Neue Zulassungsanforderungen (Gas)

  • Heute haben wir beim TÜV anrufen, um den Lkw zum Wohnmobil umzumelden.

    Der TÜV-Mensch sagte, dass fürs Kochen mit Gas neuerdings eine Öffnung im Fußboden, sowie eine Öffnung im Dach vorgeschrieben sind.

    Damit ist nicht das obligatorische Loch im Gaskasten gemeint, sondern zusätzlich im Wohnraum - ein Loch im Boden und eins im Dach.

    Wir wollten eigentlich mit Gas kochen (Gasinstallation mit Flaschen); da wir im Dach/Boden aber keine Löcher haben wollen, stellt sich die Frage der Machbarkeit. Wie setzt ihr die Vorgaben um?

    (Außerdem darf ein Kartuschenkocher nicht mehr im Innenraum betrieben werden, auch nicht, wenn er eine Piezzozündung hat - für uns beim neuen Lkw nicht mehr relevant.)

  • Ich würde mal sagen, da hat der TÜV-Prüfer nicht richtig hingeschaut.

    Diese Forderung gibt es für gewerbliche Fahrzeuge wie Foodtrucks etc. aufgrund der Vorgaben der Berufsgenossenschaften.

    Für Wohnmobile gilt aber immer noch die DIN EN 1949. Und da steht so etwas nicht drin. Zumindest nicht in der derzeit noch gültigen Version von 2013.

    Das so etwas im Normentwurf von 2018 steht, wäre mir auch neu.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Sehe ich auch so! Gehe doch evtl. auch mal zu einem anerkannten Gasprüfer (oder eine andere Kfz-Prüfstelle).

    Der könnte dann auch nach der Installation die Abnahme der Gasanlage machen. Die kannst du dann zur Womo-Umschreibung vorlegen.

    Die leider oft sehr selbstherrlichen TÜV-Prüfstellen haben ja manchmal sehr unterschiedliche Ansichten oder Kenntnisstände, auch schon lange kein Monopol mehr für HU oder Abnahmen von Änderungen oder Umbauten.

    Da gibt es viele Alternativen.

    Peter

  • Wir werden jetzt fürs Ummelden erst mal eine Elektrokochplatte einbauen (vorläufiger "Ausbau" für die Ummeldung) und dann überlegen, wie wir damit umgehen und ob autarkes Kochen mit Strom doch eine Option ist (sofern die PV-Anlage dafür ausreicht).

  • Hoi zämä

    Hier werden die Änderungen zum Teil auch erwähnt: https://www.baerensquad.de/wohnmobil-zula…r-selbstausbau/

    Hier (klick mich) kann man genau zu der betreffenden Stelle des von famotion verlinkten Beitrages kommen.
    Demnach reicht am Dach eine Dachluke mit Zwangsentlüftung...aber unten brauchts auch was.
    Da der verlinkte Beitrag nicht von heute ist gehe ich mal davon aus dass es kein Aprilscherz ist...
    Krabbe: Kann das stimmen?

  • Also…

    Da sind TÜV und DEKRA meiner persönlichen Meinung nach bzw. nach meinem derzeitigen Kentnissstand etwas zu hoch gesprungen.

    Die DIN EN 721 zur Lüftung von Freizeitfahrzeugen gibt es schon länger. Ich habe hier nur die Version von 2003, 2019 gab es dann wohl eine Neue mit ein paar Änderungen bzw. Detailierungen.

    Grundsätzlich bezieht sich diese Norm auf alle Freizeitfahrzeuge, völlig unerheblich ob darin eine Gasanlage oder ein Gaskocher betrieben wird, oder nicht. Die Aussage, dass diese Öffnungen gemäß DIN EN 721 also nur bei Gaskochern erforderlich seien, ist also falsch.

    Ich halte von dieser Norm, nur sehr bedingt etwas, weil sie Dinge regeln will, die m. E. schon länger z. B. durch die Vorschriften für den Einbau von Gasgeräten geregelt sind. Und in der DIN EN 1949 steht ja z. B. dass Gaskocher nur bei geöffnetem Fenster bzw. Lüftungsöffnung betrieben werden dürfen. Und für Gasbacköfen ohne Abluftführung eine Zwangsentlüftung erforderlich, die im Regelfall durch die Zwangsentlüftung vom Heki realisiert wird. Das die teilweise schon seit jahrzehnten bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen aus der DIN EN 1949 auf einmal in einer anderen Norm von einem anderen Normungsgremium verschärft werden müssen, dafür habe ich wenig Verständnis.

    Nun muss man betrachten, welche rechtliche Relevanz eine Norm zunächst einmal hat. Nämlich keine. Zumindest keine unmittelbare.

    Normen sind Regeln der Technik, die nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Selbstverwaltung erstellt werden. Die Anwendung von Normen ist zunächst einmal freiwillig.

    Von dieser Freiwilligkeit gibt es dann ein paar Ausnahmen, z. B. wenn Normen in Vorschriftentexten in Bezug genommen werden. Dies war z. B. für die DIN EN 1949 über die Heizgeräterichtlinie der Fall, die in ihrer ursprünglichen Form inzwischen aber auch zurückgezogen wurde und durch andere Vorschriften ersetzt wurde. Da das europäische Zulassungsrecht leider sehr verworren ist, da man über alte Vorschriften nicht zu den neuen kommt, da nicht bestehende Richtlinien fortgeschrieben werden, sondern durch neue Ersetzt werden, die andere Nummern und Bezeichnungen tragen, kann ich derzeit noch nicht einmal genau sagen, ob es noch eine Inbezugnahme der DIN EN 1949 gibt.

    Von einer Inbezugnahme der DIN EN 721 in irgendeiner Zulassungsvorschrift weis ich aber nichts.

    Normen werden natürlich auch als Regeln der Technik bei straf- oder zivilrechtlichen Fragen herangezogen. Wenn also etwas passiert ist. Somit macht die Einhaltung der DIN EN 1949 meiner Meinung nach Sinn, da bei einem Schadensereignis sehr schnell auch Dritte betroffen sein können.

    Bei der DIN EN 721 sehe ich es für uns Selbstbauer etwas anders. Ein Serienhersteller ist natürlich gut beraten sich an solche Regeln zu halten, um im Schadensfall vor Regressansprüchen geschützt zu sein. (wobei: welches Serienmobil hat(te) bisher solche Lüftungen).

    Ich sehe es persönlich für mein Fahrzeug als absolut nicht erforderlich an, da ich weiß, dass die Sauerstoffmenge im inneren über Nacht reicht und ich eigentlich eh immer mit leicht geöffnetem Fenster schlafe. Zumal das Heki mit Zwangs(ent)lüftung sich direkt über dem Alkovenbett befindet. Und wenn der Gasherd betrieben wird öffne ich allein schon wegen dem Wasserdampf immer ein Fenster.

    Mein persönliches Fazit: Ich sehe für die Anwendung der DIN EN 721 bei der Abnahme von Selbstausbauten die fehlende Rechtsgrundlage, da ich keine Inbezugnahme der DIN EN 721 im Zulassungsrecht kenne.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Text gibt natürlich nur meine ganz persönliche Meinung wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar oder soll zum ignorieren irgendwelcher Normen raten.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Danke Krabbe für deine Einschätzung!

    Das hilft aber alles nix, wenn der TÜV Prüfer eine andere Meinung hat. Da bleibt wohl nur TÜV-Hopping, bis man einen geneigten TÜVler findet ;)

    Bei mir ist das so gelöst: Ich hab ein Heki mit Zwangsentlüftung. In der Trenntüre zum Fahrerhaus ist ein verschließbares Lüftungsgitter, was ich aber Nachts als Zuluft offen lasse.

    Eine Zuluft in der seitenwand würde kaum gehen, überall Schränke/Stauraum. Da bliebe nur die Eingangstüre.

    Meine Womo Zulassung ist aber noch aus 2021. Hr Kuhn hatte angedeutet, dass sich 2022 einige Bestimmung verschärfen und er versucht möglichst viele Projekte noch in 2021 zuzulassen.

    Gruß, Holger

  • ..... mach halt die Öffnungen rein und gut ist?

    Wegen Herd/Backofenkombi hab ich auch ein Loch im Boden und für Kühlschrank Lüftführung 2 Öffnungen oben in den Ecken.

    Dazu noch eine Dunstabzugshaube nach außen.

    Das alles tut nicht weh ?

    Gruß Ralf

  • Hallo zusammen. Gibt es jetzt nach gut einem Jahr neue Erkenntnisse? Wie stehen die Prüfer bei TÜV und Co. zu diesem Thema? Hat jemand praktische Erfahrungen bei der Abnahme diesbezüglich gemacht?

    Danke

    Gruss Walter

  • Hallo Verschwindibus,

    ich habe 2022 bei der ersten Mitnahme meiner Kabine (damals im Bau - gerade mit der Isolierung begonnen) den Hinweis vom Prüfer bekommen, dass diese Sicherheitslüftung sowohl im Dach wie auch im Bodenbereich vorhanden sein muss...

    Da gab es gar keine Diskussion - nix mit Ermessen, soll, kann, könnte oder möchte... Ohne vorgeschriebenen Lüftungen keine Womo-Zulassung - alles klar.

    Im Netz konnte ich vom Dachfenster keine Angaben finden und habe mir diese dann vom Hersteller (die vorhandene Zwangslüftung in cm²) zukommen lassen... Passt.

    Oberhalb des Bodens habe ich zusätzlich ein Kunststoffrohr nach Abstimmung mit dem Prüfer in die Seitenwand eingebracht... Außen kommt noch ein Kiemenblech drauf - innen weiß ich noch nicht...

    Hier kann man das Lüftungsrohr im Bodenbereich der Küche sehen...

    Ich kannte diese Bestimmung zuvor nicht und war froh, den Hinweis noch in einem frühen Baustadium bekommen zu haben - so konnte ich sie mit Steigung nach innen einbauen, damit mir möglichst kein Wasser rein läuft.

    Grüße

    Majo

  • Mein GTÜ Prüfer hat bei der ersten Rohkabinenbesichtigung auch auf die Lüftungsöffnungen gedrängt, eigentlich war das der einzige Punkt, den er angemerkt hat, abgesehen von dem Materialgutachten.

  • Hallo Forumsgemeinde,

    was bitte soll ich mit einem Loch im Fußboden mit einem Fahrzeug, daß 120cm Wattiefe hat?

    Da geht bei mir die Galle hoch.

    Ebenso mit einem Loch als Zwangsentlüftung im Dach? Bei einem möglichem Aufenthalt in Sibirien bei -40°C oder im Subkontinet mit Monsunregen?

    Bin gerade am Beginn eines Neuaufbaus. Da gibts erbitterte Kriege bei den sogenannten Fachprüfern

  • Globetrotter78

    als ich im Sommer bei einem Individualausbauer war dessen Namen ich hier nicht nennen möchte, habe ich ihn u.A. auf diese Zwangsbelüftung angesprochen. Antwort,- noch nie was davon gehört. Wenn ein Kunde von uns durch die Wüste fährt und ein Loch im Boden offen ist was glauben Sie wie der sich "freuen" würde, und wenn unsere Kunden mit Gas kochen machen sie das Fenster auf,- gesunder Menschenverstand halt.

    Gruss Walter

    Einmal editiert, zuletzt von Verschwindibus (14. Dezember 2023 um 14:19)

  • Bei meinen bisherigen Gasabnahmen war Zwangsbelüftung kein Thema. Der Prüfer hat einen Aufkleber angebracht, auf dem steht, daß beim Betrieb des Gaskochers für ausreichend Belüftung gesorgt werden muss.

    Das Loch im Boden ... mei, Gas ist schwerer als Luft, und bei einem Leck entweicht es auf diesem Weg halt am besten. Wer das partout nicht will mit dem Loch, der kann ja auch auf andere Art kochen, als mit einer fest eingebauten Gasanlage. Ist ja nicht die einzige Möglichkeit.

  • Wer das partout nicht will mit dem Loch, der kann ja auch auf andere Art kochen, als mit einer fest eingebauten Gasanlage. Ist ja nicht die einzige Möglichkeit.

    ....selbst wenn du keine offenen Verbrennungsgeräte betreibst gelten schon folgende Mindestsicherheitslüftungen: bei bis 10m² Wohnfläche unten 5cm² und oben 15cm² (Dachabzug) oder 30cm² (sonstiger oberer Bereich) und bei über 10m² Wohnfläche unten 10cm² und oben 75cm² (Dachabzug) oder 150cm² (sonstiger oberer Bereich)

    Ist leider so, find ich auch total Kacke.

    Gruss Walter

  • Hallo, wenn man das Loch unbedingt braucht, kann man sich das doch in Art einer Revisionsöffnung bauen, für das es einen durchlässigen Gittereinsatz und einen festen Einsatz gibt. Somit wäre das Fahrzeug unten dicht, wenn man mal ins Wasser muß.

    Ansonsten klappt mein Konzept gasfrei wunderbar, kochen mit Induktion bzw. im Sommer eh meist draußen mit Grill oder Kartuschenkocher (bei dem ich im Notfall aber auch keine Bedenken hätte, ihn innen zu verwenden).

    Grüße aus der Südpfalz ... Jürgen

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    Sprinter 419 4x4 mit Ormocar Kabine aktuell noch im Selbstausbau - Mein Ausbaublog

  • Wer das partout nicht will mit dem Loch, der kann ja auch auf andere Art kochen, als mit einer fest eingebauten Gasanlage. Ist ja nicht die einzige Möglichkeit.

    Wenn Du meinen Beitrag weiter oben gelesen hättest, dann wüsstest Du, dass diese Zwangs(ent)lüftung nach der Norm nicht nur bei Fahrzeugen mit Gasanlage gefordert ist, sondern bei allen Wohnmobilen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Wenn Du meinen Beitrag weiter oben gelesen hättest, dann wüsstest Du, dass diese Zwangs(ent)lüftung nach der Norm nicht nur bei Fahrzeugen mit Gasanlage gefordert ist, sondern bei allen Wohnmobilen.

    Ja, ich hab wirklich nur die aktuellen Beiträge gelesen. So wirklich leuchtet mir aber nicht ein, weshalb man eine Zwangsentlüftung braucht, wenn man zb mit Induktion kocht. Als Profi weisst du doch sicher die Begründung so einer Anforderung, Krabbe.

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