• Hallo!

    Ich habe zwar schon viel gefunden, bin mir aber noch nicht sicher.
    Sind nun bei einem Neufahrzeug im Aufbau noch Sitze quer zur Fahrtrichtung eintragbar? Oder ist das schon Geschichte!

    Gruß
    Michael

  • Hallo Michael,

    mach Dich da am bessten bei einem TÜV-Prüfer schlau - am bessten bei dem welcher nachher auch die Umtragung als Wohnmobil macht.

    Soweit ich weiß ist es nicht mehr möglich bei einem Neufahrzeug Sitze quer zur Fahrtrichtung eingetragen zu bekommen. Laß mich in solchen Sachen aber gerne berichtigen.

    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • Hallo Michael,

    Sitze in Querrichtung sinf bei Neufahrzeugen nicht mehr gestattet; sofern aber das Datum der Erstzulassung vor dem Stichtag ist, kann eine Eintragung noch erfolgen.

    Besten Gruß

    HWK

  • Hi,

    sagt mal, sind das was ihr meint nicht "Längssitzbänke".

    So ein Standard-Fahrersitz, bzw. jede Rückbank im PKW doch ist quer zur Fahrtrichtung verbaut.


    Okay - okay -- ist zwar nur ein Sprachproblem, interessiert micht nunmal.


    --dm--

  • Hallo dm,

    mit quer meint man die Sitzhaltung wärend der Faht nicht die Anordnung der Sitzgelegenheit.

    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • Hi,
    selbst schlau gemacht:

    Also bei einem Fahrzeug wird immer von hinten nach vorn geschaut.
    Danach richtet sich auch "rechts" und "links", sprich bei einem deutschen Auto sitzt der Fahrer links (oder auch Linkslenker).

    Desgleichen ist die Richtung "längs" die in, bzw. gegen Fahrtrichtung.

    Somit handelt es sich um "Längssitzbänke" wenn diese -- tja eben nicht quer sind.
    Und auf Längssitzbänken sitzt man (da man ja 90Grad verdreht sitzt) quer zur Fahrtrichtung.

    --dieter--

  • Hallo zusammen,

    Zitat von dm


    Somit handelt es sich um "Längssitzbänke" wenn diese -- tja eben nicht quer sind.
    Und auf Längssitzbänken sitzt man (da man ja 90Grad verdreht sitzt) quer zur Fahrtrichtung.
    --dieter--

    ...aber auf jeden Fall nicht mit dem Segen des TÜV bei einem selbst ausgebauten WoMo jünger als Oktober 2007 während der Fahrt.

    Gruß
    Lutz

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • Moin zusammen,

    muss ich denn die Sitzplätze längs eintragen lassen, oder kann ich auch mehr Leute einfach so mitnehmen? Mein Mowag Bj. 59 hat 2 Sitze eingetragen und eine Längssitzbank hinten für noch mal 2 Sitzmöglichkeiten.

    Gruss, Florian
    >>>>>
    .. die Entdeckung der Langsamkeit....

  • Zitat von mowagman

    Mowag Bj. 59

    Du kannst soviele Leute mitnehmen, wie als Plätze eingetragen sind, völlig egal wie die Sitzplätze konstruiert sind oder ob Sicherheitsgurte vorhanden sind oder nicht.
    Bei Bj.59 herrscht absolute Narrenfreiheit, theoretisch reicht eine Apfelsinenkiste als Platz.

    Gruß
    Jens

    Das isländische Pferd, eines der geländegängigsten Transportmittel der Welt

  • OK, aber ich habe ja nur 2 Plätze eingetragen. Was passiert, wenn wir mit 4 Leuten angehalten werden?

    Gruss, Florian
    >>>>>
    .. die Entdeckung der Langsamkeit....

  • Hallo,
    könnte nach dem Bussgeldkatalog (diverse Fundstellen im Internet) 5 Euro kosten (ob insgesamt oder pro Person, kann ich nicht sagen), wenn es sich um erwachsene Personen handelt (Tatbestand Nr. 97) :roll: .
    Bloß, was passiert, wenn mal was passiert ???
    Gruß
    Lutz

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • Zusätzlich wird die Polizei die Weiterfahrt mit den Personen verbieten. D. h. alle überzähligen Mitfahrer dürfen aussteigen und zu Fuß weitergehen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Zitat von LutzT

    Hallo,
    könnte nach dem Bussgeldkatalog (diverse Fundstellen im Internet) 5 Euro kosten (ob insgesamt oder pro Person, kann ich nicht sagen), wenn es sich um erwachsene Personen handelt (Tatbestand Nr. 97) :roll: .
    Bloß, was passiert, wenn mal was passiert ???
    Gruß
    Lutz

    Hallo zusammen,

    im Falle des Unfalls kommt es zu einer Reduktion der Leistung der Versicherung, da diese an die Anzahl der Sitzplätze und der Anzahl der Mitfahrer gekoppelt ist. Fahren mehr Personen mit als eingetragene Sitzplätze vorhanden sind, wird die Versicherungsleistung halt entsprechend gekürzt. Da man dann aber eventuell auch noch Forderungen gegen den Fahrer (Haftung aus Verschulden) oder den Halter machen kann, kann es finanziell ein Fiasko werden.

    Wenn bei BJ 59 halt Narrenfreiheit besteht, würde ich mir die Sitzplätze einfach nachtragen lassen und dann sind im Falle des Falles alle zufrieden.

    Besten Gruß

    HWK

  • hallo

    war da nicht noch was mit dem transport von personen auf/in LKWs wenn eine kommunikationsmöglichkeit für den fahrer gegeben ist und die betriebssicherheit des fahrzeugs nicht gefährdet wird? bis max 9 köpfe ...?

    bin aber ned sicher

    lg
    g

  • Zitat von hwk

    Wenn bei BJ 59 halt Narrenfreiheit besteht, würde ich mir die Sitzplätze einfach nachtragen lassen und dann sind im Falle des Falles alle zufrieden.


    Dem schliesse ich mich zu 100% an.
    Wenn du noch als Sitzplatz identifizierbare Sitzgelegenheiten hast, lass die einfach nachtragen. Bauliche Anforderungen bestehen nahezu keine.

    Gruß
    Jens

    Das isländische Pferd, eines der geländegängigsten Transportmittel der Welt

  • Zitat von abo

    war da nicht noch was mit dem transport von personen auf/in LKWs wenn eine kommunikationsmöglichkeit für den fahrer gegeben ist und die betriebssicherheit des fahrzeugs nicht gefährdet wird? bis max 9 köpfe ...?

    Nö, nicht mehr zulässig.
    Ausnahmen gelten nur bei LoF und im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Umzüge).
    Jens

    Das isländische Pferd, eines der geländegängigsten Transportmittel der Welt

  • @ abo,

    das war bis vor ein paar Jahren in D noch erlaubt, aber auch nur zum Transport von Mitarbeitern auf eine Baustelle, oder wenn die Personen die Ladung begleiten (oder sichern?) mußten, oder zum verrichten von arbeiten auf der Ladefläche während der Fahrt.
    Der entsprechende § in der deutschen StVO ist inzwischen jedoch geändert und es ist nur noch die Beförderung von Personal innerhalb einer Baustelle und das verrichten notwendiger Arbeiten zulässig. Und letzteres wird sehr eng ausgelegt, mir fällt jetzt Spontan eigentlich nichts ein, was darunter fallen könnte, außer vielleicht das Aufnehmen von Absperrpylonen beim Rückbau einer Baustelle oder sowas.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Zitat von Krabbe

    @ abo,
    das war bis vor ein paar Jahren in D noch erlaubt

    hallko

    ja ok kann sein
    ich hatte da nur was in erinnerung

    offenbar also nicht mehr möglich ...

    lg
    g

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