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Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

  • Hartwig
  • 8. Dezember 2024 um 11:47
  • Hartwig
    womobox-Guru
    Beiträge
    1.678
    • 17. Dezember 2024 um 13:42
    • #21

    Was ich meine: viele fahren Womo knapp unter 7.5 > kein Fahrtenschreiber nötig.

    Jetzt kommt der Anhänger dahinter > Fahrtenschreiber ist nun Pflicht.

    Ich hoffe, dass dem Treiben bald ein Ende gesetzt wird. Es bedarf eines finanzkräftigen Bürgers, der dagegen klagt.

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    439
    • 17. Dezember 2024 um 14:16
    • #22

    Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es aktuell um zwei Fälle die von dem gleichen hessischen Schupo verursacht wurden, da gibt es wohl noch kein Urteil, und die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde steht auch offen.

    Erstaunlich wie zwei Fälle so einen Sturm im Wasserglas auslösen

    Gruss Karsten

  • Wolf_gang
    Experte
    Beiträge
    136
    • 17. Dezember 2024 um 16:00
    • #23

    Hallo zusammen,

    die Situation ist eigentlich klar. In einigen Foren wird darüber gesprochen und dikutiert. Jeder versucht sein Wissen dabei kund zu tun . Leider sieht es nicht so gut aus, da nicht mehr zwischen privat und gewerblich unterschieden wird sondern nur noch ob Güter transportiert werden oder nicht. Es wurde zwichenzeitlich viel zitiert daher beschränke ich mich auf das Wesentliche und einem alle erklärenden Video:

    Zitat

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    der Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Beförderung umfasst, die mit einem Fahrzeug erfolgt, dessen zulässige Höchstmasse im Sinne von Art. 4 Buchst. m der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung 7,5 t übersteigt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug seiner Ausstattung nach nicht nur als gelegentlicher privater Wohnbereich, sondern auch der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, wie schwer das Fahrzeug beladen werden darf und unter welcher Kategorie es im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen ist.

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    Interessant ist auch der Kommentar unter dem Video. Meines Wissen, ist die einzige Ausnahme (noch) historische Fahrzeuge.


    Wolfgang

    Träumen heißt...
    durch den Horizont blicken.

  • Wolf_gang
    Experte
    Beiträge
    136
    • 17. Dezember 2024 um 16:11
    • #24
    Zitat

    Nicht das ich derartiges den Gesetzgebern nicht zutrauen würde, aber nach derzeitigem Stand musst du um die Fahrerkarte zu bekommen, verschiedene Ausbildungsmodule absolvieren mit jährlicher Wiederholung.

    Das stimmt so nicht. Ich habe auch eine Fahrerkarte weil in unserem Betrieb alle VW Busse mit einem EG - Kontrollgerät ausgerüstet sind und daher die Benutzung der Fahrerkarte erforderlich ist.

    Träumen heißt...
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  • Karsten61
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    439
    • 17. Dezember 2024 um 17:05
    • #25
    Zitat von Karsten61

    Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält in Art. 4 Buchst. r eine Definition für „nicht gewerbliche Beförderung“, mit der eine Abgrenzung zu Beförderungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beabsichtigt war. Aufgrund einer Übersetzungsungenauigkeit in der deutschen Sprachfassung kann die Definition in dieser Form und im Zusammenhang mit Art. 3 VO nur eingeschränkt angewendet werden

    Hallo Wolfgang,

    deine Zitate sind aus der ARV, und die regelt noch immer den gewerblichen (Strassen) Verkehr oder unterliegst du bei deiner Urlaubsfahrt den Sozialvorschriften?

    Zitat von Wolf_gang

    Ich habe auch eine Fahrerkarte weil in unserem Betrieb alle VW Busse mit einem EG - Kontrollgerät ausgerüstet sind und daher die Benutzung der Fahrerkarte erforderlich ist

    Das fällt dann wohl unter die "Handwerkerregelung" wo es darum geht das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist

    Gruss Karsten

  • Hartwig
    womobox-Guru
    Beiträge
    1.678
    • 17. Dezember 2024 um 17:07
    • #26

    Was wäre, wenn ich mit meinem Womo ein Wohnwagen ziehen würde (natürlich über 7.5 Gespanngewicht), eine Güterbeförderung somit ausgeschlossen wäre?

  • willy
    womobox-Halbgott
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    Kanton Zürich
    • 17. Dezember 2024 um 17:20
    • #27
    Zitat von Hartwig

    Was wäre, wenn ich mit meinem Womo ein Wohnwagen ziehen würde (natürlich über 7.5 Gespanngewicht), eine Güterbeförderung somit ausgeschlossen wäre?

    Hoi

    Gute Frage

    Grüsse Willy
    _______________________________________________________
    in dubio prosecco ;) mens sana in campari soda ;)

  • Euro-Trotter
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    • 17. Dezember 2024 um 19:55
    • #28
    Zitat von willy

    Hoi

    Gute Frage

    oder wie wäre es mit mir ?
    Ich ziehe derzeit mit einer 3t-Zugmscahine einen 6t schweren Wohnanhänger. Macht zusammen auch 9t.
    Ist aber beides nicht zur Güterbeförderung geeignet.

  • S t e f a n
    womobox-Halbgott
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    630
    • 17. Dezember 2024 um 20:01
    • #29

    Moin.

    Das wird in anderen einschlägigen Foren ja rauf und runter diskutiert, mit ganz vielen Paragrafen.

    Letztendlich dient der Punkt der Verkehrssicherheit, dass KFZ über 7.5t GG mit Anhänger ein EG Kontrollgerät brauchen. Unabhängig ob WoMo oder nicht.

    Gruß Stefan

    Alles wird gut. Irgendwann.

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    439
    • 17. Dezember 2024 um 20:06
    • #30
    Zitat von Euro-Trotter

    3t-Zugmscahine

    Ist dein Landy als Zugmaschine zugelassen?

    Gruss Karsten

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    439
    • 17. Dezember 2024 um 20:09
    • #31
    Zitat von S t e f a n

    Letztendlich dient der Punkt der Verkehrssicherheit

    Hi Stefan,

    gewagte These...

    Gruss Karsten

  • S t e f a n
    womobox-Halbgott
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    630
    • 17. Dezember 2024 um 20:13
    • #32

    ...hatte den Text nicht als These angesehen.

    Ok, juckt mich auch nicht weiter. Ich war nur interessiert. Bin ja nicht betroffen.


    Schönen Abend noch, Gruß Stefan

    Alles wird gut. Irgendwann.

  • Euro-Trotter
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    • 17. Dezember 2024 um 21:44
    • #33
    Zitat von Karsten61

    Ist dein Landy als Zugmaschine zugelassen?

    Gruss Karsten

    genau, eine andere Zulassung würde nicht mehr als das 1,5fache seines Eigengewichts erlauben.

  • mrmomba
    womobox-Guru
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    4.357
    • 18. Dezember 2024 um 09:21
    • #34

    Ich denke, der einfachste Weg das herauszufinden ist: eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben und schon Mal ein seeeehr engagierten und guten Anwalt im Verkehrsrecht etc.

    Und den Rest als "Try and Error".

    Wenn die Polizei auf die Idee kommt eine solche Lücke zu finden, zu denen es keine Entscheidung gibt, soll sie diese nutzen und alles andere machen Anwälte.

    O-Ton Gesetze: ein Quad das als LOF zugelassen ist ist ein Trecker, Trecker - ob mit oder ohne Überrollbügel - haben keine Helmpflicht. Grundsätzliche Entscheidung: ein Quad hat eine Helmpflicht (lt. Gericht) da es dem Ursprung nach eher ein Hobbyfahrzeug ist.

    Anderes Beispiel: Einhandmesser der Bundeswehr - was würden Soldaten in Zügen gejagt und festgenagelt, weil sie jetzt eine Waffe führen! Ich glaube es gab nie ein Fall wo das vor Gericht gegangen ist - was aber auch vermutlich daran lag, dass es diese duckmich Mentalität in DE für die Armee gibt. Aber auf dem direkten Wege zum Dienstposten und zurück nach Hause ist der Soldat im Dienst und hat sogar ein berechtigtes Interesse dieses Messer zu führen. Wir reden hier von einem Schweizer Messer mit Öse an der Klinge, gleiches gibt es nur mit Nagelhau - dadurch zweihändig zu öffnen - und zum führen erlaubt.

    Also nicht alles was in DE sich Leute ausdenken hat bestand, man muss nur neben d r wichtigen Haftpflichtversicherungen eben auch eine Rechtsschutz haben.

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    Es Grüßt: MrMombatou
    ----

    Mrmombas + seine Frau und ihr neuer, erster Camper VW T3
    Mrmombas + Seine Frau und ihre erste Quasileerkabine!
    Mrmombas + Seine Frau und ihre neues Übergangswohnzeug

  • S t e f a n
    womobox-Halbgott
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    • 18. Dezember 2024 um 10:33
    • #35

    ...zum ATV: Seit nunmehr 24 Jahren habe ich mein ATV, zugelassen als "Zugmaschine Ackerschlepper" in Besitz. Aber: Es gibt eine Eintragung "Helmpflicht" im Fahrzeugschein. Gut gemacht Zulassungsstelle, Lücke geschlossen.

    Das eine Nebelschleußleuchte bei einem Ackerschlepper nicht zwingend montiert sein muss, kann man mit dem TÜVler ausdiskutieren...

    Alles wird gut. Irgendwann.

  • Urs
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    • 18. Dezember 2024 um 12:29
    • #36

    ...oder man lebt in der Schweiz. Da ist die blöde Leuchte fakultativ. Wenn man sie hat muss sie der Stvzo entsprechen, wenn man sie nicht hat interessiert es keinen, bei keiner Fahrzeugklasse.

    Gruss

    Urs

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...

  • holger4x4
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    • 19. Dezember 2024 um 14:38
    • #37

    Es wird noch schlimmer: Auch Wohnmobile >4to, die eine AHK haben und dazu geeignet sind ein Gesamtzuggewicht von 7.49to zu überschreiten müssen einen Fahrtenschreiber haben. Man muss keinen Anhänger haben, nur die Kupplung reicht schon!! =O Benutzen muss man den nur, wenn man dann mit einem Anhänger fährt.

    Das ist eine offizielle Stellungnahme Gewerbeaufsichtsamt Hannover, siehe hier:

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    Gruß, Holger

  • John
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    • 19. Dezember 2024 um 15:20
    • #38

    :D Und alle jubeln endlich bald vielleicht 4,25t fahren zu dürfen.

    Also maximal bis 3,95t auflasten.

    Grüsse John

  • holger4x4
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    Bergisches Land
    • 19. Dezember 2024 um 15:28
    • #39

    So schlimm ist es ja auch nicht: Wer hat denn bei 4,25to ein Zulässiges Zuggesamtgewicht von >7,5to eingetragen? Das ist der Key.

    Bei mir sind es 7000kg, und wenn ich auflasten würde, dann wird sich die Anhängelast bestimmt reduzieren, so dass die 7000kg nicht überschritten werden.

    Bei Hartwig sieht das dann schon anders aus, da ist das Fahrzeug ja schon bei 6500kg zul. Gesamtgewicht, Zuggesamtgewicht kenne ich nicht, wird aber wohl über 7,5to sein.

    Gruß, Holger

  • Urs
    womobox-Guru
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    Egliswil (AG)
    • 19. Dezember 2024 um 15:40
    • #40
    Zitat von holger4x4

    So schlimm ist es ja auch nicht: Wer hat denn bei 4,25to ein Zulässiges Zuggesamtgewicht von >7,5to eingetragen?

    Ok, ich bin nicht ganz bei 4.2t... Bei 4852kg zgG ergibt das bei mir mit 3500kg Anhängelast schon ein maximales Zuggewicht von 8352kg...und ich mach mir trotzdem diesbezüglich recht wenig Gedanken...aber ich hab die AHK auch meistens auf Reisen nicht montiert...

    Gruss

    Urs

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...

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