hi abo
jetzt schalt du aber mal einen Gang runter
Zitat von aboist aber keine "meinung" sondern vermittelt dem uninformierten dritten den eindruck als ob das befördern eines schulkindes auf vordersitzen von PKWs die nicht über gurte verfügen (müssen) fast ein vorsätzdelikt wäre und das ist es unter den beschriebenen umständen ganz und garnicht
ich weiss schon, es sieht aus wie i-tüpferlreiterei.
ist es aber nicht
ganz genau genommen ist es der unterschied zwischen freier meinungsäusserung und einem strafdelikt (verleumdung)
..deshalb habe ich ja auch "das grenzt ja schon fast...." geschrieben....(das macht es genau genommen doch wieder zu einer Meinung )
Ich versichere dir das ich dir nichts unterstellen, oder dich in igendeiner Weise beleidigen, oder dein ansehen beschädigen wollte, sollte das dennoch so angekommen sein, dann entschuldige ich mich hier mit bei dir
OK?
Angenommen?
ich habe das wirklich nicht böse gemeint, ich gebe zu das ich vieleicht einen zu "schlaksigen" Ton gewählt habe (wie man halt´schon mal so daher redet), auch dafür entschuldige ich mich hier mit bei dir
sorry
Zitat von aboAlles anzeigenwo hast du denn die recht mutigen eigeninterpretationen zum thema her?
sie sind falschso sieht die realtät aus:
aus:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21.php§21 StVO Personenbeförderung
Zitat:
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.und
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
äh..... genau das hab ich doch geschrieben....keine Gurte--Kinder nach hinten-/-unter 3 iss nich´....sihe 1b
.....sind Gurte vorhanden muß eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet werden......steht in 1a (hast du leider nicht mit Zitiert, deshalb mach ich das jetzt mal)
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. [Quelle:http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21.php]
...und ich hab wirklich noch keine dieser "Rückhalteeinrichtungen" gefunden oder von gehört die mit einem Beckengurt zu verwenden sind und gleichzeitig für den Gebrauch auf Vordersitze zugelassen sind....(und ich hab schon die eine oder andere davon kaufen müssen)
Zitat von abo
aus
http://www.sicher-im-auto.com/hintergrund_re…sp?SID=6I4z8p7Bzitat:
Fehlende SicherheitsgurteDie Benutzung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder ist nur auf solchen Sitzen Pflicht, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.05.1979 erstmals in den Verkehr gekommen sind, besteht keine Ausrüstungspflicht mit Rücksitzgurten; sie brauchen auch nicht nachgerüstet zu werden.
...auch hier ist wieder nur von Rücksitzen die Rede...!?