Ich sehe schon den ersten Fall, wo ein Kunde in Europa ein 7,5t-Wohnmobil ab Werk mit AHK kauft und das ohne Fahrtenschreiber ausgeliefert wird. Kunde klagt... und bekommt Recht. Wetten ?
Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?
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Somit wäre eine Privatperson aktuell von diesem Gesetz nicht erfasst
Wenn du mit Privatperson eine Person meinst welche nicht gewerblich ein Fahrzeug steuert, hast du aber sowas von Recht

Stand das hier nicht schon mal irgendwo


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Wetten ?
Dein Einsatz?
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Irrrelevant ist das nicht. In PKW werden auch serienmäßig keine Fahrtenschreiber eingebaut, und dennoch muss selbst ein PKW, der mittels eines Anhängers zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird, auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, wenn die Kombination mehr als 3,5t hat.
Ja, wenn der PKW mit Anhänger zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird hast du Recht. Macht hier aber keiner. Und bei allen anderen gilt:
Artikel 3 Absatz B Nr. h wenn es sich um Fahrzeuge für den Güterverkehr handelt. Nochmal im Klartext:
EIN WOHNMOBIL IST NICHT FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMT. Ganz egal wie groß und wie schwer. Außer: SPEZIALFALL PFERDETRANSPORTER oder andere FAHRZEUGE bei denen der Wohnraum nur einen Teil des Fahrzeugs einnimmt und damit möglicherweise im Rahmen eines GEWERBES etwas transportiert wird.
Die EG 561/2006 spricht immer von Fahrzeugen die zur Güterbeförderung benutzt werden. Ein Wohnmobil entspricht einfach nicht dem Fahrzeugzweck "Güterbeförderung" und meine Fahrräder oder auch mein Motorrad in der Heckgarage ist keine Güterbeförderung.
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@ JX5000:
irgendwie reden wir aneinander vorbei...
... solange Du keinen Transportanhänger hinten dran hast, hast Du ja Recht.
... wenn Du aber einen Transportanhänger dran hast (darum geht es doch in diesem Thread), dann ist das Güterbeförderung (nicht im Wohnmobil, sondern im Anhänger!), wenn auch nicht gewerblich. Und über 7,5t Gesamtzuggewicht dann leider auch fahrtenschreiberpflichtig. Den Text dazu (EU 561/2006), der das genau so regelt, hast Du selbst gerade eben nochmals hier reingestellt.
Ich werd mal nach 6 Seiten Thread eine Zusammenfassung versuchen (kann aber einen Moment dauern)...
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Somit wäre eine Privatperson aktuell von diesem Gesetz nicht erfasst.
Das wäre doch eine gute Zusammenfassung
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Das wäre doch eine gute Zusammenfassung
schön wärs. Das ist ja nur das FPersG und das ist auch lediglich deutsches Recht.
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irgendwie reden wir aneinander vorbei...
Stimmt, du zitierst aus Gesetzestexten die uns hier nicht betreffen...
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Hier noch mal der Unterschied Güterverkehr zu Gütertransport, den auch "Privatpersonen" ausführen können
Vom Güterkraftverkehr wird zur Abgrenzung von anderen Verkehrsarten gesprochen, wenn der Gütertransport in Kraftfahrzeugen für Dritte durchgeführt wird.
Gruss Karsten
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Unser Thema ist die Fahrtenschreiberpflicht für ein Gespann, bestehend aus einem Wohnmobil und einem Transportanhänger, wenn die Gesamtzugmasse der Fahrzeugkombination 7,5t übersteigt.
Die anzuwendenden Rechtsnormen sind die EU-Verordnungen 561/2006 in Verbindung mit 165/2014.
EU-Verordnungen sind unmittelbar gültig. Ich betrachte hier die EU-Rechtslage, nicht die Umsetzung in nationales Recht eines bestimmten Mitgliedstaates.
561/2006
Artikel 1 (Zweckbestimmung) sagt aus:„Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt“ … „insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe“ ...
Damit ist die Vorschrift nicht allein auf das Straßenverkehrsgewerbe beschränkt, sondern für jede Form von Straßengüterverkehr anzuwenden.
Artikel 2 legt nun konkret fest, für wen die Verordnung gilt:
„für Beförderungen im Straßenverkehr
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt“Artikel 3 schränkt dann (zum Glück) wieder ein:
„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:"
…
„h) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.“=> Im Umkehrschluss gilt die Vorschrift also für Fahrzeugkombinationen, die (zumindest teilweise) zum Straßengüterverkehr dienen, wenn die Kombination mehr als 7,5t Höchstmasse hat, unabhängig davon, ob dieser Transport gewerblich ist oder nicht.
=> in unserem Thema hier also ein Wohnmobil (das von seiner Zulassungsart nicht der Güterbeförderung dient) in Verbindung mit einem Transportanhänger (der für Güterbeförderung dient)
(Gleiches würde m.E. für einen Lieferwagen (LKW) mit 3,49t gelten (zur Güterbeförderung geeignet), der einen Wohnwagen (nicht zur Güterbeförderung geeignet) mit 5t zieht.)Offen ist, warum das Thema gerade jetzt „hochkocht“.
- Es kann sein, dass ein konkreter Vorfall einer Straßenkontrolle dies ausgelöst hat.
- Dem widerspricht aber die aktuelle Veröffentlichung von Camping.info, wo der Sachverhalt ebenso beschrieben wird und ausdrücklich behauptet wird, dass die neue Regelung ab 1.1.2025 gilt.Ich hoffe, auch dazu werden wir bald mehr wissen.
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Du warst etwas sparsam beim zitieren
Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und - personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen.
Damit ich es auch verstehe, welche der Sozialvorschriften gelten denn neuerdings auch für private Womos?
Damit ist die Vorschrift nicht allein auf das Straßenverkehrsgewerbe beschränkt, sondern für jede Form von Straßengüterverkehr anzuwenden.
Eigene Interpretation, stimmt aber trotzdem, Definition für Strassengüterverkehr steht oben, Transport für Dritte...
Wenn du ganz sicher gehen willst, melde ein Transportgewerbe an und lass dein Womo als LKW zu, dann gelten endlich die Bestimmungen auch für dich.
Gruss Karsten
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Schau dir mal den Knaus Deseo an, der ist offiziell ein Wohnwagen, aber durch klipp-klapp Vorrichtung wird der Innenraum Recht schnell sehr groß.
Da es eh so ruhig um dein Camper geworden ist, wird es wohl Zeit für ein neues Projekt - Titel könnte sein: Fahrtenschreiber befreites, 7,49 Tonniges Gespann für Urlaubstouren.
Gleichwohl Frage ich mich ob es eine Alternative zur alten Zulassung - Werkstattwagen auch für Anhänger gibt, dass wäre ebenfalls nicht für den Güterverkehr....
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Wenn du ganz sicher gehen willst, melde ein Transportgewerbe an und lass dein Womo als LKW zu, dann gelten endlich die Bestimmungen auch für dich.
Was soll diese unqualifizierte Bemerkung ?
Ich habe lediglich versucht, den Sachstand zusammenzufassen.
Mir scheint aber, Du willst es einfach nicht wahrhaben.
Ich habe alles geschrieben, was mir zu diesem Zeitpunkt bekannt ist.
Wir werden sehen, wie sich die Situation entwickelt. -
zum Gültigkeitsbereich der EU-Verordnung 561/2006:
Die EU-Verordnung 561/2006 bestimmt im Artikel 2 den Gültigkeitsbereich:
"Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:“Die Definition für den Begriff "Beförderungen im Straßenvekehr" ist im Gesetz selbst im Artikel 4 enthalten:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;..." -
Personen- oder Güterbeförderung
Entschuldigung, wenn ich dich mit meinen unqualifizierten Äusserungen belästigt habe, werde mich bremsen.
Mir scheint aber, Du willst es einfach nicht wahrhaben
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Puh, so langsam wird es unübersichtlich.
Sollten wir nicht alle, die es betreffen könnte, abwarten, bis der erste von uns eine Anzeige bekommt? Dann können wir ja sammeln, um den Fall mit gemeinsamer Unterstützung durchzufechten.
Das wird ohnehin in diesem Jahr nichts mehr......

Vielleicht klärt es sich ja zweifelsfrei in 2025. Prost Neujahr!

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Her mal eine endlich eine detaillierte Betrachtung der Rechtslage:
Neue Regeln und Gesetze für Wohnmobile im Jahr 2025In den vergangenen Wochen rumorte es ein wenig in der großen weiten Camperwelt und es wurden so allerhand Falschinformationen zu neuen Regelungen, etwa zum…www.camping.family
Trotzdem Prosit Neujahr ! -
Alles anzeigen
Schau dir mal den Knaus Deseo an, der ist offiziell ein Wohnwagen, aber durch klipp-klapp Vorrichtung wird der Innenraum Recht schnell sehr groß.
https://www.knaus.com/fileadmin/_pro…_832b421ab2.jpg
Da es eh so ruhig um dein Camper geworden ist, wird es wohl Zeit für ein neues Projekt - Titel könnte sein: Fahrtenschreiber befreites, 7,49 Tonniges Gespann für Urlaubstouren.
Gleichwohl Frage ich mich ob es eine Alternative zur alten Zulassung - Werkstattwagen auch für Anhänger gibt, dass wäre ebenfalls nicht für den Güterverkehr....
Der Anhänger wird wie immer selbst gebaut . Aber erst wenn dieser Zirkus vorbei ist.
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Hartwig Du könntest das aber auch jetzt an gehen, dann bewusst in eine Kontrolle fahren und anschliessend ein Präzedenzfall daraus machen. Natürlich alles hier im Forum dokumentiert...somit hätten wir anschliessend alle Rechtssicherheit.
Einer muss ja mal der erste sein... 🤣😉
Gruss und rutscht gut
Urs
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Guten Morgen allerseits, und ein gutes neues Jahr !
Ich hatte den Anwalt angeschrieben, der die von mir selbst hier kürzlich zur Verfügung gestellte Stellungnahme zum Thema am 8.12.24 abgegeben hat.
Er hat sich in Bezug auf das heutige Datum mit neuer Rechtslage nun komplett korrigiert; im Wesentlichen entspricht das dem Stand der anderen Veröffentlichungen:
"nach der aktuellen Gesetzeslage zum 01.01.2025 beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der relevanten Vorschriften:
1. Grundsatz: Fahrtenschreiberpflicht in der EU
Die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers (EG-Kontrollgerät) und einer Fahrerkarte richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln.
Nach diesen Vorschriften gilt:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 7,5 Tonnen sind grundsätzlich fahrtenschreiberpflichtig.
Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen und Nutzungsarten.
2. Ausnahme für nichtgewerbliche Nutzung
Nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen:
„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden."
Bedeutet:
Die Ausnahme greift nur, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen hat.
Für Fahrzeugkombinationen, die dieses Gewicht überschreiten (z. B. ein Wohnmobil mit einem Anhänger), entfällt die Ausnahme.
Fahrzeuge, die ausschließlich privat genutzt werden und nicht der Güterbeförderung dienen (wie typische Wohnmobile), fallen jedoch oft in eine Grauzone. Die Behörden könnten bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen trotzdem die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte verlangen.
3. Regelung für Wohnmobile ab dem 01.01.2025
Mit der Einführung neuer Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht wird ab 2025 explizit klargestellt:
Wohnmobile, die privat genutzt werden, bleiben bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen.
Wohnmobile oder Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen, einschließlich solcher mit Anhänger, unterliegen der Fahrtenschreiberpflicht.
Praktische Konsequenzen:
Ein Wohnmobil mit 26 Tonnen Gesamtgewicht oder ein Gespann aus Wohnmobil und Anhänger über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht benötigt ab dem 01.01.2025:
Ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber),
Eine Fahrerkarte.
Die Nutzung ist unabhängig davon erforderlich, ob das Wohnmobil privat oder gewerblich genutzt wird.
4. Rechtsquellen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 3 Buchstabe h: Regelung der Ausnahmen.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Einführung des Fahrtenschreibers und Nutzungsvorgaben.
Ergänzende Informationen finden sich in nationalen Vorschriften wie der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV).
5. Fazit: Fahrtenschreiberpflicht ab 2025
Für privat genutzte Wohnmobile gilt:
Wohnmobile bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht: Keine Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte.
Wohnmobile oder Gespanne über 7,5 Tonnen: Fahrtenschreiber und Fahrerkarte sind erforderlich, unabhängig von der Nutzung.
Wohnmobilbesitzer sollten sich im Zweifel bei den zuständigen Verkehrsbehörden oder Fachverbänden informieren, da in der Praxis regionale Unterschiede bei der Durchsetzung bestehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)" -
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