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Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

  • Hartwig
  • 8. Dezember 2024 um 11:47
  • Varaderorist
    womobox-Guru
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    Kevelaer-Twisteden
    • 30. Dezember 2024 um 09:23
    • #81

    Wenn ich das richtig verstehe:

    - Zur Zeit hat Ategolein einen elektronischen, aber nichtsmarten Fahrtschreiber eingebaut, muss ihn aber, da zwar über 7,5 t aber ohne AHK und folglich ohne Anhänger unterwegs, nicht benutzen.

    - Wenn Ategolein aber eine Anhängerkupplung hätte und folglich Anhänger zur Güterbeförderung anhängen könnte, müsste ich einen Fahrtenschreiber benutzen, sofern ich nicht glaubhaft machen könnte, das ich die AHK ausschließlich zur Fahrradträgernutzung habe (wie sollte ich das können???).

    - Ich dürfte meinen eingebauten nichtsmarten Fahrtenschreiber aber nicht benutzen, sondern müsste ihn durch einen smarten ersetzen.

    Aber:

    - Der Atego hat eine große Heckgarage, in der zwei Motorräder transportiert werden können. Trotzdem keine Fahrtenschreiberpflicht????

    - Wären dieselben zwei Motorräder auf einem Anhänger hinten dran, dann Fahrtenschreiberpflicht, aber bitte smart......

    Auch ich hoffe auf eine höchstrichterliche Entscheidung. Sonst............weiß ich nicht wirklich mehr.

    Außerdem frage ich mich: Woher kommt die Aussage im verlinkten Text, dass das Ganze erst an dem 01.01.2025 gelten soll??????

    Gruß vom Niederrhein
    Michael

  • Euro-Trotter
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    Sonstiges
    • 30. Dezember 2024 um 10:16
    • #82

    Was ich mich bei all dem Theater frage (auch wenn es mich nicht betrifft):
    Was haben die sich dabei gedacht !?
    Welchen Sinn macht das Ganze !?!!?
    Ich komm da nicht hinter.

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    439
    • 30. Dezember 2024 um 10:17
    • #83

    In dem verlinkten Beitrag wird Bezug genommen auf folgende Verordnung, ich empfehle die Artikel eins und zwei zu lesen...

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R0561-20200820&from=EN

    Wer zu dem genannten Personenkreis gehört, kann sich angesprochen fühlen. Wer nicht dazugehört hat auch nichts mit Änderungen innerhalb der Verordnung zu tun.

    Gruss Karsten

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    439
    • 30. Dezember 2024 um 10:20
    • #84
    Zitat von Euro-Trotter

    Welchen Sinn macht das Ganze !?!!?

    Lässt sich nur mutmassen, ich vermute findige Unternehmer haben die freigestellten Fahrzeuge zu Beförderungen missbraucht um die entsprechenden Bestimmungen zu umgehen

  • holger4x4
    womobox-Guru
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    • 30. Dezember 2024 um 10:39
    • #85
    Zitat von Euro-Trotter

    Was ich mich bei all dem Theater frage (auch wenn es mich nicht betrifft):
    Was haben die sich dabei gedacht !?
    Welchen Sinn macht das Ganze !?!!?
    Ich komm da nicht hinter.

    Ich denke das kann man wieder unter "fachlich schlecht gemachtes Gesetz" verbuchen, weil die Macher sich keine Gedanken um diese Randgruppen gemacht haben. Dann kommt da so ein Murks raus.

    Michael: Wenn du die Kupplung nicht brauchst, dann schraub doch den Kugelkopf einfach ab. Beim Pickup hab ich das auch gemacht, allein schon damit ich beim Parken nicht den Hintermann auf den Haken nehme oder mit der Kugel eine Beule mache.

    Gruß, Holger

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 10:54
    • #86
    Zitat von Karsten61

    In dem verlinkten Beitrag wird Bezug genommen auf folgende Verordnung, ich empfehle die Artikel eins und zwei zu lesen...

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…0200820&from=EN

    Wer zu dem genannten Personenkreis gehört, kann sich angesprochen fühlen. Wer nicht dazugehört hat auch nichts mit Änderungen innerhalb der Verordnung zu tun.

    Gruss Karsten

    Einspruch, Euer Ehren:
    zu Artikel 1:
    Der Artikel ist eine eine Zweckerklärung zum Gesetz. Er hat insofern keine direkte juristische Wirkung. Dort steht nicht "gilt für" oder so. Und mit Deiner Begründung aus dem vorhergehenden Absatz macht das sogar Sinn.
    Artikel 2:
    Dort wird nun defniert, für wen es gilt. Und das steht, dass es für Güterbeförderung gilt.
    Das Wort "gewerblich" lese ich in beiden Artikeln nicht !

    Erst in Artikel 3 h wird dann gewerblich und nicht-gewebrlich unterschieden - aber leider nur für Fahrezeuge und Fahrzeugkombinationen unter 7,5t.

  • urologe
    womobox-Guru
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    • 30. Dezember 2024 um 11:18
    • #87

    Wenn ich die Diskussion so verfolge , stelle ich fest :


    Ganz , ganz schlecht dran sind die CE-Inhaber .

    Die wollen immer Güter befördern ! sonst hätten sie ja nur den C-Schein gemacht ...


    Kommts gut ins Neue Jahr und das möglichst ohne Magengeschwür - trotz dieses Dilemma :saint:


    LG

    Ralf

    der Urologe

    Vorsorge tut gut - KAT fahren

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 11:22
    • #88
    Zitat von Euro-Trotter

    Ausführliche antwaltliche Stellungnahme genau zu dieser Frage:
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Freizeitfahrze…t--f434177.html

    Nach einer erneuten Analyse widerspeche ich nun sogar der von mir selbst hier zur Verfügung gestellten anwaltlichen Stellungnahme zum Thema, da dort falsch zitiert wird:
    Der Anwalt zitiert die Verordnung Art. 3 h:
    "Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Zwecke eingesetzt werden"
    ... und weiter
    "unabhängig davon, ob Personen oder Güter transportiert werden."
    Unklar ist für mich, ob der zweite Teil noch Zitat oder bereits Auslegung des Anwalts ist.

    Der richtige Text lautet jedoch:
    "Fahrzeuge oder Fahrezugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t , die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden"

    Auch in § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) findet sich m.E. keine weitere Regelung, die auf Wohnmobile angewendet werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Euro-Trotter (30. Dezember 2024 um 11:41) aus folgendem Grund: Letzter Absatz (Frage( war ein Irrtum

  • Varaderorist
    womobox-Guru
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    • 30. Dezember 2024 um 11:45
    • #89
    Zitat von holger4x4

    Michael: Wenn du die Kupplung nicht brauchst, dann schraub doch den Kugelkopf einfach ab. Beim Pickup hab ich das auch gemacht, allein schon damit ich beim Parken nicht den Hintermann auf den Haken nehme oder mit der Kugel eine Beule mache.

    Ich habe ja keine AHK, deshalb habe ich ja auch kein Problem. Ich wollte nur die übliche Sinnlosigkeit der heutigen Bürokratiemonster aufzeigen.

    Obwohl: Ladebordwand am Wohnmobil über 7,5 Tonnen?? Da könnte manch' ein übereifriger Polizeibeamter auf Ideen kommen.

    Gruß vom Niederrhein
    Michael

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    439
    • 30. Dezember 2024 um 12:45
    • #90
    Zitat von Euro-Trotter

    Auch in § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) findet sich m.E. keine weitere Regelung, die auf Wohnmobile angewendet werden kann.

    Wie denn auch...

    Über Artikel 1 steht einleitende Bestimmungen, und explizit STRASSENVERKEHRSGEWERBE findet sich im Text.

    Ich weiss leider nicht wer warum angefangen hat diese Sau durchs Dorf zu treiben, aber es ist erstaunlich erfolgreich:thumbup:

    Gruss Karsten

  • holger4x4
    womobox-Guru
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    Bergisches Land
    • 30. Dezember 2024 um 13:42
    • #91

    Sommerloch? Äh, nee, Winterloch ??? :P

    Gruß, Holger

  • JX5000
    Junior
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    • 30. Dezember 2024 um 14:53
    • #92
    Zitat von Karsten61

    Wie denn auch...

    Über Artikel 1 steht einleitende Bestimmungen, und explizit STRASSENVERKEHRSGEWERBE findet sich im Text.

    Ich weiss leider nicht wer warum angefangen hat diese Sau durchs Dorf zu treiben, aber es ist erstaunlich erfolgreich:thumbup:

    Gruss Karsten

    Danke Karsten, aber ich glaube man will es hier einfach nicht verstehen. Es wurde ja bereits mehrfach thematisiert.


    Zudem wiederhole ich nochmal:


    Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht. Also nochmal. Irgendwer treibt hier unnötig eine Sau durchs Dorf die man nicht zu treiben braucht.


    Deswegen locker bleiben und aufs neue Jahr anstoßen. In diesem Sinne! Guten Rutsch!

  • Karsten61
    womobox-Spezialist
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    • 30. Dezember 2024 um 17:37
    • #93

    Hat so ein bisschen was von Loriots Apfelkuchen ohne Gräten...

    Den Rutschwünschen schliesse ich mich gerne an

    Karsten

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 17:43
    • #94
    Zitat von JX5000

    Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts.

    Das stimmt leider nicht:
    "Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

  • JX5000
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    • 30. Dezember 2024 um 18:23
    • #95
    Zitat von Euro-Trotter

    Das stimmt leider nicht:
    "Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

    Danke Euro-Trotter für das Zitieren von Wikipedia. Wenn du meinen Inhalt richtig liest, erkennst du, dass ich genau das geschrieben habe:

    “Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht.“


    Es mag also eine EU Verordnung geben, diese ist aber noch NICHT in nationales Recht umgesetzt. Folglich kann man also erstmal nicht dagegen verstossen, weil der Verstoß noch nicht bußgeldbewehrt ist.

    Und wenn die aktuelle Verordnung so bleibt wie sie ist - wovon ich zumindest mal bis mindestens Mitte des Jahres ausgehe, da wir noch genau zwei Sitzungswochen bis zur Bundestagswahl haben, wird auch nicht viel passieren und es keine Umsetzung dieser Verordnung in dieser Form geben. Wie man das dann auf nationales Recht anwendet und umwandelt steht auf einem anderen Blatt Papier.

    So oder so: das Thema wird viel heißer gekocht, als es nachher gegessen wird.

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 18:30
    • #96

    Wenn das stimmt, was Du schreibst (dass der Tatbestand im Bußgeldkatalog fehlt, was ich gerade recherchiere),
    dann kan man wohl dagegen verstoßen, nur man kann dafür in Deutschland nicht bestraft werden.
    Im EU-Ausland jedoch möglicherweise schon.

  • holger4x4
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    • 30. Dezember 2024 um 18:35
    • #97
    Zitat von Euro-Trotter

    Im EU-Ausland jedoch möglicherweise schon.

    Genau, wir alle fahren ja nicht nur in D rum. Wichtig ist wie das im Rest von Europa umgesetzt wird.

    Naja, mich betrifft es eh nicht! Also kommt alle gut, gesund und sicher ins neue Jahr :saint:

    Gruß, Holger

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 19:27
    • #98
    Zitat von Euro-Trotter

    Wenn das stimmt, was Du schreibst (dass der Tatbestand im Bußgeldkatalog fehlt, was ich gerade recherchiere),
    dann kan man wohl dagegen verstoßen, nur man kann dafür in Deutschland nicht bestraft werden.
    Im EU-Ausland jedoch möglicherweise schon.

    Die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten bzgl. Fahrtenschreiber befinden sich nicht im Bußgeldkatalog, sondern in § 8 FPersG. Dort wird auch die EU-Verordnung 165/2014 ausdrücklich erwähnt.
    In § 1 Anwendungsbereich wird aber bestimmt:
    „… gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen“
    Somit wäre eine Privatperson aktuell von diesem Gesetz nicht erfasst.

    Dann müsste es also so sein, wie ich in meinem letzten Beitrag #98 vermutet habe:
    Es ist ein Verstoß, der in D aktuell nicht geahndet werden kann; im Ausland mgl.weise jedoch schon.

  • JX5000
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    • 30. Dezember 2024 um 20:06
    • #99

    Es gibt auch Verstöße gegen 57b StVZO - das sind Verstöße wie z.B. keine Fahrerkarte gesteckt usw.

    Aber all das ist insbesondere deshalb unrelevant, weil die Fahrzeugklasse M1 (zu der auch jedes Wohnmobil zählt) per Definition nicht zum Güterverkehr bestimmt ist, da diese Fahrzeuge generell keinen Fahrtenschreiber im Rahmen der Straßenverkehrszulassung benötigen. Deshalb liefert auch kein großer Linerhersteller seine Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber aus - einfach weil es die Straßenverkehrszulassungsordnung für diese Fahrzeugklasse nicht vorschreibt.

  • Euro-Trotter
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    • 30. Dezember 2024 um 20:21
    • #100

    Irrrelevant ist das nicht. In PKW werden auch serienmäßig keine Fahrtenschreiber eingebaut, und dennoch muss selbst ein PKW, der mittels eines Anhängers zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird, auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, wenn die Kombination mehr als 3,5t hat.

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