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  4. Fahrzeugtechnik

Zulassung eines Sattelzuges

  • Martin O307
  • 10. August 2014 um 17:00
  • Martin O307
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    297
    • 10. August 2014 um 17:00
    • #1

    Hallo,
    ein Bekannter möchte einen Sattelzug vom tschechischen Militär kaufen und den Auflieger zum Wohnanhänger ausbauen.
    Welche Zulassungart ist dafür denkbar? Das Gespann ist mindestens 32 Jahre alt, eher älter und sicherlich über 12 Tonnen.

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    O307 Umbaublog
    Das Wohnbus-Forum

  • Krabbe
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.005
    Wohnort
    Wetteraukreis (Hessen)
    • 10. August 2014 um 21:28
    • #2

    Ich denke mal, eine H-Zulassung für die Zugmaschine und dann den Auflieger als Wohnwagen?

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Martin O307
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    297
    • 10. August 2014 um 21:54
    • #3

    Dann dürfte man am Sonntag nicht fahren. Die Zugmaschine als LKW wäre zu vermeiden wenns irgendwie geht.
    Gabs hier nicht eine Sattelkombination?

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    O307 Umbaublog
    Das Wohnbus-Forum

  • mrmomba
    womobox-Guru
    Beiträge
    4.357
    • 10. August 2014 um 22:01
    • #4

    Zählt denn das fahrverbot für historische LKWs??? Mit H Zulassung? Meist sind ja treffen immer auf einem Wochenende...

    5596-9c1f21f7b8c7fa5e47e4297fb7f4dc44cd25032b.webp

    Es Grüßt: MrMombatou
    ----

    Mrmombas + seine Frau und ihr neuer, erster Camper VW T3
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  • Online
    nunmachmal
    womobox-Guru
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    Wohnort
    71634 Ludwigsburg
    • 10. August 2014 um 22:11
    • #5

    Die Zugmaschine wird erst mit aufsattelen eines Aufliegers zum LKW. Sollte der Auflieger ein Wohnauflieger sein, dann dürfte das Sonntagsfahrverbot hier nicht greifen. Für die Älteren unter uns mit dem "Alten Dreier" gibt es die Möglichkeit die Sattelzugmaschine auf 7,5to zuzulassen und das 1,4fache (10,4to) anzuhängen und mit Zul.Ges. 18to zu fahren.

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • Abgemeldeter User
    Gast
    • 10. August 2014 um 22:22
    • #6

    ...daß für die 18,25 t Züge auch die 5 jährliche Untersuchung durch den Arzt nötig ist wie beim LKW-Führerschein auch, sonst erlischt diese Erlaubnis bzw. wird auf 3,5 Anhängelast reduziert.
    Vor der Frage standen meine Beste und ich, wobei ich den "echten" alten Zweier hatte. Da ich kurz vor einer Augen-OP stand (Grauer Star) und durch die Augenprüfung durchgefallen wäre, und weil man um die drei Monate braucht, bis sich Sicht und Brillenabstimmung soweit eingependelt haben, dass man die Prüfung bestehen kann, haben wir uns nach Beantwortung der Frage, ob wirs wirklich noch brauchen, dazu entschlossen, die Scheine verfallen zu lassen. Wenn ich den LKW-Schein noch hätte behalten wollen, hätte ich, so die Führerscheinstelle, neue Prüfungen ablegen müssen nach dem neuen Muster zwei oder drei Stück......einen Aufschub bis 2 Monat nach dem Verfallstermin und dann eine Nachprüfung hat man nicht akzeptiert. Timing der OP war blöd, weil wir an den Führerschein nicht gedacht hatten. Ein halbes Jahr später hab ich die Augenprüfung für Piloten, die noch was anspruchsvoller ist, ohne Probleme bestanden. Bin also immer noch Adlerauge, hough....hihi.....

    PS: Ob das mit der Ablastung auf 7,5 t klappt, wage ich auch zu bezweifeln, denn die Zugmaschine muss auch die Auflast des Auflegers verkraften. Und eine ausgewachsene SZM für einen 40 t-Zug ist kaum mit 7,5 t hinzukriegen, denn meine für einen 30 t Zug wog leer schon gut 6 t. Mit Kabine drauf (den schweren Sattel runter) und einem 10 t Tandem dahinter bekam ich die 7,5 t nur knapp hin mit 179 kg Zuladung, wobei ich allerdings beim Wiegen mit vollen Wassertanks getrickst hatte (rd. 600 kg) , um die 32% Mindestgewichtsanteil auf der Hinterachse hinzubekommen (MB 1222 SZM). Der Auflieger verlangte je nach Beladung zwischen 4,6 und 6 t Auflast.... also hätte das zul. GesGew die 12 t verlangt, die sich aus der Typenbezeichnung ergibt.

  • Online
    nunmachmal
    womobox-Guru
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    71634 Ludwigsburg
    • 10. August 2014 um 22:44
    • #7

    Ich denke, und der Typ bei meiner Weiterbildung war der gleichen Meinung, ein Führerschein verfällt nicht.
    Mit bringen der Ärztlichen Atteste gilt der Führerschein wieder. Für Gewerblichen Einsatz muss alle 5 Jahre 35 Stunden Fortbildung geleistet werden.

    Aber anscheinend regelt das jedes Landratsamt das etwas anders. Wäre echt ein Fall für eine Rechtsschutzversicherung und mal ein bisschen rumklagen und Staub in den Amtsstuben aufwirbeln.
    Ich brauche das alles nicht mehr, der Schein gilt nun bis zur Rente, und unser Aussteigerfahrzeug soll aus mehreren Gründen unter 3,5to bleiben.

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • willy
    womobox-Halbgott
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    Kanton Zürich
    • 11. August 2014 um 05:44
    • #8

    Hoi

    In Bayern wollten sie mir den Führerschein nicht mehr geben, weil ich damals vor 15 Jahren hier in der Schweiz den Führerschein nur bis 3.5 to hab' umschreiben lassen.
    Schweiz damals: "Den bis 40 to brauchen Sie doch eh' nicht und das können sie immer noch später umschreiben lassen..."
    Pustekuchen, nichts ist gegangen... Orginalton in Bayern:"Da haben Sie ja gar keine Fahrpraxis nachweislich..." :evil:
    In Köln gings dann doch... :lol:
    Dort hat dann auch ein Taxiunternehmer an jedem Donnerstag einen Arzt und eine Optikerin angestellt, die das Ganze mit der Gesundheitsprüfung und dem Sehtest für ca. 60€ recht unkompliziert durchziehen... :D
    Originalton: "Da müssense sisch keine Sorgen maachen, hier sindse noch alle lebendisch russ jejange." 8)

    Grüsse Willy
    _______________________________________________________
    in dubio prosecco ;) mens sana in campari soda ;)

  • Martin O307
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    297
    • 11. August 2014 um 07:13
    • #9

    Hallo,
    ich hab doch garnicht nach dem Führerschein gefragt... - LKW Führerschein ist natürlich vorhanden.
    Es geht nur um die Zulassungsart von Zugmaschine und Trailer. Wird die Zugmaschine nicht als LKW zugelassen? Die Zugmaschine hat eventuell genau 7,5to, wird also knapp mit dem Ablasten

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    O307 Umbaublog
    Das Wohnbus-Forum

  • Online
    nunmachmal
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    • 11. August 2014 um 07:55
    • #10
    Zitat von Martin O307

    ...
    Es geht nur um die Zulassungsart von Zugmaschine und Trailer. Wird die Zugmaschine nicht als LKW zugelassen? Die Zugmaschine hat eventuell genau 7,5to, wird also knapp mit dem Ablasten

    Eine Zugmaschine ist eine Zugmaschine und sie wird ja nicht verändert. Sie wird durch den "normalen" Aufleger zum LKW.
    Ob das als LKW-Solo oder als LKW mit Anhänger läuft entzieht sich meiner Kenntnis. Ich tendiere zu LKW-Solo.
    Aber da müsste man in diversen Gesetzesblättern nachlesen.

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • Abgemeldeter User
    Gast
    • 11. August 2014 um 10:19
    • #11
    Zitat von nunmachmal

    Ich denke, und der Typ bei meiner Weiterbildung war der gleichen Meinung, ein Führerschein verfällt nicht.
    Mit bringen der Ärztlichen Atteste gilt der Führerschein wieder.

    Ich werd mich mal nach dem Umzug erkundigen, ob die das an meinem neuen Wohnort auch so sehen und vor allem, ob sie es machen würden......hihi....denn es würde mich ja jucken, den alten 2er wieder zu haben. Aber für die Urlaubs-Vertretungen eines befreundeten Spediteurs, auf denen ich aus Spaß an der Freud mal eben den 40 Tonner nach Andalusien gefahren habe und zurück, dürfte es nicht mehr langen....auch von der Lust her und bei den heutigen Verkehrsverhältnissen auf der Route de Soleil.... das ist Gewerbe und dazu fehlen mir die Nachweise. Aber mal nach Kalinchen zu fahren und dort im Gelände mit dem 4 Achser Tatra 813 rumzuspielen, das hätte was.... na ja...ist ja ein abgeschlossenens Gelände und die nehmen es nicht so genau....mit den Ketten fahr ich da ja auch ohne Führerschein......

    Abgesehen von dem Gewerbestatus mag ich schon die Fahrten bis Katalonien mit dem Wohnwagengespann nicht mehr wirklich und überlege mir, wenn ich noch ein paarmal in E überwintern will, den Wowa dort unten zu lassen und mit dem SoloPKW mit ein paar Übernachtungen im Hotel dort runter zu bummeln. Wenns die Hunde nicht mehr gibt, stell ich mir nen kleinen Seat dorthin und fliege nach Girona......Der Typ, der den Wowa aufbewahrt, fährt mir den nicht nur bis zum Platz, der kommt mich auch vom Flughafen abholen.....

  • GuruSMI
    Frisch-dabei
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    7
    • 11. August 2014 um 12:53
    • #12

    Wenn man die Gesundheitsunterschungen nicht macht, so ruht die Erlabnis der Klassen, die den Test verlangen. Nachdem man sch hat untersuchen lassen, gelten auch die entsprechenden Klassen wieder.

    http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par=24#24

  • Mo-Liner
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    • 11. August 2014 um 14:01
    • #13

    Hallo Martin,
    die SZM ist eine Zugmaschine und KEIN Lastkraftwagen! Zulassungstechnisch. Deswegen greift auch das Sonntagsfahrverbot bei einer Solo-SZM nicht.
    Aufgesattelt greift es sehr wohl. Ich habe, für mich, den Weg gewählt, die SZM als Womo anzumelden. Damit int. mich das Sonntagsfahrverbo auch nicht. D.H. aufgesattel bin ich mit einem Womo mit Wohnwagen ( angehängt ) unterwegs.
    Gruss Klaus

    Gruß
    Klaus
    Carpe Diem - Lebe dein Leben heute, wer weiß was morgen ist!

  • GOWEST
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    Mühldorf am Inn / Bayern
    • 11. August 2014 um 14:57
    • #14
    Zitat von GuruSMI

    Wenn man die Gesundheitsunterschungen nicht macht, so ruht die Erlabnis der Klassen, die den Test verlangen. Nachdem man sch hat untersuchen lassen, gelten auch die entsprechenden Klassen wieder.

    Mir ist es leider nicht gelungen den Zweier durch Vorweisen der Atteste wieder zu reaktivieren. Ich hatte deshalb umfangreichen Schriftverkehr mit dem Leiter der Führerscheinstelle. Eine erneute Zuteilung wäre nur möglich gewesen wenn ich ausreichend Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse hätte vorweisen können. Konnte ich aber nicht. Die BW-Zeit ist halt schon eine Ewigkeit her...

    Gruß, Michi

  • Online
    nunmachmal
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    71634 Ludwigsburg
    • 11. August 2014 um 16:00
    • #15
    Zitat von GOWEST

    ....Die BW-Zeit ist halt schon eine Ewigkeit her.....

    Ja das war bei mir vor gefühlten 100 Jahren so, das man nur 1 Jahr Zeit hatte um den BW-Schein umzuschreiben.
    In meiner Einheit waren mehrere sehr junge Leute, die zwar den LKW-Führerschein als Belohnung der guten Arbeit in der Instandsetzung machen durften/mussten, ihn aber nicht umschreiben konnten, da sie nicht innerhalb der 1 Jahresfrist das 21te Lebensjahr erreichten.
    Ist dann halt dumm gelaufen.
    Wer aber das geschafft hat, der hat ihn auf Lebenszeit. :mrgreen:

    Gruß Nunmachmal

    Mo-Liner / Klaus
    Neugiermodus-On
    Hast du mit deiner SZM die Kriterien für ein Womo erfüllt? Küche, Bett etc. inkl. 1,75m höhe vor der Küche, oder bist du einen anderen Weg gegangen.
    Neugiermodus-Off

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • Mo-Liner
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    • 11. August 2014 um 20:57
    • #16

    Bin den ganz normalen Weg gegangen. Alle Anforderungen, die gestellt wurden, erfüllt und gut wars. Da die SZM ein grosses Haus hat, ist Stehhöhe, Bett, Sitzplätze, Tisch kein Problem. Für den Kocher genügt ein transportabler, der über eine Zündsicherung verfügt. Nur die vorgeschriebene Spüle bedurfte meiner Phantasie aber da weder ein Einbauort noch eine Grösse vorgeschrieben ist..... gings dann doch.

    Gruß
    Klaus
    Carpe Diem - Lebe dein Leben heute, wer weiß was morgen ist!

  • Online
    nunmachmal
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    • 11. August 2014 um 20:59
    • #17
    Zitat von Mo-Liner

    Bin den ganz normalen Weg gegangen. Alle Anforderungen, die gestellt wurden, erfüllt und gut wars. Da die SZM ein grosses Haus hat, ist Stehhöhe, Bett, Sitzplätze, Tisch kein Problem. Für den Kocher genügt ein transportabler, der über eine Zündsicherung verfügt. Nur die vorgeschriebene Spüle bedurfte meiner Phantasie aber da weder ein Einbauort noch eine Grösse vorgeschrieben ist..... gings dann doch.

    Danke für die Info.

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • Krabbe
    womobox-Guru
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    Wetteraukreis (Hessen)
    • 11. August 2014 um 21:02
    • #18

    Innenhöhe war zulassungstechnisch noch nie gefordert. Die 1,70 wollte nur das Finanzamt sehen, für die Wohnmobilbesteuerung.


    Aber ich würde mal behaupten, eine SZM mit Wohnmobilzulassung geht nur mit sehr viel Goodwill des Prüfers.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Mo-Liner
    womobox-Spezialist
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    87527 Sonthofen
    • 11. August 2014 um 21:26
    • #19

    Das ist dir unbenommen, doch wenn alle Anforderungen erfüllt sind.... da kann er sich winden wie er will. Der Gesetzgeber schreibt vor, ich erfülle und der TÜV bestätigt.

    Gruß
    Klaus
    Carpe Diem - Lebe dein Leben heute, wer weiß was morgen ist!

  • GOWEST
    womobox-Spezialist
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    Wohnort
    Mühldorf am Inn / Bayern
    • 11. August 2014 um 22:55
    • #20
    Zitat von nunmachmal

    Ja das war bei mir vor gefühlten 100 Jahren so, das man nur 1 Jahr Zeit hatte um den BW-Schein umzuschreiben.In meiner Einheit waren mehrere sehr junge Leute, die zwar den LKW-Führerschein als Belohnung der guten Arbeit in der Instandsetzung machen durften/mussten, ihn aber nicht umschreiben konnten, da sie nicht innerhalb der 1 Jahresfrist das 21te Lebensjahr erreichten.Ist dann halt dumm gelaufen.Wer aber das geschafft hat, der hat ihn auf Lebenszeit.


    Ich habe natürlich den BW-Schein umschreiben lassen und der Zweier steht auch noch in meinem rosa Führerschein. Nur er ist nicht mehr gültig, da ich die Gesundheitsprüfung ab 50 nicht gemacht habe. Wollte das dann mit 57 nachholen. Wegen mangelnder LKW-Fahrpraxis verweigert aber die Führerscheinstelle ein Reaktivierung. Nichts mit "auf Lebenszeit".

    Gruß, Michi

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