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Rückleuchtenrichtlinien

  • globemog
  • 30. Oktober 2008 um 18:03
  • globemog
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    178
    Wohnort
    bei Bremen
    • 30. Oktober 2008 um 18:03
    • #1

    Hallo!

    Ich möchte gerne je zwei der unten zu sehenden Rückleuchten pro Seite montieren.
    Spricht etwas dagegen? Kennt jemand vielleicht die entsprechenden Richtlinien?
    Zu sehen gibt's die Leuchten sehr oft an Trailern, häufig drei pro Seite.

    Gruß
    Michael

  • LutzT
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    223
    Wohnort
    Hiddenhausen
    • 30. Oktober 2008 um 21:22
    • #2

    Hallo,
    die einschlägigen Vorschriften stehen in § 53 StVZO z.B. in diesem Link http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php oder hier http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm. Der letzte Link umfasst die §§ ab 50, ab dort steht alles wichtige zur Fahrzeugbeleuchtung allgemein.
    Die Leuchten müssen bauartgeprüft sein (E-Zeichen). Die zu beachtenden Maße (min./max. Höhe, min./max. Abstand von der Fahrzeugseite, Sichtbarkeitswinkel) stehen in dem genannten § 53. 2 Leuchten pro Seite sind zulässig. Zusätzlich brauchst Du noch 1 nicht dreieckigen roten Reflektor pro Seite.

    Unabhängig von den Vorschriften :
    Hat sich nicht zumindest im LKW-Bereich das folgende Modell durchgesetzt
    1 Leuchteneinheit pro Seite = LKW/Zugfahrzeug
    2 pro Seite = Anhänger
    3 pro Seite = Sattelauflieger
    oder liege ich da falsch ?

    Gruß
    Lutz

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • Alter Hans
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    531
    Wohnort
    Süddeutschland
    • 30. Oktober 2008 um 21:30
    • #3

    Hallo Michael,

    die Richtlinien liegen mir nicht vor.
    Habe jedoch 2001 zu meinen serienmäßigen T4 Pritschenwagenrückleuchten noch zwei getypte 3 Kammer- (Rück-+Bremslicht,Blinker) Wohnwagenrückleuchten montiert.
    Frage an den TÜV: spricht etwas gegen 5 Bremsleuchten (incl. einer oben)?
    Die Frage wurde verneint.
    Mittlerweile haben auch andere TÜVs das Fahrzeug überprüft und die Heckbeleuchtung kommentarlos akzeptiert.

    LKWs haben hinten manchmal ganze "Lichterbäume".
    Ich glaube nicht daß das immer verboten ist.

    Du wirst also Deine Leuchten wohl anbringen dürfen. Eine zusätzliche Sicherheit stellen sie ja unbedingt dar.

    Aber vorher TÜVoder dergl. fragen würde auch nichts kosten.

    Doku T4:
    https://photos.app.goo.gl/K3mR9EUChanYNtxb8

  • globemog
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    178
    Wohnort
    bei Bremen
    • 30. Oktober 2008 um 21:36
    • #4

    Danke Lutz!

    Nur wo hast Du gelesen das zwei Leuchten pro Seite erlaubt sind?

    Ich habe das hier gelesen:
    Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein.

    PKW's bzw. PickUp's sind doch keine mehrspurigen Fahrzeuge? Oder blick ich da was nicht?

    Gruß
    Michael

  • Alter Hans
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    531
    Wohnort
    Süddeutschland
    • 30. Oktober 2008 um 21:43
    • #5

    Hallo Michael,

    einspurig: z.B. Motorrad
    mehrspurig (2 und mehr): fast alles andere auf der Straße.


    dreispurig: Messerschmitt Kabinenroller
    vierspurig: BMW Isetta

    Wer bietet mehr?

    Doku T4:
    https://photos.app.goo.gl/K3mR9EUChanYNtxb8

  • chrisi
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    760
    Wohnort
    HO-95233
    • 31. Oktober 2008 um 07:41
    • #6

    vergiß nicht die nebelschlußleuchte, ist vorschrift.
    rückfahleuchten sind 4 stck erlaubt
    beim verdrahten würde ich immer je eine re und li auf eine sicherung legen.

    gruß chris

    wir sammeln abgelaufene Verbandskästen aus KfZ und alles medizinische Zeug, für unser Projekt in Gambia. Guckst Du: together-in-the-gambia.de :arrow: oder neu bei facebook :arrow: : together in The Gambia e.V.

  • Tobi
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    605
    Wohnort
    Eschborn
    Wohnkabine
    Ormocar
    • 31. Oktober 2008 um 10:50
    • #7

    Hi - ich hab da noch ein interessantes pdf mit Skizzen, von TüV/Dekra, ist aber nirgends mehr zum Download verfügbar. Ich werds bei Gelegenheit ins Web stellen und verlinken.

    Gruß Tobias.

    2016er Sprinter 319CDI mit Ormocar-Koffer, gasfreier Ausbau.
    Mehr zu unserem Fahrzeug gibt es in der Campergalerie - unsere Reisen nach Mittel- und Nordeuropa findet ihr hier.

  • LutzT
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    223
    Wohnort
    Hiddenhausen
    • 31. Oktober 2008 um 17:42
    • #8

    Hallo Globemog,
    Du hast natürlich recht : 3 Rücklichter pro Seite sind erlaubt, hatte ich in einem anderen Beitrag falsch gelesen (und den Gesetzestext bloß überflogen).
    Gruß
    Lutz

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • hasenzahn
    Experte
    Beiträge
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    Wohnort
    Erwitte
    • 31. Oktober 2008 um 20:43
    • #9
    Zitat von chrisi

    rückfahrleuchten sind 4 stck erlaubt

    offiziell aber kein Halogenlicht. Werden aber trotzdem von den meisten Tüv´s toleriert.

    derzeit mit Setra S 140 ES unterwegs

  • Joe
    Gast
    • 31. Oktober 2008 um 22:43
    • #10

    Hallo Hasenzahn,

    sorry, aber in §52a steht nichts davon, dass Halogen NICHT zugelassen wäre. Nicht umsonst findest du im aktuellen Hella-Programm Rückfahrscheinwerfer mit H3.

    Solltest du tatsächlich einen AKTUELLEN Gesetzestext finden, lasse ich mich gern belehren.

    Interessant finde ich z. B. die für viele von uns geltende neue Regelung, dass seitlich ebenfalls "Rückfahrscheinwerfer" ab 3,5t angebracht werden dürfen (also insgesamt 2 nach hinten, 2 seitlich). Interessanterweise ist die Info von dem Hella Merkblatt meines Erachtens abweichend von dem nachfolgenden Text des §52a: Bei Hella bis zu 4 Rückfahrscheinwerfer zulässig, entweder 2 nach hinten und 2 seitlich oder insgesamt 4 nach hinten- aber nirgends kann ich was von "Halogen nicht zulässig" lesen:


    (Stand: BGBl. I 2008, Nr. 48, S. 2017-2072, ausgegeben am 28.10.2008)

    Zitat

    § 52a Rückfahrscheinwerfer


    2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf § 52a


    (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.


    (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.


    (3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.


    (4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.


    (5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.


    (6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an


    1. Krafträdern,


    2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,


    3. einachsigen Zugmaschinen,


    4. Arbeitsmaschinen und Staplern,


    5. Krankenfahrstühlen.


    (7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.

    Alles anzeigen
  • Alter Hans
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    531
    Wohnort
    Süddeutschland
    • 1. November 2008 um 12:39
    • #11

    Hallo Joe,

    danke für den Link zu Hella.
    Nun weiß ich, daß meine Heckbeleuchtung am T4 Wohnmobil mit 3,0 t
    von Anfang an nicht zulässig war und ist. Das Womo ist M1. Meine Beleuchtung ist aber nur ab M2 an aufwärts zulässig.
    Im Übrigen habe ich auch drei Rückfahrleuchten nach hinten angebracht (nicht zulässig) da ich regelmäßig rel. weit rückwärts fahren muß.
    Wie ich schon geschrieben habe, alles unter Akzeptanz des TÜV.
    Da ich in diesem "Gesetzesverstoß" keine Nachteile für Dritte ausmachen kann werde ich alles nicht verändern. Ganz bestimmt ist die Heckbeleuchtung in meinem Fall der Sicherheit dienlich.

    Manchmal siegt auch die Vernunft vor dem Buchstaben des Gesetzes!

    Doku T4:
    https://photos.app.goo.gl/K3mR9EUChanYNtxb8

    Einmal editiert, zuletzt von Alter Hans (1. November 2008 um 18:07)

  • globemog
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    178
    Wohnort
    bei Bremen
    • 1. November 2008 um 18:02
    • #12

    Also wenn ich den Hella Link ( Danke Joe ) durchlese ist es eigentlich eindeutig.
    Ein Fahrzeug der Gruppe N1 ( bei mir ein PickUp bis 3,5T ) darf nur je Seite ein Rücklicht haben.

    Gruß
    Michael

  • dm
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    366
    Wohnort
    Herne (Ruhrgebiet)
    • 1. November 2008 um 22:17
    • #13

    Dann hat mein Sprinter (bis 3,5 Tonnen) ab Werk 2 Leuchten pro Seite zu viel ---- die 3 Leuchten durch die Einzelabnahme bekommen und bisher 2 mal durch die HU.

    Und noch die 4te am Moppedträger. :D:D:D

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 1. November 2008 um 23:02
    • #14
    Zitat von Alter Hans

    ...
    Nun weiß ich, daß meine Heckbeleuchtung am T4 Wohnmobil mit 3,0 t
    von Anfang an nicht zulässig war und ist. Das Womo ist M1. Meine Beleuchtung ist aber nur ab M2 an aufwärts zulässig.
    I.......

    hallo

    leute die regelungen ändern sich aber recht oft
    und für die früheren gibt es immer den bestandsschutz

    kann es nicht sein dass zum zulassungszeitpunkt die dinger so wie ihr sie jetzt habt eh zulässig waren ...?

    lg
    g

  • Alter Hans
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    531
    Wohnort
    Süddeutschland
    • 3. November 2008 um 09:08
    • #15

    Hallo abo,

    daß meine Heckbeleuchtung früher eher zulässig war als heute, glaube ich nicht.
    Der Trend bei der Heckbeleuchtung größerer Fahrzeuge geht ja eindeutig zu mehr und besserer Beleuchtung.

    Ich vermute, daß die TÜV Leute den Unterschied zwischen M1 und M2 Fahrzeugen (bei Womos und Kombi/Kästen)in Einzelfällen nicht wahrnehmen.
    Diese Fahrzeuge gleichen sich mitunter äußerlich absolut.
    Dasselbe Wohnmobil von bis 3,5 t (M1) kann ja oft aufgelastet werden auf über 3,5 t (M2). Äußerlich ändert sich daurch nichts.
    Sprinter u.ä. stehen häufig wahlweise mit unter oder über 3,5 T zul.Ges.gew. im Angebot - mit identischer Karosserie.
    Warum sollte dann eine verschiedenartige Heckbeleuchtung angebracht werden?

    Hier paßt der Text der Richtlinien eindeutig nicht in die Wirklichkeit.

    Doku T4:
    https://photos.app.goo.gl/K3mR9EUChanYNtxb8

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 3. November 2008 um 10:00
    • #16
    Zitat von Alter Hans

    ...
    Ich vermute, daß die TÜV Leute den Unterschied zwischen M1 und M2 Fahrzeugen (bei Womos und Kombi/Kästen)in Einzelfällen nicht wahrnehmen.
    Diese Fahrzeuge gleichen sich mitunter äußerlich absolut.
    ...


    hallo

    das ist natürlich auch möglich ....

    lg
    g

  • Krabbe
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.005
    Wohnort
    Wetteraukreis (Hessen)
    • 4. November 2008 um 12:02
    • #17

    Schlussleuchten: Lt. 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 53 sind bei mehrspurigen Fahrzeugen zulässig:
    Nach StVZO vier, nach ECE vier, wenn keine Umrissleuchten verbaut sind. Zusätzlich sind zwei hochgesetzte zusätzliche Schlussleuchten zulässig.
    M. W. spielt die Fahrzeugklasse dabei keine Rolle (die kommt bei den Rückfahrscheinwerfern zum tragen)

    Und nun bin ich mir nicht zu 100% sicher, aber ich meine eine Gruppe aus zwei oder drei dieser runden Schlusslichtern (wie man sie z. B. bei Sattelzügen oft sieht) gilt als eine Rückleuchte, wenn sie direkt nebeneinander montiert sind.
    Dazu müssen die Leuchten aber für diese Gruppenmontage zugelassen sein, erkennbar am D im Genehmigungszeichen (Da steht dann RD statt nur R über dem E-mark).
    Somit sind dann auch die LKW legal unterwegs, die zwei oder drei Rückleuchten nebeneinander am Leuchtenträger haben und zusätzlich noch die Kennzeichenleuchten mit roten Kappen, die gleichzeitig auch Schlusslichter sind. Denn die Gruppe zählt dann als eine Leuchte und die „Kennzeichenleuchten-Rücklichter“ als zweite Leuchte.

    Beim Wohnmobil kann man unter gewissen Umständen sogar zu noch mehr legalen Rückeuchten kommen, nämlich zu 5 Stk. pro Seite.
    2x unten (am Lampenträger), 1x oben als zusätzlichen Rücklicht und wenn nun die erforderlichen Sichtwinkel wegen eines Fahrrad- oder Lastenträgers nicht eingehalten werden noch mal je 2 pro Seite am Lastenträger. Beim Krabbavan fahre ich so insgesamt 8 Rücklichter spazieren (ich habe keine zusätzlichen oben).

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

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