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Zulassung als PKW oder LKW ?

  • Saflo
  • 8. Oktober 2008 um 17:39
  • Saflo
    Frisch-dabei
    Beiträge
    11
    Wohnort
    Falkensee
    • 8. Oktober 2008 um 17:39
    • #1

    Hallo Leute,
    mich beschäftigt folgende Frage: Ich habe mir einen ausgebauten T3 Bulli mit zGgw. 2810 kg gekauft, der war zuletzt zugelassen als Sonder-Kfz Wohnmobil, aber in 14.1 der neuen Zulassungsbescheinigung stand "0000", also weder PKW oder LKW und keine Einstufung des Abgasverhaltens. Im alten "deutschen" Kfz-Brief stand unter zu1. ""2105__", also LKW und Sonder-Kfz Wohnmobil.
    Meinen KÜS-Prüfer habe ich gefragt: In dessen Software wird ein Sonder-Kfz Wohnmobil bis 2800 kg automatisch als PKW geschlüsselt und über 2800 kg als LKW. Soweit - sogut!!! Jetzt habe ich mal in diverse Zulassungen von Fahrzeugen meiner Kunden geschaut, und habe dort mehrmals Sonder-Kfz Wohnmobil, geschlüsselt als PKW, aber mit mehr als 2800 kg zGgw entdeckt !?!
    Hat es denn irgendwelche Nachteile, zum Beispiel Fahrverbote oder Parkplätze, wenn die Dame bei der Zulassungsstelle nun wieder einen LKW-Wohnmobil daraus macht??? Muss ich da noch irgendetwas beachten???

    Vielen Dank im Voraus und

    Grüße aus Berlin

    Stefan

  • VWBusman
    womobox-Guru
    Beiträge
    4.859
    Wohnort
    Nord-Schwarzwald
    • 8. Oktober 2008 um 18:03
    • #2

    Hallo Stefan,

    Wohnmobile werden seit ( glaube ) 2006 mit einer eigenen Besteuerung besteuert.
    Das ist eine eigene Einstufung welche die Schadstoffklasse und das Gesammtgewicht in 200kg-Schritten berücksichtigt.

    Du kannst Dir auf http://www.kfz-steuer.de selber ausrechnen was der Bus dann kostet.
    Mit Hilfe der Schlüsselnummern läßt sich das relatiev einfach feststellen was zu zahlen ist.
    Da die Einstufung immer in angefangene 200kg gerechnet wird ist es nicht gerade Sinnvoll mit 2810kg zulässigem Gesammtgewicht anzumelden.
    Die 2,81t entstammen der Zeit als bis 2,8t nach PKW und darüber als LKW besteuert wurde.


    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer - steht zum Verkauf

  • LutzT
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    223
    Wohnort
    Hiddenhausen
    • 8. Oktober 2008 um 20:18
    • #3

    Hallo,

    wie schon gepostet ist SonderKFZ-Wohnmobil steuer- und versicherungstechnisch eine eigene Fahrzeugklasse, wobei bei der Steuer - unabhängig davon ob der TÜV das Fahrzeug als WoMo einstuft - noch die Mindesthöhe von 170 cm im Bereich der Küche zu beachten ist (vereinfacht ausgedrückt). D.h. ein T3 ohne Aufstell- oder Hochdach ist steuerlich ein PKW.

    Die Schlüsselnummer sollte allerdings schon "richtig" sein, weil die für die Steuer und die Feinstaubplakette von Bedeutung ist. Bei "0000" für "keine Ahnung, welchen Schlüssel ich nehmen soll" geht das garantiert in die Hose, denn die letzten beiden Ziffern "00" gehören eigentlich zu einem PKW / WoMo unter 2,8 t mit Benzinmotor und Euro garnix.

    Die 2,8 t - Grenze ist bei Womos für die Schadstoffklassen und damit für die Feinstaub-Plakette weiterhin von Bedeutung. Nach den gängigen Tabellen unterscheidet man zwischen den Gruppen "Wohnmobile unter 2,8 t und PKW" und Wohnmobile über 2,8 t und Nutzfahrzeuge", wobei das schonmal drastische Unterschiede in der Plakettenfarbe ergibt.
    Beispiel :
    WoMo Diesel ohne Partikelfilter Schlüssel 35 unter 2,8 t = rote Plakette
    WoMo Diesel ohne Partikelfilter Schlüssel 35 über 2,8 t = grüne Plakette
    (Quelle : Tabelle aus "Umwelt-Plakette.de").

    Versicherungstechnisch hängt das ganze meiner Kenntnis nach einfach an der Klartext-Bezeichnung der Fahrzeugart.

    Ich hoffe, jetzt alle Klarheiten beseitigt zu haben. :wink:

    Gruß
    Lutz

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • CC??
    Experte
    Beiträge
    156
    • 15. Oktober 2008 um 16:52
    • #4

    Um die Verwirrung komplett zu machen: Bei einer Auf/Ablastung kann sich diese Schlüsselnummer ändern!
    Gruss CC??

  • mowagman
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    257
    Wohnort
    Nordheide
    • 3. Dezember 2008 um 13:58
    • #5

    Sofern der Brief-Eintrag als sonstige KfZ Wohnmobil bestehen bleibt, ändert sich bei Auf- oder Ablastung die OOOO Schlüsselnummer nicht.

    Wenn der T3 als Diesel bis jetzt noch keinen Kat mit entsprechender Schlüsselnummer eingetragen hat dann ist das auch egal, weil es sowieso im Moment keine Kats gibt, die von den Zulassungsbehörden eingetragen würden..... und somit gibts dann auch keine Plakette, nicht mal rot

    Gruss, Florian
    >>>>>
    .. die Entdeckung der Langsamkeit....

  • Krabbe
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.005
    Wohnort
    Wetteraukreis (Hessen)
    • 3. Dezember 2008 um 18:06
    • #6
    Zitat von mowagman


    Wenn der T3 als Diesel bis jetzt noch keinen Kat mit entsprechender Schlüsselnummer eingetragen hat dann ist das auch egal, weil es sowieso im Moment keine Kats gibt, die von den Zulassungsbehörden eingetragen würden..... und somit gibts dann auch keine Plakette, nicht mal rot

    Das ist so nicht richtig.
    Maßnahmen oder Bauteile zur Verbesserung der Abgaswerte (wie Kat oder Kaltlaufregler) können auch weiterhin eingetragen werden. Nur darf die Abgaseinstufung nur noch bei Geräten / Bauteilen mit ABE geändert werden, bei solchen mit Teilgutachten nicht mehr.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • mowagman
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    257
    Wohnort
    Nordheide
    • 5. Dezember 2008 um 13:42
    • #7

    Ok, kommt aber auf das Gleiche hinaus, was ich eigentlich sagen wollte. Es gibt im moment keine Kats für den T3 Diesel, die die Schadstoffeinstufung ändern würden. Dh auch mit einem Kat von Oberland, der Busschmiede o.ä. gibts bei Nachrüstung jetzt keine Plakette

    Gruss, Florian
    >>>>>
    .. die Entdeckung der Langsamkeit....

  • AndreasU1300
    Junior
    Beiträge
    64
    Wohnort
    Holzminden
    • 7. Dezember 2008 um 20:28
    • #8

    Hallo

    Bei LKW-Zulassung gilt Sonn und Feiertagsfahrverbot wenn ein Anhänger mitgeführt wird.

    http://www.transaktuell.de/index.php?id=75

    Gruß Andreas

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 7. Dezember 2008 um 21:05
    • #9
    Zitat von AndreasU1300

    Hallo

    Bei LKW-Zulassung gilt Sonn und Feiertagsfahrverbot wenn ein Anhänger mitgeführt wird.

    http://www.transaktuell.de/index.php?id=75

    Gruß Andreas

    hallo

    gilt aber soweit ich weiss nur bei gewerblicher nutzung
    und grundsätzlich nur ab 7,5t ..

    in diversen bundesländern gibt es erlässe betreffend privater LKW zügen "sportanhänger" welche nicht unter diese bestimmung fallen, das ganze soll auch in kürze bundeseinheitlich geregelt werden

    muesste auf google zu finden sein

    lg
    g

  • LutzT
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    223
    Wohnort
    Hiddenhausen
    • 7. Dezember 2008 um 22:21
    • #10
    Zitat von LutzT

    Hallo zusammen,
    nach § 30 der Strassenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feitertagen ... "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren"...
    Für den Anhängerbetrieb gilt die 7,5 t-Grenze des Zugfahrzeugs also ausdrücklich nicht.
    Ausnahmen bei privater Nutzung stehen zumindest in der Strassenverkehrsordnung nicht drin.
    Beim Googeln hab ich in Sachen Sportanhänger allerdings das hier gefunden :
    Auszug aus dem Pickup-Wohnkabinen-Forum
    Wegen der Länge versuche ich mal Zusammenfassung des Postings:
    - Gilt eigentlich nur für das Land Bremen
    - Gilt nur für LKW unter 3,5 t
    - Gilt nur für spezielle Sportanhänger (Wohnwagen, Bootstrailer, Pferdeanhänger)
    - Heisst eigentlich nur, dass man eine Ausnahmegenehmigung für die Sonntagsfahrt ohne weitere Prüfung bekommt.
    Ich würde folgenden Tipp aus dem o.a. Posting unterstreichen : Beim zuständigen Strassenverkehrsamt anfragen, was im jeweiligen Bundesland gerade rechtens und/oder ausnahmegenehmigungsfähig ist.

    :wink: Bitte haut mich nicht dafür, ich habs nicht verzapft, sondern nur mal so zusammengestellt. :wink:
    Gruß
    Lutz

    Alles anzeigen

    unterwegs in einem Opel Movano aus 2005, Ausbau fertig in 2007, soweit das überhaupt möglich ist

  • Krabbe
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.005
    Wohnort
    Wetteraukreis (Hessen)
    • 8. Dezember 2008 um 08:56
    • #11
    Zitat von abo


    gilt aber soweit ich weiss nur bei gewerblicher nutzung
    und grundsätzlich nur ab 7,5t ..


    Wie auch dem Posting von LutzT zu entnehmen ist, ist das falsch. Das gilt zunächst einmal für alle Fahrzeuge mit LKW-Zulassung, unabhängig von Gewicht und Nutzung.

    Zitat


    in diversen bundesländern gibt es erlässe betreffend privater LKW zügen "sportanhänger" welche nicht unter diese bestimmung fallen, das ganze soll auch in kürze bundeseinheitlich geregelt werden.


    Da gibt es wohl die ein oder andere Ausnahmeregelung auf Länderebene, ich habe bisher nur was im Zusammenhang mit Wohnanhängern gelesen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 8. Dezember 2008 um 13:39
    • #12
    Zitat von Krabbe


    Wie auch dem Posting von LutzT zu entnehmen ist, ist das falsch. Das gilt zunächst einmal für alle Fahrzeuge mit LKW-Zulassung, unabhängig von Gewicht und Nutzung.


    hallo

    tztztz ....

    das mit den 7,5t gilt sehr wohl
    guckst du mal punkt 1.6. des untenstehend erlasses:

    "..1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
    hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
    werden. ..."

    die ausnahme für sportanhänger gilt NUR UND AUSSCHLIESSLICH hinter kfz bis 3,5t

    ansonsten finden sich im netz die entsprechenden erklässe und verordnungen für fast alle bundesländer

    hier zb für Bremen, diese soll laut länderarbeitsgruppe die generelle ausnahme für ganz DE werden, keine ahnung wie weit das schon ist, bin mehrfach nicht betroffen (nicht DE, kein hänger ....)


    Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

    Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
    vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
    Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

    1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

    1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

    1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
    als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

    1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
    wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
    (auch mit Anhänger),

    1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

    1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
    hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
    werden.

    Hinweis:
    Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

    quelle:
    http://forum.buschtaxi.org/viewtopic.php?t=18968&highlight=

    lg
    g

  • Questman
    womobox-Guru
    Beiträge
    1.125
    • 8. Dezember 2008 um 15:06
    • #13

    Um hier mal weitere Missverständnisse vorzubeugen.

    Das Sonntagsfahrverbot gilt generell für alle als "LKW" zugelassenene Fahrzeuge, sobald sie mit einem Anhänger unterwegs sind.

    Da spielt das Gewicht keine Rolle!

    Das "7,5to - Thema" bezieht sich nur auf Solofahrzeuge.
    Da greift das Fahrverbot erst ab 7,5to.

    Aber das ist hier ja nicht das Thema.

    Zitat

    ansonsten finden sich im netz die entsprechenden erklässe und verordnungen für fast alle bundesländer

    Wärst Du mal so nett die Bezugsquellen zu nennen.
    Bis lang kenne ich höchtens 3 Bundesländer.
    Das dürfte die jeweils betroffenen sicherlich interessieren.

    Gruß Ralf

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 8. Dezember 2008 um 20:53
    • #14
    Zitat von Questman

    Um hier mal weitere Missverständnisse vorzubeugen.

    Das Sonntagsfahrverbot gilt generell für alle als "LKW" zugelassenene Fahrzeuge, sobald sie mit einem Anhänger unterwegs sind.

    Da spielt das Gewicht keine Rolle!

    Das "7,5to - Thema" bezieht sich nur auf Solofahrzeuge.
    Da greift das Fahrverbot erst ab 7,5to.

    Aber das ist hier ja nicht das Thema.


    Wärst Du mal so nett die Bezugsquellen zu nennen.
    Bis lang kenne ich höchtens 3 Bundesländer.
    Das dürfte die jeweils betroffenen sicherlich interessieren.

    Alles anzeigen

    hallo

    nochmal:

    oben habe ich ein schriftsück über einen entschluss der länderkonferenz der verkehrsminister vom oktober 2007 gepostet.

    darin steht klipp und klar zb unter punkt 1.6. dass bei LKW BIS 3,5T HZLGG das (Unter anderem das) ziehen von sportanhängern BUNDESWEIT unbeschadet des LKW sonntagsfahrverbotes bewilligungsfrei sein soll

    mit dem suchbegriff "sportanhänger sonntagsfahrverbot" finde ich in den ersten fünf gefundenen einträgen (meist forenpostings mit entsprechendem "hintergrund", also zb vorgebliche exekutivbeamte die selbst am amtsweg über diesen erlass informiert wurden oder aber pdf bzw docs mit dem erlass als inhalt) den gegenständlichen inhalt für zb bremen, HH und NRW als bestätigt

    ich würde - falls ich betroffen wäre - mal ein email mit diesem erlass als pdf an die für mich relevanten verkehrsämtern senden und die mal um stellungsnahme ersuchen

    oder die anderen links auf google durchstöbern, hier hilft evt der zusatz des gewünschten bundeslandes

    unter "sportanhänger sonntagsfahrverbot bayern" findest du zb einige links die annehmen lassen das dieser erlass in bayern noch nicht im landesrecht verankert wurde ...

    sorry dass ich für eine sache die für mich irrelevant ist (wie gesagt, weder LKW noch anhänger .,.) an einem adventabend nicht mehr zeit investieren möchte als ich bereits durch recherche des erlasses getan habe ...

    lg
    g

  • Questman
    womobox-Guru
    Beiträge
    1.125
    • 8. Dezember 2008 um 23:43
    • #15

    Hi abo,

    Du kannst mir glauben, das ich diese "Beschlussdokumente" kenne.
    Als PU-Fahrer bin ich davon mehr betroffen wie die meisten hier.

    Nur von "Bundesweit" kann man da bis lang wirklich nicht sprechen.

    Ist bis lang alles Ländersache einiger weniger Bundesländer und mich hatte halt interessiert woher Du die Information hast zu sagen:

    Zitat

    ansonsten finden sich im netz die entsprechenden erklässe und verordnungen für fast alle bundesländer

    Aber wie sich rausstellt, hast Du auch nicht mehr gefunden, wie mir eh schon bekannt ist. :(

    Gruß Ralf

  • abo
    womobox-Halbgott
    Beiträge
    562
    • 9. Dezember 2008 um 01:06
    • #16
    Zitat von Questman

    Hi abo,

    Du kannst mir glauben, das ich diese "Beschlussdokumente" kenne.
    ....
    Aber wie sich rausstellt, hast Du auch nicht mehr gefunden, wie mir eh schon bekannt ist. :(

    hallo

    ich glaube dir gerne dass du die kennst, aber warum fragst du dann nach quellen?

    und vor allem warum suchst du dann nicht selbst danach?

    zitat:
    "...oder die anderen links auf google durchstöbern, hier hilft evt der zusatz des gewünschten bundeslandes
    unter "sportanhänger sonntagsfahrverbot bayern" findest du zb einige links die annehmen lassen das dieser erlass in bayern noch nicht im landesrecht verankert wurde ... ..."

    wer das tut findet mit der oben von mir vorgeschlagenen suche prompt die gewünschten infos, von "drei bundesländern" kann nicht die rede sein .....

    Baden-Württemberg
    http://www.kanu-wuerttemberg.de/download/08-Erlass_30_III_StVO.pdf

    Bayern
    http://www.markeichmann.de/phpBB2/viewtop…er=asc&start=40

    Berlin
    http://209.85.129.132/search?q=cache…lient=firefox-a

    Brandenburg
    http://209.85.129.132/search?q=cache…lient=firefox-a

    Bremen
    http://209.85.129.132/search?q=cache…lient=firefox-a
    oder auch
    http://www.offroad-forum.de/files/sonntag_227.doc

    Hamburg
    http://209.85.129.132/search?q=cache…lient=firefox-a

    Niedersachsen
    http://server.selltec.com/go/dkv/_ws/med…fahrverbot1.pdf

    Nordrhein-Westfalen
    http://www.citroenchen.de/2008/03/03.htm

    Sachsen
    http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfah…l=VB&id=40004!0

    und hier findest du zu guter letzt die auskunft von ADAC das das in allen bundesländern so zu handhaben ist:
    http://forum.pickuptrucks.de/viewtopic.php?…r=asc&start=165

    frohe weihnachten

    g

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