Warum muss ein Wohnmobil eigentlich zur Gasprüfung ?

  • Warum muss ein Wohnmobil eigentlich zur Gasprüfung ?

    So direkt steht das ja nirgendwo in der z.B. StVZO.


    Ich meine hier nur den rechtlichen Hintergrund. Wo steht das, wie ergibt sich da die Kette?

    Es geht hier nicht um den Sinn dieser Sicherheitsprüfung, dieser ist für mich unbestritten.

  • Hallo dm,

    wenn Du ein Fahrzeug mit Otto-Motor auf Gas umrüsten läßt mußt Du auch in bestimmten Abständen eine Kontrolle durchführen lassen.

    Eine Gasanlage ist ein Bestandteil deines Fahrzeugs und muß separat geprüft werden da sonst auch keine HU durchgefürht werden darf bzw. keine Plakette ausgehändigt werden kann da eine Gültige Gasprüfung vorliegen muß.

    Ich hoffe doch das meine Angaben jetzt richtig sind!? Aber Krabbe wird sich hierzu bestimmt noch melden. Ist ja sein Spezialgebiet.

    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • Scheinbar gibt es Campingplätze, die lassen einen ohne Gasüberprüfung nicht rein.

    Bei uns war das lange Zeit Diskussion, ob eine positive Überprüfungsplakette für das Womo, ohne gültige Gasüberprüfung, ausgestellt werden darf oder nicht.

    Ich glaube, auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Basis ist es z.Zt.strenggenommen nur eine Empfehlung.

    Wie das allerdings in Deutschland ist, weiß ich nicht.
    Warte auf die Antwort unseres Gassachkundigen Krabbe!

    Gruß Martin

  • Zitat VW-Bussman:
    ......Eine Gasanlage ist ein Bestandteil deines Fahrzeugs und muß separat geprüft werden da sonst auch keine HU durchgefürht werden darf bzw. keine Plakette ausgehändigt werden kann da eine Gültige Gasprüfung vorliegen muß........

    So, und das ist genau meine Frage: Wie kommt der TüV auf die Idee mir ohne Gasprüfung die Plakette zu verweigern?
    Darf der das? Und wo (genau) steht das?


    Noch mal: Ich will hier nicht um die Gasprüfung "drumherumkommen" -- eher im Gegenteil. Wenn jemand sagt: " Eine Gasprüfung brauche ich nicht, wo steht das?" will ich ihm eine fundierte Antwort geben können.

    Denn diese fundierte Antwort habe ich selbst noch nie bekommen können. "Weil das so ist!" zählt hier ja nicht.


    Am Anfang dieser Kette steht ja irgendwie die STVZO oder andere EG-Bauvorschriften für (Kraft) - Fahrzeuge. Nur da steht nix von Kochern und Gas.

    Am Ende ist das DVGW - Arbeitsblatt. Aber da steht nix von Womos und TüV (Haupruntersuchung).

    Was ist dazwischen? Druckgasbehäterverordnung? GGVS (GefahrGutVerordungStraße)?


    Und warum gilt das "Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches" - Arbeitsblatt für mich?
    Bin ich Gasonkel, oder Wassermann? :wink:

  • Hallo dm,

    hast Du Dir dann auch mal die Frage gestellt warum Du keine HU-Plakette bekommst wenn deine AU abgelaufen ist!?

    Das Fahrzeug ist ja Verkehrstüchtig ob es jetzt Feinstaub oder Brickets hinten raus bläst.

    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • Hi VWBusman -

    ja, aber die Antwort darauf ist ganz einfach: § 47 a STVZO. Dort ist die Pflicht zur Abgasuntersuchung ganz klar geregelt. :wink:

    Und eben so eine klare Norm fehlt mir immer noch fürs Gas ! :wink:


    Man könnte jetzt meinen, mit dem § 41a STVZO ist das Gas geregelt, aber hier wird immer explizit auf GAS Zum ANTRIEB eingegangen. :(

  • Ich habe da mal irgend wo was zu geschrieben, müßte ich noch im Büro haben, wenn ichs finde stell ichs morgen ein.

    Vorweg: Es gibt mehrere Grudlagen, zum einen aus der StVZO und dann aus der GGVSE bzw. dem ADR.


    Edit: Wenn ich mein altes Geschereibsel nicht find, dann schreib ich das natürlich noch mal zusammen. Kann dann nur nen Tag länger dauern.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • So, mein altes "Geschreibsel" gefunden und ergänzt:

    Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der Flüssiggasanlage in Freizeitfahrzeugen gem. DVGW-Arbeitsblatt G607

    Immer wieder kommt die Frage auf, warum die Gasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen alle zwei Jahre geprüft werden müssten, bzw. man hört Stimmen, die die Meinung vertreten, dass die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G607 keine Pflicht wäre, da der DVGW (deutsche Verband des Gas- und Wasserfaches) keine Gesetze erlassen kann und sein Regelwerk somit nicht verbindlich ist.

    Wenn man nun aber tiefer in die Materie einsteigt, dann findet man sehr wohl mehrere Stellen und Hinweise darauf, dass die gültige Gasprüfung Pflicht ist. (Anm.: Da es sich hier um ein komplexes Rechtsthema handelt gebe ich hier nur meine persönliche Meinung und Auslegung wieder und übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Die weiteren Ausführungen sollen auch nur als allgemeine Ausführung zu dem Thema angesehen werden, und nicht als Aussage über einen entsprechenden Einzelfall. Im Zweifelsfall sollte immer ein fachlich qualifizierter Rechtsbeistand gehört werden.)

    Zunächst einmal sei gesagt, dass in Gesetzten i. d. R. nicht alles haarklein geregelt wird. Gesetze bieten nur den Rahmen und die Rechtslage wird durch Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Urteile präzisiert. Hierbei kann dann auch auf Regelwerke „privater“ Verbände verwiesen werden.
    Dann gibt es noch den so genanten „anerkannten Stand der Technik“, der spätestens dann zum tragen kommt, wenn etwas passiert ist und die Schuldfrage oder Haftungsfrage (vor Gericht) geklärt wird. Wenn der anerkannte Stand der Technik nicht eingehalten wurde, dann sieht es i. A. schlecht für den Betreiber einer Anlage aus. Und das DVGW-Arbeitsblatt wäre hier nun als anerkannter Stand der Technik anzusehen.


    Aber auch abgesehen von der Haftungsfrage im Schadenfall finden sich in der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) und in der GGVSE (Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn) direkt und indirekt Verweise auf das DVGW-Arbeitsblatt G607.


    StVZO

    Wenn man die StVZO mit Ihren Anhängen studiert, dann findet man u. a. die

    StVZO Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung,
    welcher den Inhalt der HU an Kraftfahrzeugen regelt.

    Hier heißt es:


    Hier steht also schon mal, dass der Prüfungsumfang bzw. die zu prüfenden Punkte über das, was in der StVZO direkt steht, hinausgeht.


    Der Vd-TÜV Arbeitskreis „Begutachtung von Fahrzeugen“ hat nun in der 17. Sitzung am 7.6.01 die Beschlussfassung vom 15.6.98 bekräftigt, welche festlegt, dass eine nicht nachgewiesene Gasprüfung bei Wohnmobilen einen „Erheblicher Mangel“ darstellt und die Plakette nicht vergeben wird.
    Aufgrund eines geringeren Gefährdungspotentials wird beim Wohnwagen die Plakette nicht verweigert, die fehlende Gasprüfung im Prüfbericht jedoch vermerkt. Wegen des Unterschiedes betreffend des Gefährdungspotential wird auf §30 StVZO Bezug genommen. So soll bundeseinheitlich Verfahren werden.

    Somit muss beim Wohnmobil also die Gasprüfung alle zwei Jahre durchgeführt werden, ansonsten dürfte bei der HU keine Plakette vergeben werden.


    Nun kann man noch mit einem weiteren Paragraphen der StVZO für eine Prüfpflicht gemäß G607 Argumentieren. Und zwar StVZO § 22a „Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile“

    Zitat


    StVZO § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
    zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
    1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ...


    Das Bedeutet nun also, dass Heizungen in Kraftfahrzeugen Bauartgeprüft werden müssen. Dies gilt auch für die Heizungen im Wohnbereich von Wohnmobilen, die daher ja auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
    Nach meiner Auffassung sind die Einbau- und Bedienungsanleitungen Bestandteil der Bauart-Prüfung, bzw. ist §22a nur erfüllt, wenn die Heizung entsprechend der Einbauvorschriften des Herstellers eingebaut ist und entsprechend den Betriebsvorschriften des Herstellers betrieben werden. Und wenn man nun in die Bedienungsanleitungen von Truma schaut, dann findet man dort den Absatz, dass die Gasanlage in Deutschland gemäß DVGW-Arbeitsblatt G607 alle 2 Jahre geprüft werden muss.


    GGVSE

    Es gibt aber noch eine weitere gesetzliche Grundlage für die Prüfpflicht. Und zwar verankert in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).

    Private Gefahrguttransporte fallen zwar meist nicht unter die Regeln der GGVSE, dies gilt jedoch nur unter bestimmten „normalen Beförderungsbedingungen“ und diese sind beim Mitführen von Gasflaschen im Wohnmobil i. d. R. nicht gegeben. So ist im Regelfall zumindest eine Gasflasche (an den Druckminderer) angeschlossen und oft ist auch eine weitere Flasche aus Platzgründen im Flaschenkasten nicht mit der Sicherungskappe versehen. Somit sind entsprechend GGVSE-Durchführungsrichtlinie „Erläuterungen zu Teil 1“ keine „normalen Beförderungsbedingungen“ gegeben.
    So wäre der Transport der Gasflaschen nicht zulässig oder fällt zumindest in den Geltungsbereich der GGVSE und damit unter die Vorschriften des ADR (Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).

    Ist darüber hinaus noch eine Gastankflasche oder ein Gastank im Spiel, so gelten jegliche Erleichterungen für den privaten Transport von Gefahrgut auch nicht, da es sich bei beiden nicht um eine „einzelhandelsgerechte Verpackung“ handelt. Und nur für diese gibt es Erleichterungen für private Transporte.

    Nun ist das Flüssiggas in unserer Gasanlage aber weniger als Ladung anzusehen, sondern eher als „Betriebsstoff“ der Campinggasanlage. Und diese sind gesondert geregelt.

    Im ADR findet sich nun unter 1.1.3.1. (Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung) Absatz b) die Freistellung von besonderen Fahrzeugen.
    Da heißt es:

    Zitat

    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für...Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen und Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein freiwerden des Inhaltes verhindern.

    In der GGVSE (Welche sich größtenteils auf die ADR bezieht und diese für Deutschland in geltendes Recht überführt) findet sich in der Anlage 2 folgendes:


    Wenn man sich nun die Durchführungsrichtlinie zur GGVSE (RSE) ansieht, in denen die o. a. Regeln präzisiert werden, dann findet man dort den Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G607:

    Und da im Arbeitsblatt G 607 eine zweijährige Prüfpflicht steht ist diese somit auch nach der GGVSE erforderlich.


    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen muss die Gasanlage im übrigen nicht nach DVGW-Arbeitsblatt G607 geprüft werden, sondern nach den (teilweise strengeren Regeln) der BGV D34. Ein entsprechender Hinweis darauf findet sich (neben den Berufgenossenschaftlichen Regelungen) auch wieder in einer Fußnote in den Regeln des Arbeitsblattes G607.


    Anmerkung von mir: Hier ging es jetzt nur um die rechtlichen Grundlagen zur Prüfpflicht nach G607. Nicht um Ihren Sinn oder Unsinn.
    Doch dazu auch an dieser Stelle meine Meinung: Auch wenn man die ein oder andere Regelung in den Bauvorschriften der DIN EN 1949 und dementsprechend in der G607 hinterfragen kann, ob nicht auch andere Lösungen zu sicheren Gasanlagen führen würden, so ist die regelmäßige Prüfung der Gasanlage in meine Augen sehr Sinnvoll, wenn sie denn dann auch vernünftig und entsprechend der Vorschriften durchgeführt wird. Ich habe jetzt, ca. ein ¾ Jahr nach meiner Annerkennung als Sachkundiger, noch nicht die große Praxiserfahrung. Die Fehlerquote der von mir geprüften Anlagen war jedoch deutlich größer, als von mir erwartet. Zumeist waren dies zwar nur geringe Mängel, die direkt vor Ort behoben werden konnten, überrascht hat mich jedoch die hohe Zahl geringfügiger Druckverluste infolge von undichten Verschraubungen, welche durch bloßes Nachziehen abgedichtet werden konnten. Begünstig wird meine hohe Quote sicherlich dadurch, dass ich den größten Teil der Prüfungen auf VW-Bus oder Wohnmobiltreffen gemacht habe und dadurch einen hohen Anteil an „Laufkundschaft“ hatte, die die Prüfung machen ließen, weil ich gerade vor Ort war und ansonsten Ihre Anlagen nicht regelmäßig prüfen lassen und sich selbst auch wenig drum kümmern.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • @ Krabbe: Zuerstmal vielen Dank für diesen "Lösungsansatz".

    Genau so habe ich mir das gedacht. Fürs Camping-Gas gibt es eben keine eindeutige, kurze knackige Vorschrift.

    Anmerkung zu deiner Anmerkung: Mir ging es wirklich nur um die rechtlichen Grundlagen! Der Sinn einer dichten, sicheren Gasanlage ist wohl wirklich unbestritten.
    Und irgendwelche Normen muss der "normale" Mensch ja haben, an denen er sich "entlanghangeln" kann.

    Klar könnte ein Inschinör, ein Installateur oder sogar ein Bastler eine sichere Anlage bauen, die in keiner Weise irgendeiner Norm entspricht, aber wer will das beurteilen, prüfen, verantworten.

    --Dieter--

  • So, und jetzt hab ich noch einen Nachtrag. Bin ich gerade beim Normenstudium drauf gestoßen.

    Und zwar wird in der "Heizgeräteverordnung" (Richlinie 2004/78/EG) festgelegt, dass bei Fahrzeugen mit Gasheizung die Gasanlage der EN 1949 entsprechen muss.
    Im nationalen Vorwort dieser Norm (DIN EN 1949) ist wiederum ein Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G607 und die Prüfpflicht.
    D. h. das zumindest für neuere Fahrzeuge, deren Heizung nach obiger Vorschrift zugelassen ist, in D auch auf diesem Wege der Prüfpflicht unterliegen.


    @ Fritz,

    Aber das heist ja noch lange nich, dass das so korrekt war. Es kommt halt immer auf den Prüfer an. Bei den vielen Vorschriften, die die Prüfer kennen müssen, wird schon mal eine vergessen. Ich bin bisher auch nur bei Wohnmobileintragungen nach der Gasprüfung gefragt worden.
    Btw. die Plakette sagt nichts aus. Das wichtige ist die gelbe Prüfbescheinigug, da die Gasprüfung Stichtagsbezogen gilt.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo

    Was ist wenn man gar keine Gasheizung verbaut hat sondern nur
    Gas zum Kochen dabei hat.
    Viele haben ja eine Dieselheizung.

    Deshalb die Frage, stellt eine Gasflasche die per
    Schlauch an ein Kochfeld angeschlossen wird ein Gasanlage dar und muss geprüft werden :?:

    Grüße

    Mike

    Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum

  • Soweit ich weiss, ja. Alles was fest eingebaut ist, ist eine Gasanlage. Was nicht zählt ist ein loser Kocher oder Grill und eine verschlossene GAsflasche in einem Staufach die dann erst zur Benutzung zusammengebaut werden (und dann eigentlich auch nur draußen benutzt werden dürfen).
    Aber Krabbe kann das bestimmt genauer belegen.

    Gruß, Holger

  • Holger hat es schon recht treffend geschrieben.
    Auch wenn die Gasanlage nur aus Flasche und Kocher besteht - so lange das fest eingebaut ist muss die Anlage geprüft werden.

    Einzig Gaskartuschenkocher, bei denen die Brenngaskartusche direkt im/am Kocher ist fallen nicht unter die Vorschrift, oder halt die lose Mitgeführte Gasflasche mit Kocher, die zum Gebrauch im Freien vorgesehen sind.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo!

    Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, das es ohne Gasprüfung noch nie Probleme bei der HU gab. Einmal gab es einen Eintrag auf dem HU-Formular unter der Rubrik "Hinweis".....Gasprüfung abgelaufen. Nicht jede HU Prüfstelle oder Werkstatt hat die Möglichkeit eine Gasprüfung durchzuführen. Da unser Wohnmobil auch immer im Nov. zur HU/AU muß, sind zu diesem Zeitpunkt die Gasflaschen alle leer (weil nicht benötigt) und ein Test der Anlage eh nicht möglich. Gerade die HU -Prüfstellen die den Service einer Gasprüfung anbieten haben meiner Erfahrung nach "saftige" Preise....vielleicht möchten die dann die Besitzer zu einer Prüfung treiben mit der Verweigerung der HU Plakette.
    Dies würde ja auch bedeuten, das es ohne HU keine AU gibt....und keine AU ohne HU :shock:
    Natürlich ist eine Gasprüfung sinnvoll, allerdings finde ich die Gerätekontrolle Spielerei..... brennt....Ventil schaltet ab wenn Flamme weg...fertig. Letztendlich lässt sich so ein Gerätedefekt nie ganz ausschließen.

    Viele Grüße
    Joachim

    Der Kopf ist rund.... damit die Gedanken besser kreisen können.

  • Zitat von Krabbe

    Holger hat es schon recht treffend geschrieben.
    Auch wenn die Gasanlage nur aus Flasche und Kocher besteht - so lange das fest eingebaut ist muss die Anlage geprüft werden.

    Einzig Gaskartuschenkocher, bei denen die Brenngaskartusche direkt im/am Kocher ist fallen nicht unter die Vorschrift, oder halt die lose Mitgeführte Gasflasche mit Kocher, die zum Gebrauch im Freien vorgesehen sind.

    Hallo zusammen,

    ab welcher Flaschen/Kartuschengröße braucht man denn eigentlich eine Gasprüfung? Gibt es da eine Gewichtsgrenze oder ist alles fest aufgeschraubte eine Kartusche und alles mit Schlauch/Rohr dazwischen eine Flasche?
    Wir brauchen (und wollen aber auch) Gas nur zum gelegentlichen Kochen im Aufbau. Für die Zulassung brauchen wir keine offizielle Kochmöglichkeit!


    Danke und Gruß
    Markus

    mit MB 1019 ehemals RW2; noch ohne Aufbau :(
    mit VW LT2 75kW TDI und Womoausbau.

  • Hallo Markus,

    Im Prinzip brauchst Du für alles, was fest eingebaut ist, eine Gasprüfung. Für Gaskartuschenkocher nicht, da die nicht unter die Vorschriften des Arbeitsblattes G607 fallen. Gaskartuschen sind im Prinzip alle die Dinger, die Du nicht wiederbefüllen lassen kannst (bzw. die Dinger, die nicht dazu gedacht sind) und Gaskartuschenkocher die Teile, wo diese Gaskartuschen drin oder dran sind. Fest einbauen darf man die Gaskartuschenkocher jetzt aber auch nicht unbedingt, da diese i. A. keine Zulassung für den Fahrzeugeinbau haben. Die müssten also wenn, dann nur zum reinstellen bzw. leicht demontierbar ins Fahrzeug, so dass sie Ladung sind.
    Wenn Du jetzt nur eine Gasflasche und einen Kocher mitnehmen möchtest, um z. B. draussen vor dem Wohnmobil zu kochen, dann braucht es dafür natürlich auch keine Gasprüfung, da die Teile dann ja auch nur Ladung sind. Das bedeutet dann aber, dass Du die Gasflasche entsprechend den Regeln der GGVSE bzw. ADR transportieren musst. Das heißt z. B. Flasche fest verschlossen, mit der roten Sicherungskappe versehen und im Fahrzeug festgezurrt (also nicht mit dem Kocher verbunden). Eine Entlüftung ist bei privaten Transporten nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen. Ich würde in einem solchen Fall dazu raten die Gasflasche in einem entsprechend ausgerüsteten Stauraum zu transportieren und nicht mitten im Wohnmobil. Und so dürfen dann auch nur „normale“ Gasflaschen transportiert werden, keine Tankflaschen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo Krabbe,
    danke für die fachkundige und ausführliche Antwort, jetzt ist mir der Sachverhalt klar.

    Gruß Markus

    mit MB 1019 ehemals RW2; noch ohne Aufbau :(
    mit VW LT2 75kW TDI und Womoausbau.

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