So, in der Sitzung vom 9.11.06 hat der Bundestag den „Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ verabschiedet.
Das Gesetz soll rückwirkend ab 1.5.2005 gelten.
Damit gelten als Wohnmobile im Sinne des Steuergesetzes nur noch Fahrzeuge mit besonderer, fest eingebauter, Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG *s. u., wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit, als auch an der Spüle, aufweist.
Für diese Wohnmobile gibt es eine neue Steuerklasse mit Steuern nach Gewicht und Schadstoffklasse.
Folgende Steuersätze sollen je begonnene 200 kg zul. Gesamtgewicht gelten:
Für Fahrzeuge bis 2000 kg zul. Gesamtgewicht:
Schadstoffklasse S4 = 16 €,
Schadstoffklasse S3 – S1= 24 €
Schadstoffklasse S1 ab 2010 bzw. wenn S1 nicht erfüllt wird. 40 €
Für Fahrzeuge über 2000 kg zul. Gesamtgewicht:
Schadstoffklasse S4 – S1 = 10 €
Schadstoffklasse S1 ab 2010 bzw. Wenn Schadstoffklasse S1 nicht erfüllt wird
Zul. Gesamtgewicht 2000 – 5000 kg = 10 €
Zul. Gesamtgewicht 5000 – 12000 kg = 15 €
Zul. Gesamtgewicht 12000 – x kg = 25 €
Dabei soll die maximale Steuer bei Schadstoffklasse S4 800 € betragen und bei Schadstoffklasse S3 – S2 sowie bis zum 1.1.2010 auch für Schadstoffklasse S1 maxximal 1000 € betragen.
Für Wohnmobile über 2,8 t gilt diese Regelung rückwirkend zum 1.1.2006
Andere Wohnmobile werden als PKW besteuert. (Rückwirkend zum 1.5.05)
Büromobile und Geländewagen und LKW mit mehr als 3 Sitzplätzen und überwiegend PKW-Eigenschaften (Definition ... wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs) werden nach diesem Gesetz ebenfalls Rückwirkend zum 1.5.05 als PKW besteuert.
Anm.: Dies trifft auf die meisten Pick-Ups mit Doppelkabine zu.