Nein, mit den Spiegeln hat das nichts zu tun. Die Spiegel zählen nicht zur Fahrzeugbreite.
Im Prinzip steht Ladung dann seitlich über, wenn sie über die Fahrzeugkontur herausragt.
Oder anders gesagt, wenn sie breiter ist, als die eingetragene Fahrzeugbreite.
Und bevor Du jetzt denkst: "Dann ist ja alles in Butter, die Fahrzeugbreite ist ja mit dem LKW-Koffer eingetragen"... Die Wohnkabine ist aber ja Ladung auf der Plattform. Und diese hat sehr wahrscheinlich eine geringere Breite, als die Kabine und somit gilt dann für die Plattform mit Ladung als Fahrzeugbreite auch nur die Breite der Plattform.
Klar, das idt jetzt alles sehr eng und theoretisch ausgelegt. Ggf. würdest Du in der Schweiz oder in Italien auch damit durchkommen, dass die breite des LKW-Koffers eingetragen ist. Aber eine Sicherheit hast Du nicht.
Zwischen Spiegel und Beladung gibt es einen anderen Zusammenhang.
Weil Du bei zu breiter Ladung (oder auch bei zu breitem Anhänger) nicht mehr genug nach hinten sehen kannst gibt es auch eine (i. d. R. vom Hersteller freigegebene) maximale Breite der Ladung bzw. des Aufbaus, die Du bei den Spiegeln nicht überschreiten darfst.
Bzw. in D darf die Ladung ja seitlich überstehen. Beachtet werden müssen hier die Vorschriften zur Beleuchtung und der Sichtbehinderung. D. h. in D darf die Ladung zwar seitlich überstehen, aber auf keinen Fall über die Spiegel bzw. so weit, dass Du durch die Spiegel keine ausreichende Sicht nach hinten hast.