Aber an dem Punkt sind wir glaub ich noch lange nicht
Ausser, du fängst doch noch mit gewerblichem Güterverkehr mit deinem Auto an, damit auch die Bergdörfer hinter den sieben Bergen versorgt werden![]()
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Aber an dem Punkt sind wir glaub ich noch lange nicht
Ausser, du fängst doch noch mit gewerblichem Güterverkehr mit deinem Auto an, damit auch die Bergdörfer hinter den sieben Bergen versorgt werden![]()
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Brauchen die nicht...alles Selbstversorger... ![]()
Und meiner mit Hänger ist eh zu gross für unsere Strassen... ![]()
Um die eigenen Produkte vom Feld zum Hof zu fahren hat bei uns jeder 2. einen kleinen Hängerzug bestehend aus Landcruiser mit Anhänger...![]()
...also konkret 6t Hänger hinter 3.5t Cruiser...und das ganz legal: https://www.ariva.ch/de/Neuigkeiten/Toyota_Landcruiser_6t/ ![]()
...hmm...oder ist das nun doch nicht ganz legal...so ein 3.5t-Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber? Da wären wir wieder beim Thema...mit dem über 7.5t Zuggewicht...
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Gruss
Urs
Ausführliche antwaltliche Stellungnahme genau zu dieser Frage:
Danke, das ist ja mal eine verlässliche Aussage. Dann muss man das nur noch den hessischen Polizisten auf der A7 erklären die bisher wohl 2 (?) Leute wegen dem "Vergehen" zur Anzeige gebracht haben.
...aber hier steht der deutsche Amtsschimmel auf den Hinterbeinen
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass, wenn ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist, dieser gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelmäßig geprüft werden muss, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung besteht
Gruss Karsten
Danke, das ist ja mal eine verlässliche Aussage. Dann muss man das nur noch den hessischen Polizisten auf der A7 erklären die bisher wohl 2 (?) Leute wegen dem "Vergehen" zur Anzeige gebracht haben.
ja, das sehe ich aus so. Polizisten können irren.
Aber auch Anwälte und Richter können irren; so gibt es ja im Gerichtsverfahren auch die Berufung, die manchmal gegenteilig ausgeht.
So ist Recht haben und Recht bekommen leider immer noch zweierlei.
Und letzteres oft mit soviel Risiko und Kosten verbunden, dass man es lieber bleiben lässt !
Karsten,
mit dem Bohei meine ich nicht die Kosten sondern eine Diskussion über nicht vorhandene Fakten .
Und wenn dann ein post lautet , daß in dem Video alle Fakten genannt seien (was ich nicht glaube) , wäre die Diskussion doch überflüssig gewesen ...
Gruß
Ralf
Kann mir bitte mal jemand mitteilen, wo in §57a STVZO etwas über Art und Umfang der Prüfpflicht bei eingebautem Kontrollgerät steht? Ich habe nämlich nix gefunden......
Kann mir bitte mal jemand mitteilen, wo in §57a STVZO etwas über Art und Umfang der Prüfpflicht bei eingebautem Kontrollgerät steht? Ich habe nämlich nix gefunden......
ich wage mal eine unqualifizierte Antwort:
Irgendwo (ich weiß nicht wo) steht eine generelle Bestimmung, dass alle Teile, die ein- oder angebaut sind, auch funktionieren müssen; andernfalls müssen sie entfernt werden. Frag mal einen Oldtimer-Spezi, die kennen das Thema noch besser.
wäre die Diskussion doch überflüssig gewesen ...
Das war und ist sie in der Tat, das Bohei hatte ich auch in deinem Sinne verstanden.
Gruss Karsten
wo in §57a STVZO
Hi Michael, evtl deshalb
Das Aussterben der StVZO ist inzwischen nicht mehr aufzuhalten. Die EU-Kommission hat bei einer ersten Überprüfung festgestellt, dass die StVZO mit der europäischen Rechtsprechung unvereinbar ist und deren Anpassung empfohlen. Deswegen wurde die StVZO den EU-Richtlinien angepasst. Mittlerweile werden immer mehr Paragrafen entfernt und auf andere Verordnungen umgelegt.
Der Antwort vom Euro Trotter könnte ich mich auch anschliessen...
Gruss Karsten
Wenn ich also Eure Antworten zusammenfasse: Davon steht nichts drin.
Dass das Gerät an sich funktionieren muss, ist ohnehin logisch, da von dort das Geschwindigkeitssignal, die Uhrzeit und die Gesamtkilometer kommen.
Wenn ich also Eure Antworten zusammenfasse: Davon steht nichts drin.
Dass das Gerät an sich funktionieren muss, ist ohnehin logisch, da von dort das Geschwindigkeitssignal, die Uhrzeit und die Gesamtkilometer kommen.
Völlig richtig, auch eine Tachoprüfung ist nicht mehr erforderlich, da kein Fahrtenschreiber für die Klasse M1 vorgeschrieben ist. Deswegen entfällt auch der entsprechend gesiegelte Kleber an der B-Säule des LKW. Du kannst ja statt des Fahrtenschreibers auch einfach einen Dummy verbauen um das Signal weiterzuleiten. Ich hab das so gelöst, dass ich den Fahrtenschreiber so in meinem Ablagefach eingebaut habe, dass man ihn auch gar nicht mehr sieht. Und Daimler hat alle Meldungen und den Geschwindigkeitsbegrenzer rausprogrammiert. Der TÜV war damit bei der Umschreibung von LKW auf Wohnmobil fein. Also bin ich es auch ![]()
Völlig richtig, auch eine Tachoprüfung ist nicht mehr erforderlich, da kein Fahrtenschreiber für die Klasse M1 vorgeschrieben ist.
Da wäre ich von der Logik völlig bei dir, ich hab allerdings nichts gefunden wo der Fall behandelt wird wenn einer eingebaut ist obwohl es nicht Vorschrift ist.
Könnte nach Gesetzgeberlogik dann schon sein, das das was eingebaut ist auch funktionieren muss, und die Funktionsfähigkeit natürlich nur mit einer Prüfung belegt werden kann...
Dein Umkehrschluss- nicht nötig weil nicht vorgeschrieben- liesst ja etwas heraus was nicht geschrieben ist.
Einen Dummy einzubauen, oder von jemand der es kann das Kontrollgerät decodieren zu lassen würde die Diskussion jedenfalls unnötig machen.
Leider nur Gedanken, kein belastbares Wissen
Gruss Karsten
Hallo zusammen,
mich interessieren naturbedingt ja nur Wohnmobiole und habe die
ZitatHinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV))
bekommen und mal gelesen.
In Punkt 1. steht folgender Text:
ZitatAlles anzeigenWohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht
der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8
Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig
nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger
(Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten
für Güter, beispielsweise für Pferde oder
Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.
Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der
Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen.
Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung
mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll,
steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich
nicht entgegen.
Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der
Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der
Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
1. Gewerbliche Güterbeförderung:
hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien
Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen
nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006
und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r
VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen
bis einschließlich 7,5 t zHM:Hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3
Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften
keine Anwendung.
3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen
bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM:
hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit
keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr.
561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.
Somit ist eigentlich klar das für Wohnmobile, egal ob Einzelfahrzeug oder in Kombination als Gespann, die Sozialvorschrift Anwendung findet. Auch für Oldtimer sieht es nicht ganz so gut aus. In der genannten Ausnahmeregelung steht folgendes:
Zitat2.1.10 Historische Nutzfahrzeuge (Art. 3 Buchst. i VO (EG) Nr. 561/2006)
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dem sie verwendet werden, als historisch
eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder
Personenbeförderung verwendet werden.
Bedeutet eigentlich, dass bei Fahrzeuge die in Deutschland als historisch eingestuft worden sind und dort auch verwendet werden, die Pflicht entfällt. Was aber, wenn man mit diesem Fahrzeug nach Frankreich fährt? Sollte das Fahrzeug da nicht als historisch eingestuft sein, greift die Vorschrift wieder.
Über die grenzübergreifende Anerkennung von historischen Fahrzeugen habe ich keine rechtsgültige Schrift gefunden. Es kann folglich sein, dass ein in Deutschland als historisch eingestufte Fahrzeuge in anderen Ländern nicht historisch eingestuft ist.
Ich finde es traurig, das solch eine Verordnung die ja viele Menschen betrifft, nicht im grösseren Stil puplik gemacht wird. Es würde mich nicht wundern, wenn das noch nicht mal Fahrschulen so auf dem Schirm haben und Fahrschüler(innen) unwissentlich nicht aufgeklärt werden.
Ich denke, dass wir noch ordentlich hochkochen.
Wolfgang
Ich finde es traurig, das solch eine Verordnung die ja viele Menschen betrifft
Hallo Wolfgang, tut sie nicht.
Steht gerade im ersten Absatz, wenn du nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehörst geht es dich nichts an.
Machst ja auch keine Nationalitätenflagge ans Auto nur weil es für die Schiffahrt vorgeschrieben ist.
Gruss Karsten
Dann wär das ja mal geklärt: der Anhänger muss also zur Güterbeförderung (lediglich) geeignet sein.
Wenn aber ein nicht zur Güterbeförderung geeignetes Fahrzeug (Wohnmobil) einen nicht zur Güterbeförderung geeigneten Anhänger zieht (z.B. Faltcaravan), was dann ?
Warum schon wieder so ein zwerlei . Concord Womo mit 12t ohne und 7,5t mit Anhänger dann mit so nem Teil.
Dann wär das ja mal geklärt: der Anhänger muss also zur Güterbeförderung (lediglich) geeignet sein.
Wenn aber ein nicht zur Güterbeförderung geeignetes Fahrzeug (Wohnmobil) einen nicht zur Güterbeförderung geeigneten Anhänger zieht (z.B. Faltcaravan), was dann ?
Das habe ich ja oben schon geschrieben. Womo mit Wohnwagen wäre im Umkehrschluss befreit von dem Dreck.
Ich möchte mir einen Anhänger bauen wo Campingzubehör für lange Urlaube verstaut wird. Wenn ich nun eine Schlaf- und Kochgelegenheit einbaue, wäre das vielleicht eine Lösung um den Dreck zu umgehen.
Ich hoffe immernoch auf einen finanzkräftigen Kläger, der das ganze anfechtet. Diese drecks EU, ich würde sie alle aufhängen.
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