Iveco Daily 35C17 Rahmenbrüche


  • So wie beschrieben die defekten Stellen rausnehmen, verstärken und neu schweissen und unsichtbar machen. Jetzt gilt es nur, dies mal in Zahlen zu fassen und Angeboten einzuholen.

    Hallo

    kann man machen, andere machen's auch wie man an der Kommentaren hier sieht.

    Und es gibt sicher die ultimativen, superqualivizierten Schrauber die das machen und vor nichts zurückschrecken.

    Einzig - es bleibt illegal. Oder schei.egal.....

    Ist es das Wert? :?

    Ach, immer diese blöden, obrigkeitshörigen Bedenkenträger.....


    VG

    Anton

    Wir brauchen dringend ein paar Verrückte - seht euch doch mal um, wo uns die Vernüftigen hingebracht haben!


  • Einzig - es bleibt illegal. Oder schei.egal.....

    Ist es das Wert? :?


    Na ja, die Frage ist ja durchaus berechtigt. Bei der "Legalität" geht´s zum einen um Regel-Compliance - und da wäre sowas nicht compliant. Und zum anderen um den Schutzzweck der Regelung, nämlich Herstellen von gleichwertiger Verkehrssicherheit. Diese Regeln beschreiben doch nur einen unteren Mindeststandard - sie verbieten nicht mit entsprechendem Sachverstand höherwertig oder zumindest anders gleichwertig zu leisten. Da man das aber dann vom Einzelfall abhängig machen müsste, umfassen Regeln nur Allgemeinsituationen. Ich bin mir nicht sicher, ob nicht manch ein erfahrener Fachmann hier sehr wohl den beabsichtigten Schutzzweck hinzukriegen vermag, auch wenn das dann nicht in von den entsprechenden Regeln umfasst ist.

    5713-28631d0a22cd3066a84226324099ce73d19ec927.jpg

  • Leute, das ist ein Rostloch wie ich vermutet habe. Nichts spricht gegen eine Fachgerechte Reparatur! Die muss nicht teuer sein. Mein Transit hat hinten rechts am Rahmen ein Rostpflaster bekommen. Da es repariert wurde, bevor der TÜV es entdeckte, dürfte es lackiert und mit Unterbodenschutz konserviert werden. Würde bei der HU normal abgeklopft und für gut befunden. Ist weder eine Deichsel noch ein Kranarm. Nur ein Blechteil.

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.


  • Ich bin mir nicht sicher, ob nicht manch ein erfahrener Fachmann hier sehr wohl den beabsichtigten Schutzzweck hinzukriegen vermag, auch wenn das dann nicht in von den entsprechenden Regeln umfasst ist.

    Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.

  • Hallo Gode,

    anbei noch einige Überlegungen zur Ursachenforschung: Neben der erwähnten mangelhaften Pflege könnten auch noch andere Einflüsse dazu gekommen sein. Wie ich es verstehe, ist nur der vordere Teil des linken C -Profils betroffen. Genau darüber befinden sich der Bremszylinder, Bremsflüssigkeitsbehälter und Bremskraftverstärker. Bremsflüssifkeit ist stark ätzend und greift Lacke an. Falls hier mal eine Undichtigkeit vorlag oder anderweitig Flüssigkeit öfters übertrat, so könnte das einen Einfluss gehabt haben. Zumindest beim Daily IV ist auch die Starterbatterie auf dieser Seite. Auch Batteriesäure könnte hier mitgewirkt haben. Verdächtig ist auf jedem Fall, dass der Schaden nur einseitig auftrat.
    Auch wenn dir das nun erst mal alles nichts nützt, so ist die Schadensursache doch von allgemeinem Interesse.

    Gruß Wolfgang


  • Leute, das ist ein Rostloch wie ich vermutet habe. Nichts spricht gegen eine Fachgerechte Reparatur! Die muss nicht teuer sein. Mein Transit hat hinten rechts am Rahmen ein Rostpflaster bekommen. Da es repariert wurde, bevor der TÜV es entdeckte, dürfte es lackiert und mit Unterbodenschutz konserviert werden. Würde bei der HU normal abgeklopft und für gut befunden. Ist weder eine Deichsel noch ein Kranarm. Nur ein Blechteil.


    Hallo,


    reden wir hier nicht von einer Massiven Durchrostung am Hauptrahmen (Leiterrahmen) im Bereich der Vorderachse und nicht von einem Loch am Ende des mitverschweißten Blechrahmens einer selbsttragenden Karosserie? :?

    Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.

    Dazu müsste die Reparatur VORHER mit dem Prüfer abgesprochen und nachher in nicht behandeltem Rohzustand abgenommen werden.
    Dann ist es evtl. OK.

    Ein Beispiel aus dem Bekanntenkreis: an einem alten Hymer Vollintegrierten ist der Rahmen auf einer länge von etwa 60 bis 80 cm rott. Der Fall wurde bei der HU festgestellt und der arme Mann war ähnlich traurig wie jetzt Gode. Nun, die Reparatur wurde mit dem Prüfer besprochen und ausgeführt wie er das haben wollte. Die folgende Abnahme hat er ohne Probleme bestanden. Nun war der Schaden aber auch nicht im Bereich der Achsaufhängungen, sondern auf einem langen, geraden Stück mitten unterm Auto.

    So könnte es gehen. Aber einfach machen und hoffen das keiner was merkt!? :?

    In den 80gern der lezten Jahrhunders hat man so was gemacht wenn es noch 1 mal und zum letzten mal durch den Tüv gehen musste. Aber bei so einem Auto?

    Gesetzt den Fall das Ding soll aus welchem Grund auch immer verkauft werden. Wenn#s dann doch auffällt, lachen sich Die Anwälte des Käufers schon jetzt auf Verdacht einen Fackelzug.

    Oder es ergibt eine Unfallsituation, wohlmöglich mit Personenschäden in größerem Ausmaß.

    Ob man es hören will oder nicht, bei sowas steht man mit einem Beim im Knast. :oops:

    Jeder ist seines Glückes Schmidt, aber nicht jeder hat ein schmuckes Glie. :wink: Hört aber nicht zum Thema.

    VG

    Anton

    Wir brauchen dringend ein paar Verrückte - seht euch doch mal um, wo uns die Vernüftigen hingebracht haben!


  • Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.


    Dazu müsste die Reparatur VORHER mit dem Prüfer abgesprochen und nachher in nicht behandeltem Rohzustand abgenommen werden.

    Genau. Und der Prüfer muss aaS sein, nicht irgendein "Rostkratzer".


  • Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.


    Eben. Und das ist ja so auch erst mal angedacht. Hat ja noch keiner ne Entscheidung zur Illegalität getroffen. Bei meinem Sicherheitsfetisch (Ihr kennt ja meine Fahrzeuge) würde "pfuschen" ja eh nicht zu mir passen. Und mein Sohn ist da noch "schlimmer" drauf. Im Vorfeld darf aber durchaus mal alles betrachtet werden.

    5713-28631d0a22cd3066a84226324099ce73d19ec927.jpg

  • Hoi zämä

    Ich gebe mich mal als Bedenkenträger...
    Was wenn ein Unfall passiert und bei der Unfalluntersuchung festgestellt wird dass da am Rahmen geschweisst wurde?
    Das könnte unter Umständen den Versicherungsschutz aufheben...und das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!


  • Gefällt es dir hier im womobox-Forum?
    Dann würden wir uns über deine Unterstützung freuen! Mit nur wenigen Klicks kannst du uns eine Spende via Paypal zukommen lassen. Bitte jetzt



  • Das könnte unter Umständen den Versicherungsschutz aufheben...und das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!

    Das mag (wohl nicht) in der Schweiz gelten. Es gilt jedenfalls nicht in Deutschland bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die zugehörige Versicherungspflicht würde (fast) wirkungslos, wenn Fahrlässigkeit des versicherten Verursachers den Versicherungsschutz des Geschädigten entfallen ließe.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftp…gungsleistungen erklärt dazu
    "Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Versicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 Euro je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, das heißt, er muss keine Kosten übernehmen."

    Bei nicht versicherten Verursachern bleibt noch die Verkehrsopferhilfe.

    Gruß
    Manfred


  • Hoi zämä

    Ich gebe mich mal als Bedenkenträger...
    Was wenn ein Unfall passiert und bei der Unfalluntersuchung festgestellt wird dass da am Rahmen geschweisst wurde?
    Das könnte unter Umständen den Versicherungsschutz aufheben...und das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!


    Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Denn kein Gesetz verbietet dem Versicherungsnehmer selber (Schweiss)-Arbeiten an seinem Fahrzeug vorzunehmen.

    Es gibt aber wohl gesetzliche Regelungen, dass eine Straßenverkehrszulassung vom Bestehen einer technischen Überprüfung abhängig ist. Und die Prüforganisation kann es sich leicht machen und festlegen, dass sie ihr ok nur gibt, wenn jemand anderes, z.B. ein Hersteller, durch Freigabeerklärungen die Haftung übernimmt.

    Wenn also nun ein Fahrzeugbesitzer mit ner von Herstellervorgaben abweichenden technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs auftaucht, kann es sein, dass die Prüforganisation ihr ok verweigert oder die Auflage macht, ein Gutachten über gleichwertige Sicherheit vorzulegen. Das ist das Maximum, was drohen kann. Also dass ich nicht durch den TÜV komme.

    Wenn aber der TÜV abgenommen hat, aus welchen Gründen auch immer, ist mir keine Pflichtverletzung im Versicherungssinne mehr vorzuwerfen. Höchstens dem TÜV. Versicherungsschutz verliere ich dadurch nicht. Höchsten dann, wenn ich ohne TÜV-Segen am Straßenverkehr teilnehme. Mit TÜV aber auf keinen Fall. Wenn der Wagen den TÜV besteht, ist er sicher. Und dann darf ich fahren und bin versichert.

    Ich werde also demnächst "durch die Lande tingeln" und Anfragen an verschiedene kompetente Leute richten, mir einen etwa-Preis zu nennen, mit denen sie den Iveco durch den TÜV kriegen. Wie sie´s dann machen, überlasse ich dann ihrer Kompetenz. Kriegen Sie´s durch den TÜV, sind sie kompetent....

    5713-28631d0a22cd3066a84226324099ce73d19ec927.jpg


  • "Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Versicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 Euro je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, das heißt, er muss keine Kosten übernehmen."

    Bei nicht versicherten Verursachern bleibt noch die Verkehrsopferhilfe.

    Hallo

    OK, das mit der Versicherung mag so sein. Aber bis zur Verkehrsopferhilfe wollen wir es doch nicht kommen lassen, zumindest nicht nach dem Motto:

    Wenn ich wirklich Pech hab, gibt's die ja auch noch. :?


    Wenn aber der TÜV abgenommen hat, aus welchen Gründen auch immer, ist mir keine Pflichtverletzung im Versicherungssinne mehr vorzuwerfen. .....

    .... Wie sie´s dann machen, überlasse ich dann ihrer Kompetenz. Kriegen Sie´s durch den TÜV, sind sie kompetent....


    Mein Reden.


    VG

    Anton

    Wir brauchen dringend ein paar Verrückte - seht euch doch mal um, wo uns die Vernüftigen hingebracht haben!


  • das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!


    Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
    ...
    Ich werde also demnächst "durch die Lande tingeln" und Anfragen an verschiedene kompetente Leute richten, mir einen etwa-Preis zu nennen, mit denen sie den Iveco durch den TÜV kriegen. Wie sie´s dann machen, überlasse ich dann ihrer Kompetenz. Kriegen Sie´s durch den TÜV, sind sie kompetent....

    Man kann sich Objekte der Begierde schönsaufen und Objekte der Bedenken schönreden oder -schreiben. Und das macht der Betroffene hier.

    Dazu ignoriert er -wie beim Schönsaufen- Vieles, z.B.
    - die Frage einer "Bringpflicht", die hier erwogenen Schweißarbeiten bei einer Hauptuntersuchung offenzulegen,
    - die hier notwendige Art der Prüfung, Hauptuntersuchung durch "Rostkratzer" oder Einzelabnahme durch aaS.

    Ich bin sicher, dass kein HU-Prüfer die hiesigen, ihm offengelegten Scheißarbeiten mittels HU-Plakette "freigeben" würde, und dass ein nüchterner Betroffene das weiß.
    Wenn aber der unterrichtete HU-Prüfer eine Einzelabnahme verlangt, kann man diese vor der HU durchführen und schon vor den Schweißarbeiten klären mit einem aaS.
    Dieser aaS haftet persönlich, nicht die Prüforganisation, die ihn durch Versicherungsschutz materiell schützt, aber nicht strafrechtlich und berufsrechtlich.

    Ich empfehle zudem, aktuelle HU-Berichte zu lesen. Dort steht nicht mehr, dass Mängel "nicht vorlagen", sondern dass sie "nicht erkennbar waren".

    Gruß
    Manfred

  • nochmal:
    dann ist das Fahrzeug Schrott und Gode nicht geholfen.
    Vorderbau weg, Motor raus, schweißen, TÜV, glücklich sein.
    Was mich interessieren würde ist allerdings die Ausrede der Werkstatt die die Inspektionen an dem Fz durchgeführt hat.
    Ich weiß nicht warum hier immer alles dramatisiert wird.
    Die Lösung könnte so einfach sein.

    Ich hoffe niemand stört sich an diesen vielen Bildern, aber ich denke als ein Beispiel vergleichbar. Dieses Fz wurde auch als "Schrott" abgetan. Ich habe den Rahmen abgetrennt und ein neues Heck angeschweißt, und das ganze verstärkt. Wer genau hinsieht wird erkennen, daß daran die komplette Hinterachse und die Anhängerkupplung hängt (es werden damit schwere Anhänger gezogen). Fahrzeug wurde repariert und konserviert. Der läuft noch 20 Jahre oder länger.

  • Hallo

    was da repariert wurde, ist ein Landrover. Tolle Autos, bei denen geht das ohne Probleme. Nicht umsonst gibt es "halbe" Rahmen und Rahmenausleger zum Anschweißen. Durchaus zulässig weil von Landrover freigegeben.

    Bei einem LKW- bzw. Transporterrahmen anderer Hersteller sieht das aber oft anders aus. Fast jede LKW Bude wird dir sagen: Am Rahmen dürfen wir nicht zu Reparaturzwecken schweißen. Ein Rahmenverlängerung bei der auch geschweißt wird, ist was Anderes.


    Wenn aber der unterrichtete HU-Prüfer eine Einzelabnahme verlangt, kann man diese vor der HU durchführen und schon vor den Schweißarbeiten klären mit einem aaS.
    Dieser aaS haftet persönlich, nicht die Prüforganisation, die ihn durch Versicherungsschutz materiell schützt, aber nicht strafrechtlich und berufsrechtlich.

    @ Manfred

    ich hab's versucht, kann aber mit der Abkürzung aaS nichts anfangen. :?: Ich bitte um Aufklärung. Danke im voraus! :D

    VG

    Anton

    Wir brauchen dringend ein paar Verrückte - seht euch doch mal um, wo uns die Vernüftigen hingebracht haben!

  • Der Daily hat doch meines Wissens als Kastenwagen eine selbsttragende Karosserie, also keinen klassischen Leiterrahmen. Den Leiterrahmen hat er nur als Peitsche im hinteren Bereich. Viele Kräfte werden in die Karosse eingeleitet.
    Die Roststelle ist nach einer Reparatur durch einen guten Schweißer, mit oder ohne Prüfung, besser wie zur Zeit. Die Roststelle ist nicht in den letzten 14 Tagen, seit man einen großen Bordstein runter gefahren ist, sondern schon viel länger. Wer hätte in der Vergangenheit gehaftet, sicher nicht der TÜV, der hat es ja nicht gesehen!
    Man kann sich das Leben auch schwer machen. Fahrt zum TÜV, zeigt ihm seine Versäumnisse, wundert euch aber nicht bei der nächsten HU. Da wird die Karre dann ordentlich geprüft!
    Schweißt das anständig zu und alles ist gut!

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.


  • @ Manfred
    ich hab's versucht, kann aber mit der Abkürzung aaS nichts anfangen. :?: Ich bitte um Aufklärung.

    "aaS" ist die Abkürzung für "amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr".
    Das sind Personen mit Universitätsabschluss (meist Ingenieur für Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik), Berufserfahrung, Zusatzausbildungen und -prüfungen.
    aaS haben die höchste Prüfungsberechtigung, nämlich auch zur Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO, siehe

    § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
    (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
    (1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
    (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
    (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
    (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
    (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
    (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.


  • Gefällt es dir hier im womobox-Forum?
    Dann würden wir uns über deine Unterstützung freuen! Mit nur wenigen Klicks kannst du uns eine Spende via Paypal zukommen lassen. Bitte jetzt


Jetzt mitmachen!

Mit einem Benutzerkonto kannst du das womobox Forum noch besser nutzen.
Als registriertes Mitglied kannst du:
- Themen abonnieren und auf dem Laufenden bleiben
- Dich mit anderen Mitgliedern direkt austauschen
- Eigene Beiträge und Themen erstellen