Entwurf zum neuen Kraftfahrzeugsteuergesetz

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    Stand 02.12.2004

    Vorblatt
    Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.

    A. Problem und Ziel

    Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßen-verkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund die-ser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombina-tionskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Aus-wirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:

    • Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
    • Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile

    Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrecht-sprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sin-ne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.


    B. Lösung

    Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betrof-fenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren ob-jektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen er-füllen, sind hiernach künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissions-verhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird eben-falls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.


    Seite 2

    Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog.Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog.Quads) – in Umsetzung der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs – eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Perso-nenkraftwagen festzulegen.

    C. Alternativen: Keine


    D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

    Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenord-nung von jährlich bis zu 200 Mio. €.


    Seite 3+4


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

    Artikel 1


    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richt-linien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:


    In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:


    „(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:

    1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)


    2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaa-ten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


    3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.


    4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Ra-tes, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzu-sehen sind.


    5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

    Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

    (2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwa-gen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft

    Seite 5


    I. Begründung

    Allgemeines

    1. Inhalt


    Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraft-wagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtge-wicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:

    • Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Dop-pelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.
    • Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konfe-renzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.

    Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsord-nung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahr-zeuge ist daher systemkonform anzupassen.

    • Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vor-schriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

    Seite 6

    • Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

    • Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen ei-nen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein da-von abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

    • Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Ge-samtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behand-lung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage ste-henden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorran-gig der Personenbeförderung dienen.
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    • Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Perso-nenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesent-liche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbeson-dere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Krite-rien systemgerecht.

    • Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der ver-kehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtspre-chung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.


    2. Finanzielle Auswirkungen

    Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.


    II. Einzelbegründung


    Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)

    Zu § 2 Abs. 2a Nr.1

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personen-kraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerecht-fertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.

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    Zu § 2Abs. 2a Nr.2

    Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforde-rung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Gelän-defahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.

    Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur ge-rechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung aus-gelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


    Zu § 2 Abs. 2a Nr.3

    Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahr-gästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derarti-ge Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

    a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
    b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
    P-(M+Nx68) > Nx68
    Dabei bedeuten:

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    P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
    M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
    N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

    Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Perso-nenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bo-denfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

    Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.


    Zu § 2 Abs. 2a Nr.4

    Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrich-tung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbe-sondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw. technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.

    Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffen-heitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

    Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfer-tigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


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    Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5

    Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.

    Zu § 2 Abs. 2b

    Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 ge-rechtfertigt ist.


    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

    ***********************************************************

    Mein Kommentar dazu:
    Das wäre das engültige Ende der Gewichtsbesteuerung unter 3,5t zul. GesM für nicht "lupenreine" LKW. Die Entscheidung, ob LKW ja/nein soll wieder die Finanzbehörde treffen und nicht die Verkehrsbehörde ! Jegliche Eintragungen in den KFZ-Papieren sind steuerechtlich NICHT bindend !
    Wie schon vermutet, wird es auch alle Womo´s treffen. Das es für die meisten alten Fahrgestelle keine Nachrüstung von abgasreinigenden Systemen geben wird, weil es mit den damaligen Motoren völlig unmöglich ist, eine Vorschrift mit PKW-Fahrzyklus zu erfüllen, wird in Kauf genommen. Für manche Eigner hubraumstarker Transporter dürfte das einer Art Enteignung gleichkommen
    :twisted::twisted:

    Jens

    Das isländische Pferd, eines der geländegängigsten Transportmittel der Welt

  • Zitat von jens 16syncro

    Das wäre das engültige Ende der Gewichtsbesteuerung unter 3,5t zul. GesM für nicht "lupenreine" LKW.


    Wo steht was von 3,5to?

  • Hallo

    @ MB-Mobil , Jens

    Da steht nichts von 3,5 t
    Das heißt dann wohl,wenns so durchgeht ,das alle WoMo betroffen sind.

    Dann Gute Nacht.

    Wer kann bzw. will dann noch für ein paar tausend km die er im Jahr für sein Hobby/wohlverdiente Freizeit unterwegs ist, an die 800-1200 oder mehr Teuro für die Steuer hinblättern.
    Irgenwann kommt dann noch die Maut dazu.
    Da werden einige Firmen wieder dicht machen, da keiner mehr ein Freizeitmobil kauft.
    Dann gibts zu den > 5 Mio. Arbeitslosen noch mal
    paar 100 000 dazu.

    Super,Toll macht nur weiter so.

    Es ist zum K......


    Gruß Rudi

  • Ich habe mal meine Gedanken dazu aufgeschrieben:

    Ein Wohnmobil...


    ... ist im Allgemeinen ein Fahrzeug, das dazu genutzt wird, zu verreisen - logisch, oder?
    Mit diesen Reisen ist ein Transport von Zahlungsmitteln in die entsprechenden Reiseregionen verbunden. Somit werden viele Arbeitsplätze und Familienexistenzen speziell in den Ferienregionen gesichert. Zudem fällt durch die Einkommensteuer, Unternehmenssteuer und die gesetzliche Mehrwertsteuer auch noch einiges an den Dukatensack des Staates ab.
    Meist besitzt ein Haushalt, der ein Wohnmobil sein Eigen nennt, auch noch mindestens ein weiteres Fahrzeug, da das Wohnmobil, sofern es eine entsprechende Größe/Gewicht erreicht hat, für den Alltagsbetrieb zu unhandlich wird. Neben dieser Unhandlichkeit sprechen speziell bei größeren Fahrzeugen auch noch die recht hohen Betriebs- und Wartungskosten gegen einen Alltagsgebrauch.
    Unser Wohnmobil basiert beispielsweise auf einem Mercedes-Benz LKW (eigentlich einem Bus Chassis) und vernichtet bei den turnusmäßigen Wartungen auch entsprechendes Geld.
    Der jährlich fällige TÜV, der zudem deutlich teurer ist, als die 2-Jahres-Prüfung leichterer Fahrzeuge, trägt wie auch die auf LKW-Niveau liegenden Verschleißteile weiter zu der nicht unerheblichen finanziellen Belastung bei.
    Die ebenfalls jährlich zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer beläuft sich bei unserem Fahrzeug (7,5to zul. Gesamtgewicht) auf genau 500,- EUR. Dieser Betrag kommt dadurch zustande, dass Wohnmobile über 2,8to zGG derzeit Gewichtsbezogen besteuert werden.


    Dies alles nehmen wir Wohnmobilisten auf uns, nur um Fahrzeuge zu unterhalten, die effektiv lediglich wenige Wochen im Jahr genutzt werden.

    Nun machen sich unsere Politiker zur Zeit darüber Gedanken, im Zuge der Steuergesetzesänderung bezüglich schwerer Kombinations-Pkw (z.B. Geländewagen) auch Wohnmobile generell von der Gewichtsbesteuerung zu entkoppeln.


    Bei den Geländewagen kann ich das ja noch vollkommen nachvollziehen, da diese Fahrzeuge im täglichen Einsatz sind, wie jeder andere PKW auch.


    Wohnmobile werden jedoch, wie ich schon weiter oben bemerkte, nicht als Alltagsfahrzeug genutzt. Je größer/schwerer das Wohnmobil ist, desto seltener wird es aus bereits genannten Gründen dem täglichen Betrieb ausgesetzt.


    Zu den schon aufgeführten Betriebs-/Wartungs-/Reparaturkosten käme dann noch die unverhältnismäßig hohe Belastung der Hubraumbesteuerung.


    Ich führe an dieser Stelle nochmals unser Fahrzeug als Beispiel an:


    Das Wohnmobil wird durch einen Diesel-Motor mit einem Hubraum von 5958ccm angetrieben. Bei einem Steuersatz von EUR 38,20 je angefangene 100ccm errechnet sich daraus eine jährliche Steuerbelastung von EUR 2254,-!!!


    Das wäre gut das Vierfache (4-fache) von der jetzigen, schon nicht unerheblichen Belastung.

    Man halte sich das vor Augen:


    2254 Euro - das entspricht auf die gute alte Mark umgerechnet eine jährliche Steuerbelastung von 4410,-DM!!!


    So leid es mir auch täte, so gern ich auch mit diesem Wohnmobil verreise - eine solche zusätzliche finanzielle Belastung kann ich nicht und will ich mir auch nicht leisten. In diesem Fall wäre ich gezwungen, das Wohnmobil aufzugeben!

    Da ich leider nicht zu der kleinen Gruppe von Großverdienern zähle und mit einem normalen Einkommen zurechtkommen muss, würde solch eine Forderung seitens des Staates ganz klar das AUS für unser Wohnmobil-Hobby bedeuten.


    Ich denke, dass ich diesbezüglich nicht allein dastehe, sondern dass viele, viele Wohnmobil-Eigner von genau der gleichen Problematik erdrückt würden.

    Eine solche Änderung des Steuergesetzes würde viele Betreiber von Wohnmobil-Stellplätzen in den Ruin treiben. Menschen, die sich in dieser Form aus der Langzeitarbeitslosigkeit gerettet haben, werden dann wieder dem Statt und damit uns allen zur Last fallen.
    Zahlungsmittel, die bedingt durch das reisen mit dem Wohnmobil zur Zeit umher getragen werden, werden in dieser Größenordnung nicht mehr fließen.
    Zufriedene Menschen, die sich bislang dieser Form der Freizeitgestaltung erfreuten, werden zu frustrierten Bürgern, die sich ein weiteres Mal als Melkkuh sehen.
    In diesem konkreten Fall würde jedoch die Melkmaschine an einer Kuh ohne Milch angeschlossen, denn die geforderte Menge an Milch ist nicht vorhanden.

    Für mich, bzw. meine Familie ist das reisen mit dem Wohnmobil, wenn auch nicht gerade günstig, eine der letzten Freizeitaktivitäten, die wir uns noch leisten.
    Ich habe dadurch viele nette, hilfsbereite Menschen kennen gelernt. Ich selbst konnte vielleicht dem einen oder anderen im Rahmen meiner Möglichkeiten, vielleicht auch nur durch die Existenz von http://www.mb-mobil.de etwas helfen.
    Ich bin froh, dass innerhalb uns Wohnmobilfahrern eine solch kollegiale Gemeinschaft herrscht und wäre sehr traurig, wenn diese aufgrund von Unbezahlbarkeit auseinander brechen würde.

    Ich persönlich hoffe auf die Vernunft unserer Politiker. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Ziel einer Politik/ eines Staates sein kann, die Bevölkerung an allen möglichen und unmöglichen Stellen zu belasten und letztlich als Resultat ein Volk voller unzufriedener, frustrierter und nicht zuletzt auch enttäuschter und sogar wütender Bürger zu erhalten.


    Ich kann daher an dieser Stelle nur noch an unseren Staat appellieren:


    Versucht bitte nicht, Ochsen zu melken!

    Einmal editiert, zuletzt von MB-Mobil (3. Februar 2005 um 00:45)

  • Hallo MB-Mobil.
    Ich meine, wer sich in Deutschland ein Mobil mit knapp 6 Liter Hubraum leistet, wirkt nicht unbedingt glaubwürdig, wenn er sich über eine mögliche, hohe Steuerbelastung beklagt und meint, damit würde der Untergang der Reisemobil-Branche eingeläutet.
    Eventuell tut es ja auch ein Motor mit 2,5 Liter Hubraum ?
    Gruss ; Werner

  • Zitat von Anonymous

    Hallo MB-Mobil.
    Ich meine, wer sich in Deutschland ein Mobil mit knapp 6 Liter Hubraum leistet, wirkt nicht unbedingt glaubwürdig, wenn er sich über eine mögliche, hohe Steuerbelastung beklagt und meint, damit würde der Untergang der Reisemobil-Branche eingeläutet.
    Eventuell tut es ja auch ein Motor mit 2,5 Liter Hubraum ?
    Gruss ; Werner


    Ich bezweifle, dass der Grossteil der 2,5l-Womos für mich günstiger zu beschaffen gewesen wäre.
    Nicht umsonst habe ich das Auto gekauft und selbst umgebaut.
    Ein kleiner Pössl kostet z.B. nahezu das doppelte in der Anschaffung!

  • MB-Mobil - Wat denn nu ? 2254,- oder 2242,- oder nicht doch 2292,- Euro ( 6000 ccm) ??

  • Zitat von Anonymous

    MB-Mobil - Wat denn nu ? 2254,- oder 2242,- oder nicht doch 2292,- Euro ( 6000 ccm) ??


    Kleiner Fehler - aber schon berichtigt. Danke Gast, für den Hinweis.

  • Zitat


    Ich meine, wer sich in Deutschland ein Mobil mit knapp 6 Liter Hubraum leistet, wirkt nicht unbedingt glaubwürdig, wenn er sich über eine mögliche, hohe Steuerbelastung beklagt und meint, damit würde der Untergang der Reisemobil-Branche eingeläutet.
    Eventuell tut es ja auch ein Motor mit 2,5 Liter Hubraum ?
    Gruss ; Werner

    Hallo Werner,
    ich glaube, entweder du hast das ganze nicht so richtig verstanden oder du bist Womo-Händler.
    - Ein Womo hat eine weitaus höhere Nutzungsdauer als ein normaler PKW.
    - Es kostet in der Anschaffung das Vielfache eines PKW
    - oft werden viele Arbeitsstunden darin versenkt
    - es wird selten täglich genutzt
    - es beruht nahezu immer auf Transportertechnik,weil es aufgrund der Abmessungen gar nicht anders möglich ist

    Nun kommen so ein paar Affen aus Berlin daher und sagen: Mit Womo werden hauptsächlich Personen transportiert also zahlt PKW-Steuer ...

    Das passt nun aber gar nicht zusammen weil:
    Die Abgasklassen für PKW sind nicht auf Transporter übertragbar. Kein Transporter kann die Werte höherer Euro-Abgasklassen erreichen, weil der Meß- und Fahrzyklus eben für Fahrzeuge kleiner 2,5t gemacht wurde.
    Der Hersteller der Transporter haben das ja auch gar nicht vorgesehen, denn für Transporter gelten andere Gesetze, die einzuhalten sind. Dann werden Womos noch länger gehalten als PKW, d.h. das Durchschnittsalter ist viel höher. Da die Abgasgrenzwerte ständig verändert werden, sind alte Fahrzeuge natürlich nicht auf neue Normen ausgelegt.

    Das ganze ist den Steuereintreibern in Berlin natürlich bekannt aber bekanntermaßen egal.
    Obwohl man keine Chance hat, die aktuellen Abgasgrenzwerte (FÜR PKW !!!) einzuhalten, soll man Steuern danach zahlen. Und mal eben ein neues Womo mit neuester Abgasreinigungstechnik (gibt´s ja im Moment auch gar nicht) zu kaufen, dürfte der großen Masse der Womobesitzer nicht möglich sein. Der Zeitwert vieler Womos fällt ins Bodenlose. Da werden also mit einem kleinen Gesetz mal eben einige Milliardenwerte der lieben Steuerbürger vernichtet.
    Dann die nächste Schweinerei:
    Nicht die Zulassungsbehörde (im Zusammenspiel mit den Organisationen der technischen Sachverständigen) entscheidet, wer wie besteuert werden soll, sondern der FINANZBEAMTE ! Das ist reine WILLKÜR !

    Wer hat Lust auf Protest in Berlin ?

    Gruß
    Jens

  • Hallo zusammen,

    diese Diskussion dreht sich doch nur um Fahrzeuge, die im Bereich von 2,81 t bis 3,49 t liegen. So weit mir bekannt ist, werden Fahrzeuge über 3,5t generell nach Gewicht besteuert.

    Besten Gruß

    HWK

  • Hallo
    Das ist richtig.
    Zuerst hieß es ja, das von der Strafsteuer Reisemobile ausgenommen wären.
    Die Politiker haben schnell gemerkt das hier auch Geld zu machen ist, nicht nur SUVs werden zukünftig nach Hubraum besteuert, auch die kleinen Reisemobile unter 3,5 T.
    Behauptet wird auch das die Umsetzung dieser Regelung EU konform ist.
    Als Beispiel Frankreich hat die KFZ Steuer abgeschaft und auf die Spritpreise
    umgelegt, der im Übrigen billiger als bei uns sind..
    Armes Deutschland.


    Bleibt zu klären ob man ein Reisemobil nicht als Krankenwagen umelden
    kann...................ist ja nicht Zweckgebunden.

    Einmal editiert, zuletzt von Anonymous (19. März 2005 um 22:06)

  • Hallo zusammen.
    Mal objektiv betrachtet :
    Wiso sollte ein Geländewagen mit 5 Sitzplätzen und mickrigem Kofferraum von der günstgeren Gewichtsbesteuerung profitieren und nicht als PKW behandelt werden ? Dasselbe gilt für Kleinbusse und sogenannte Konferenzfahrzeuge etc. Das sind m.E. PKW und nix anderes. Auch ein Wohnmobil ist ja zur Beförderung der Bewohner und nicht als LKW gedacht. Das Gewicht ist in dem Zusammenhang doch eigentlich wurscht.
    Ein Pickup mit Normalkabine und ein Ducato oder T 4 oder XY- Pritschenwagen / - Fahrgestell gilt weiter richtigerweise als Nutzfahrzeug und wird nach Gewicht besteuert. Eine Wechselkabine ist Nutzlast und ändert daran nichts. ( LKW offener Kasten / wahlweise SoKfz Wohnmobil im Kfz-Brief ). So ganz sinnentleert erscheint mir die Neuregelung daher nicht.
    Das unser finanzschwacher Staat durch das Kappen nicht eindeutig zu begründender Sonderregelungen versucht, höhere Einnahmen zu erzielen, erscheint mir ebenfalls verständlich. Wenn dadurch mehr Klarheit durch Vereinfachung erzielt wird - umso besser. Das sich die vom Wegfall von Sonderregelungen Betroffenen darüber nicht freuen, ist verständlich. Wer niemandem auf die Füsse treten will, darf nix verändern - das kann´s aber ja wohl auch nicht sein.
    Ist sicher nicht sehr populär - aber eben meine Meinung.

    Gruss ; Klaus

  • Zitat von KlauDa

    Auch ein Wohnmobil ist ja zur Beförderung der Bewohner und nicht als LKW gedacht. Das Gewicht ist in dem Zusammenhang doch eigentlich wurscht.


    Nein, es ist dann nicht egal, wenn man die hohen Gewichtsklassen zur Einhaltung von Abgasnormen zwingt, die nicht dafür erfunden wurden. Die Euro 4 für PKW ist für ein 3,5t-Mobil nicht zu schaffen. In letzter Konsequenz müßte die Neu-Zulassung solcher Fahrzeuge verboten werden !
    Der deutsche Abzocker-Staat geht da aber sehr subtil vor. Die Bestimmungen zur Neuzulassung regelt die StVZO, die hat extra Abgasnormen für solche Fahrzeuge. Zulassung also nach LKW-Abgasnorm. Steuern werden aber von der Finanzbehörde unabhängig von der Zulassungsbörde erhoben. Die Finanzbehörde legt als Steuergrundlage die Abgasnormen für PKW zugrunde und da die nicht eingehalten werden, sind entsprechend hohe Steuern fällig. Das ist ein Widerspruch in sich selbst.
    Ich kann nicht verstehen, wieso in der deutschen Neidgesellschaft sowas locker übersehen wird. Seid ihr alle blind oder was ?
    Ich merkere nicht über hohe Steuern an sich sondern über die Art und Weise wie man sie festlegt.
    Konsequenterweise müßten dann die Abgasnormen sofort für alle Fahrzeuge auch in der Zulassung gelten. Dann gäbe es ab sofort keine neuen LKW mehr aber das wäre wenigstens in sich schlüssig. OK, der Staat hätte dann keinen Einahmen und das ist denn wohl das eigentliche Problem :evil: .
    Gruß
    Jens

    Das isländische Pferd, eines der geländegängigsten Transportmittel der Welt

  • Zitat von hwk

    Hallo zusammen,

    diese Diskussion dreht sich doch nur um Fahrzeuge, die im Bereich von 2,81 t bis 3,49 t liegen. So weit mir bekannt ist, werden Fahrzeuge über 3,5t generell nach Gewicht besteuert.

    Besten Gruß

    HWK

    Ich bitte um eine Quelle für diese Mutmassung

  • Zitat von christianus

    Als Beispiel Frankreich hat die KFZ Steuer abgeschaft und auf die Spritpreise
    umgelegt, ...


    Da wiederum hätte ich nichts gegen einzuwenden. Das wäre eine gerechte Besteuerung.

  • Hallo

    @ Klaus
    >>>>>Wieso sollte ein Geländewagen mit 5 Sitzplätzen und mickrigem Kofferraum von der günstgeren Gewichtsbesteuerung profitieren und nicht als PKW behandelt werden ?>>>>>>>

    Absolut richtig, so war es ja bis ca. 1996 .Bis dann ein schwachsinniges
    BFH -Urteil die ganze Auflasterei ins Rollen brachte, und dem FA Millionen von DM/EURO an Mindereinnahmen bescherte.

    >>>Ein Pickup mit Normalkabine gilt weiter richtigerweise als Nutzfahrzeug und wird nach Gewicht besteuert.<<<

    Ein DoKa wird dann nach Hubraum besteuert. O.K. Du mußt aber dann auch wissen das die DOKA als LKW verzollt wird, was um einiges höher ist als der Zoll für PKW. Das ist LOGIK da oben in Berlin !!!
    Fordere da mal den LKW Zoll zurück , Die Lachen sich vermutl. kaputt.

    @ HWK
    Wo steht in dem Gesetzentwurf etwas von der 3,5 t Grenze ????
    Für mich heißt das, alle SoKfz. Wohnmobile.

    @ Jens
    >>>>Obwohl man keine Chance hat, die aktuellen Abgasgrenzwerte (FÜR PKW !!!) einzuhalten, soll man Steuern danach zahlen>>>>

    Das ist ja das verrückte . Mein Pick up z.B. hat nach LKW Schlüßel EURO 3.
    Das wird aber nicht anerkannt.Sondern umgeschlüßelt nach PKW EURO 1.
    Mit welchem Recht , nach welchen Meßergebnissen (die es nicht gibt)
    wird das entschieden ???


    >>>>Wer hat Lust auf Protest in Berlin ?>>>>

    Eigentlich müßten alle Betroffene mit dem Wohni nach Berlin fahren und denen das volle Potti vor die Türe schütten.
    In Frankreich gehts ja auch da werden gleich ganze Autobahnabschnitte blockiert.


    Gruß Rudi

  • Hi,
    nun macht euch mal nicht verrückt, denn auf eins könnt ihr euch verlassen:
    Die Leute in Berlin,die die Gesetze erfinden und formulieren haben schlicht und ergreifend keine Ahnung von der Materie!
    ich mach mir da gar keine Kopp drum, es wird sich schon eine akzeptable Lösung finden.
    Ich ertrag diese Beamtenspielchen schon seit fast 25 Jahren und es ist bisher nie 100% wasserdicht gewesen!
    Ich baue meinen Toyota um zum Expeditionsmobil, es wird sich zu gegebener Zeit schon eine Lösung finden.

    Keep Cool
    Jörg

    was würde ich nur ohne Internet machen???

  • Hallo Zusammen,

    kann mir einer von Euch eigentlich genau sagen wie die "... zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche..." definiert wird?

    Ich bau ja eine Absetzkabine auf T4 Doka und bin erst mal noch nicht betroffen, da meine Doka ein LKW ist und auch so besteuert wird.
    (Da er (noch) unter 2,8 t. ist mußte hier auch erst mal vom Finanzamt entschieden werden wie denn nun zu besteuern ist. Dazu sollte ich das Fahrzeug entweder vorführen, oder angeben wie groß Ladefläche und zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche sind, oder ein Foto hinschicken. - Ich hab das Foto geschickt).
    Nun ersetze ich die serienmäßige Ladefläche ja durch eine Eigenbauladefläche, die etwas kleiner ist und da könnte es bei mir mit der 50% Regelung etwas knapp werden.


    Und nun noch eine eher akademische Frage zu der Gleichstellung des Wohnmobils mit "Fahrzeugen zur Personenbeförderung): Wenn ich in meinem Eigenbau-Wohnmobil doch im Wohnteil gar keine zugelassenen Sitzplätze habe (aufgrund der nach EU-Richtlinien erforderlichen geprüften Gurtbefestigung), warum ist mein Wohnmobil dann mit einem Fahrzeug zur Personenbeförderung gleichzusetzen,wenn ich im größten Teil des Fahrzeugs keine Personen befördern darf, sondern nur Möbel (also eigentlich Ladung) :?

    Also, wer Klagt jetzt freiwillig, das sein Eigenbauwomo doch eigentlich eher ein LKW ist? :)

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo zusammen,

    was ich nicht ganz verstehe ist die Tatsache, daß es ja bisher für PKW und LKW unterschiedliche Einstufungen und Abgasnormen gab. Nach welcher Abgasnorm wir denn jetzt mein LKW als PKW versteuert?

    Ist das nicht ein bisschen Äpfel mit Birnen vergleichen?

    Auch wenn ein LKW schadstoffarm nach Euro2 ist ist das doch längst nicht dasselbe wie PKW Euro 2. Auch die Typschlüsselnummern sind nicht vergleichbar.

    Welche Schlüsselnummer bekommt mein Wohnmobil denn nun?

    Für die Besitzer älterer Motoren ist das, denk ich einfacher. Aber was ist mit den leuten deren Mobil erst 5 oder 7 Jahre alt ist?

    Christian

  • Hallo zusammen,

    @ Krabbe

    Klagen könen wir noch nicht, da es sich ja hier um einen Entwurf handelt und dieser ja noch nicht in Kraft ist.

    MB-Mobil

    Der §8 Kraftfahrzeugsteuergesetz sagt in Abschnit 2 aus, das Kraftfahrzeuge (ohne jede Einschränkung) über 3,5 t nach Gewicht und Geräusch- sowie Schadstoffausstoß besteuert werden. Lediglich im ersten Halbsatz ist auf die "anderen Fahrzeuge" (also alle ausser Personenwagen und Krafträdern) verwiesen => und das war ja uch das Steuerloch, dass PKW (Geländewagen) als Kombi und damit als "andere Fahrzeuge" ausgewiesen wurden.

    Ich lasse mich mal überraschen, was da noch kommt!

    Besten Gruß

    HWK

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