Oh super, das bekomme ich mit Sicherheit hin:-)
Kann ich
diesen https://amzn.to/3SgYGYx
Spachtel nehmen um dies vorzunehmen und auch die Beschädigungen an der Außenwand zu bearbeiten? ![]()
Hallo, Der Querulant ist da;-)
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Hoi zämä
Vorsicht, Thomas, es gibt diverseste Sandwichplatten mit diversesten Isolationen, offen- wie geschlossenporig und mit Holzeinlage usw!
Querulant: Wenn Du sicher gehen willst dass sich im Sandwich kein Wasser angestaut hat kannst Du ja mit einen 3mm-Bohrer rundherum ganz unten das Sandwich anbohren.
Wenn Wasser drin ist und die Isolation offenporig ist fliesst es dann da raus, so hab ich zumindest meine Kabine (unten die Mittlere) 'entwässert' und um einige Kilo erleichtert.
Die Löcher natürlich etwas versteckt bohren...und am Schluss wieder verschliessen...
Wenn der Wohnwagen aber nahe dem normalen Gewicht war kann nicht viel Wasser drin sein... -
Hi , super gemacht , du bist da wo ich noch lange nicht bin *heul*.
Ich würde an deiner Stelle Epoxidspachtel nehmen , der ist teurer aber zieht kein Wasser
Und hat noch paar nette Eigenschaften. ( Kannst den für Boote nehen da erschlägt dich der Preis nicht so )Der Bastein hat PUR-Schaum
guckst du da :http://www.wohnwagen-bastei.de/index.php?page=geschichte-basteiAllerdings hast du keinen Bastei , sondern einen Berger Oase
( Wobei dass nur die Westdeutsche verkaufsbezeichnung war ) -
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Die Rangiergriffe kannst du ja jetzt abbauen, die brauchst du nicht mehr
Dann mach da Blindstopfen mit ordentlich Dichtmasse rein. -
Ich habe da mal eine Frage: Mich nerven die ganzen Zierleisten am Wohnwagen. Wenn ich jetzt alle demontiere und neue Dichtmasse einsetze wird diese wohl irgendwann wieder undicht werden. Dazu mag ich keine doofen Zierleisten. Wenn ich die Leisten alle abnehme habe ich hinter jeder Leiste einen kleinen Spalt ( 2-3 mm ) zwischen den verschiedenen Platten. Kann ich diese einfach mit Bootsspachtel zumachen und überlackieren? Oder haben die verschiedenen Spalten zwischen den Platten eine größere Bedeutung?
Wenn nicht, werden alle Leisten demontiert und alle Öffnungen zugespachtelt. Anschließend wird überlackiert.Ich war vorhin endlich beim wiegen. Dabei kam folgendes Ergebnis raus:
Vorderachse: 1180 kg zulässige Achslast: 1375 kg
Hinterachse: 1240 kg zulässige Achslast: 2600 kgBin also weit unter den zulässigen Achslasten. Zudem halte ich die zulässige Breite und die zulässige Länge ein. Also werde ich diese Woche den TÜV besuchen und das beste hoffen.
Drückt mir bitte die Daumen.Sollte er Probleme machen und zu viel verlangen werde ich den Wohnaufbau anheben und eine Holzplatte drunter bauen. Dann habe ich meine "Pritsche" wieder und setze mir den Wohnwagen als Ladung drauf.

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... deshalb ist da (hoffentlich) Butyldichtmasse drunter und mit einer Leiste abgedeckt. Also mach die Leisten besser wieder dran.
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So Leute, ich komme gerade vom TÜV. So schlimm war es gar nicht.
Ich muss folgende Dinge ändern:-Der hintere Unterfahrschutz muss bündig mit dem Wohnwagen abschließen. Das bedeutet für mich dass ich ihn abändern lassen muss und erstmal jeglichen Böschungswinkel verliere. Zudem muss ich die Anhängerkupplung demontieren

-Die Rückleuchten vom Wohnwagen müssen entfernt werden
-Oben am Wohnwagen muss ich Begrenzungsleuchten anbauen
-Innen unter jede Schraube muss eine zusätzliche Metallplatte
-Ich brauche ein Datenblatt von dem Wohnwagentyp.
Das war es erstmal. Berechnet hat er mir für das Anschauen usw. nichts. Das fand ich sehr freundlich.
Kommende Woche möchte ich diese Arbeiten in Angriff nehmen. Wir sind also wieder einen kleinen Schritt weiter.
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Der Unterfahrschutz ist aber ne knifflige Angelegenheit, wobei es darauf ankommt, wie solide ihn der Prüfer haben will, denn das kann auf ne Rahmenverlängerung rauslaufen.
Ideal wäre so ne Alibiveranstaltung, wo Du die Quermimik des bisherigen an zwei Rohren nach hinten schiebbar machst und zwar so, dass die AHK bleiben kann. Aber das wird wohl nicht gehen....
Bevor Du da groß was machst, mach nen Plan, wie Du das anfangen willst und hol Dir vorab die Zustimmung vom TÜV-Mann.
Hat der Dir erläutert, wozu der das Datenblatt vom Wowa haben will? Sinnvoll scheint mir das nicht bei der Art des Aufbaus, es sei denn, er will irgendwelche Festigkeitsberechnungen anstellen, aber dazu gibt das Datenblatt nicht viel her.
Also vielleicht doch Ladung?
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Hallo Leute, hier mal Bilder des "Unterfahrschutzes"
Für mich ist das immer noch eine Stoßstange.Hatte ihn auch darauf angesprochen dass dies eine Stoßstange sei. Ich sagte auch dass ich Bodenfreiheit und den Böschungswinkel brauchen würde. Das interessierte ihn gar nicht. Er meinte sofort das dies ein Unterfahrschutz sei und dieser verlängert werden müsse.
Hier ein Auszug aus der STVZO:
§ 32b Unterfahrschutz.(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nummer L 76 S. 23), in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2. Arbeitsmaschinen und Stapler,
3. Sattelzugmaschinen,
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
1. Geländefahrzeuge,
2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
Vielleicht könnt ihr mir weiter helfen
Ich finde auch in keiner Bestimmung und auch nicht in der Richtlinie 70/221/EWG irgendwelche Hinweise darauf dass der Unterfahrschutz bündig mit dem Fahrzeug enden muss. -
Hallo Querulant,
hast Du die Möglichkeit einen zweiten TÜV "auszuprobieren" ?
Ist doch möglich das der Kollege das ganze anders beurteilt ?Zumindest seh ich da ne Chance drin

3125 aka
Nicole & Alexander -
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Hi , um die Konterplatten im Womo wirste nicht rumkommen.
Der Daf hat doch nie und nimmer mehr als 55cm im beladenen Zustand oder ? Ansonsten hau dir nen Tank rein und mach den zur Hälfte voll

So und nun der Lustige Rest der Richtlinie70/ 221/ EWG
Unterfahrschutz5 Vorschriften
5.1 Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und/ oder ausgerüstet sein, dass sie einen von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klassen M1 und N2 einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten.
5.2 Für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, O1 und O2 gilt die in 5.1 genannte Vorschrift als erfüllt, wenn
- entweder die Bedingung nach 5.3 erfüllt sind oder
- die Bodenfreiheit unter dem Heck des leeren Fahrzeugs 55 cm auf einer Breite nicht übersteigt, deren Wert den der um höchstens 10 cm auf beiden Seiten verringerte Breite der Hinterachse nicht unterschreitet (wobei der Latsch der Reifen in Bodennähe nicht berücksichtigt wird).
Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Achse maßgebend.
Diese Vorschrift muss mindestens auf einer nicht weiter als 45 cm vom hinteren Fahrzeugende entfernten Linie erfüllt sein.
5.3 Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 gilt die in 5.1 beschriebene Bedingung als erfüllt, wenn
- das Fahrzeug mit einer besonderen hinteren Unterfahrschutzeinrichtung gemäß den Vorschriften von 5.4 ausgerüstet ist oder
- wenn das Fahrzeug am Heck so gestaltet und ausgerüstet ist, dass seine Teile aufgrund ihrer Form und Beschaffenheit als die hintere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile gelten können. Bei Bauteilen, die in ihrem Zusammenwirken die Vorschriften nach 5.4 erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung bilden.
5.4 Eine Einrichtung zum Schutz gegen ein Unterfahren von hinten, nachstehend "hintere Unterfahrschutzeinrichtung" genannt, besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen.
5.4.1 Die Einrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere Kante der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als 55 cm über der Fahrbahn liegen;
5.4.2 Die Breite des hinteren Unterfahrschutzes darf die Breite der Hinterachse, gemessen über die äußersten Punkte der Räder - wobei der Latsch nicht berücksichtigt wird - an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Achse maßgebend.
5.4.3 Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen. Die äußersten seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten gekrümmt sein noch außen irgendwelche scharfen Kanten aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Kanten des Querträgers außen einen Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.
5.4.4 Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich ihre Lage am Fahrzeugheck verändern lässt. Es muss dann gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage ausgeschlossen ist. Die Verstellung der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein.
5.4.5 Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen, verbunden sein.
Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass der waagerechte Abstand zwischen der Hinterachse der Einrichtung und dem Fahrzeugheck an den Punkten P1, P2, und P3 weder während noch nach dem Aufbringen der Kraft 40 cm überschreitet. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 3 m über der Fahrbahn liegen, unberücksichtigt bleiben.
5.4.5.1 Die Punkte P1 sind 30 cm von den die Außenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt; die Punkte P2, die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden, sind in einer Entfernung von 70 cm bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet; ihre genaue Lage wird vom Hersteller angegeben. Der Abstand der Punkte P1 und P2 von der Fahrbahn ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der horizontalen Begrenzungslinien des hinteren Unterfahrschutzes fetzulegen. Dieser Abstand darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht größer als 60 cm sein; der Punkt P3 ist die Mitte der Strecke P2 - P2.
5.4.5.2 In den horizontalen Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 12,5 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeug entspricht, aber nicht mehr als 2,5 x 104 N beträgt.
5.4.5.3 In den beiden Punkten P2 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 50 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 10 x 104 N beträgt.
5.4.5.4 Die in 5.4.5.2 und 5.4.5.3 vorgeschriebenen Kräfte müsen getrennt eingeleitet werden. Die Reihenfolge der Einleitung dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden.
5.4.5.5 Wird die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften mit einer praktischen Prüfung nachgewiesen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
5.4.5.5.1 Der hintere Unterfahrschutz muss mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein;
5.4.5.5.2 Die vorgeschriebenen Kräfte sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mittels ausreichend (z.B. kardanisch) befestigter Prüfstempel über eine Auflagefläche von maximal 25 cm Höhe - die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben - und 20 cm Breite einzuleiten, deren vertikale Kanten einen Krümmungsradius von 5 mm ± 1 mm haben und deren Mittelpunkt nacheinander auf die Punkte P1, P2 und P3 aufgesetzt wird.
5.5 Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:
- Sattelzugmaschinen,
- Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind,
- Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen hinteren Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist. -
Also, erstmal vielen Dank für die weiteren Punkte Merlin88.
Zusammenfassend kann man also sagen:
Ein Unterfahrschutz ist vorgeschrieben, da mein Fahrzeug mit Sicherheit nicht als Geländefahrzeug anerkannt wird.
In den Regelung findet sich die Formulierung: so weit wie möglich hinten angebracht. Wie definiere ich dies? Für mich bedeutet so weit hinten wie möglich am Ende des Rahmens.
Eine Änderung des Unterfahrschutzes halte ich für nicht machbar.
Der Beamte schlug gestern vor: Die Verschraubungen lösen, an jede Halterung eine Metallplatte schrauben und schweißen. Durch diese Platten den Unterfahrschutz um 40 cm weiter raus ziehen und neu verschrauben.
Ich bin kein Ingenieur, jedoch bin ich der Meinung, dass durch diese Art der Änderung keine gewährleistende Sicherung mehr gegeben ist. Bei einem Unfall würden die Platten wegknicken. Meinen Vorschlag aus 8 cm breitem Vierkantrohr mit mind.5 mm Wandstärke einen neuen Unterfahrschutz zu bauen, schenkte er keinerlei Beachtung. Hätte einen Querträger hinten genommen und mit zwei Halterungen, gleichen Materials, befestigt.
Das ist meine Einschätzung.
Zum Thema Rückleuchten am Wohnwagen:
Ich möchte diese mit Anschließen und nicht demontieren. Habe keinen Gesetzestext gefunden, der besagt dass die Leuchten entfernt werden müssen.
Habt ihr vielleicht Infos dazu?Der untere Teil des Wohnwagens liegt derzeit 67 cm über der Strasse.
Der untere Teil des Rahmens vom Fahrzeug liegt 57 cm über der Strasse.Die Positionsleuchten kann ich dran bauen, wollte sowieso welche dran.
Auch die Platten innen unter die Beilagscheiben sind kein Thema.Was meint ihr dazu? Ich werde noch einen
anderen TÜV besuchen und den fragen, wie ich das mit dem Unterfahrschutz behandeln muss. Sollte dieser der gleichen Meinung sein, kommt der Wohnwagen als Ladung drauf.
Danke für eure Hilfe und Tipps -
würde mich mal interessieren, was denn der gute Onkel vom TÜV zu der Anhängerkupplung gesagt hat?
Da gibt es ja dann auch wieder Vorschriften
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Hallo Chrisi, das war für ihn eine schnelle Nummer.
Sein Satz lautete wie folgt:
Die bauen sie einfach runter. Dann haben sie halt keine mehr. Sie können ja sowieso keinen Anhänger mehr ziehen können.
Leider gibt es keinen Smiley der meinen Gesichtsausdruck zu diesem Zeitpunkt wieder geben kann -
Naja , ich sag mal so , wenn der Herr Ingeniör dir da so ne eifache Sache verlangt ..
dann mach dass doch einfach !Du hast damit die Richtlinie eingehalten und damit gut , ob wie und was da wegknickt wäre da müssig zu diskutieren,
letztendlich soll er dafür sorgen das die Knautschzone des Fahrzeug ausgenutzt wird und nicht der Kopf des Fahrers
von daher
würde wegknicken schon Energie aus einem Aufprall nehmen ,,, dass könnte man jetzt wunderschön und aufwendig simulieren,einfacher ist : Kopf zu und machen was der Herr will.
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Hoi Querulant
Dass seh ich genau so wie merlin88!
Erstens gehts nicht darum dass Du das hinten reinschiessende Auto keinen Milimeter eindringen lässt, weil sonst der Aufprall nur unnötig hart wird (Der Rahmen hilft dann wenige Zentimeter weiter auch noch) und zweitens: er will es so und nimmt Dir die Kiste dann ab!
Was willst Du mehr? -
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Also, in diesem Fall werde ich nicht einfach tun was der Herr will.
Ich will eine Abnahme als Wohnmobil, auf Basis fundierter Gesetze und nicht auf Basis einens TÜV Beamten der seine eigenen Vorstellungen durchsetzen will.
Wäre gesetzlich vorgeschrieben dass der Unterfahrschutz bündig mit dem Fahrzeug abschließen muss, würde ich ihn umbauen. Das gleiche gilt für die Rückleuchten des Ww. Ich habe keine Regelung gefunden, in denen geschrieben steht dass ich sie entfernen muss.
Der TÜV Beamte geht mir persönlich sonst wo vorbei. Er ist dazu da Umbauten , im gesetzlichen Rahmen, abzunehmen und somit eine Gefährdung für den Strassenverkehr zu vermeiden.
Das ist alles.
Was er sonst noch alles will, ist sein eigener Kram den er bei sich im Hobbykeller ausüben kann. Nicht an meinem Fahrzeug.
Die Anhängerkupplung werde ich dran lassen. Ein Umbau des Unterfahrschutzes lehne ich ab.
Grund dafür ist folgender: In den Fahrzeugpapieren steht das Fahrzeug als Aufbau mit Wechselträger.
Ich habe eine zulässige Gesamtlänge von 6700 mm. Da ist es kein Problem den Unterfahrschutz da zu lassen.
Jetzt habe ich eine Länge von 6500 mm, also absolut im Rahmen. Eine Änderung des Unterfahrschutzes ist also nicht notwendig, sondern Wunschdenken des Herrn vom TÜV.
Mein weiteres Vorgehen sieht jetzt so aus.
Ich mache den Unterfahrschutz hinten schöner. Lasse ihn links und Rechts verlängern. Dann werden neue Rückleuchten montiert. Anschließend fahre ich wieder zu einem anderen TÜV. Entweder er nimmt mir das Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften ab oder ich werde mir den Wohnwagen als Ladung drauf bauen.
Die ganze Geschichte bestärkt mich darin dieses Land zu verlassen. Ich habe nichts gegen Gesetze, aber ich habe was gegen die Ausnutzung von Amtsmacht was der TÜV leider immer öfter macht.
Ich werde auch ein entsprechendes Schriftstück verfassen was ich an den TÜV schicke.
Ich halte euch auf dem laufenden.
Achja, letztens habe ich neue Rückleuchten bestellt. Sie werden sehr gut am Fahrzeug aussehen.
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...sie werden Wege finden, Ihre Mitmenschen zu kujonieren, nur um sie zu zeigen. Das ist immer so gewesen und kein typisch deutsches Merkmal....ich hab lang genug in NL gelebt und beruflich mit französischen Beamten zu tun gehabt, um das auch in diesen Ländern anzutreffen....hihihi......und warum sollte es auf den Fidschi-Inseln anders sein?
Wer in sich geht und dort niemanden antrifft, der hat eben diese Probleme.....


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