• Hallo,
    meine Kabine ist zwar fertig, habe aber trotzdem noch eine Frage.
    Vom Hersteller wird ja der maximal zulässige Überhang eines Aufbaus festgelegt.
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass das nur für "feste", eingetragene Wohnkabinen gilt und nicht für LKW`s mit Wechselaufbau (Absetzkabine als Ladung)?
    Begründung:
    Man kann ja als Ladung auch 10m lange Baumstämme transportieren mit dem entsprechenden roten Fähnchen.
    Außerdem ist es doch eigentlich auch nur wichtig wo der "Schwerpunkt" liegt. Der kann ja trotz großem Überhang auch weit vorn liegen.

    Gruß Wolfgang

  • Das mit dem Schwerpunkt sehe ich auch so. Im Normalfall interressiert nur, das die zul.Hinterachslast nicht überschritten wird, der Eigengewichtsanteil der Vorderachse groß genug ist, um die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht zu beieinträchtigen (habe mal was von mind.25% gehört), und daß die Sichtbarkeit der Rückleuchten den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
    Gruß Martin

  • Hi Wolfgangchen,

    Du mußt zunächst zwei Dinge unterscheiden. Sobald Du die Wohnkabine eintragen läßt ist diese keine Ladung mehr, sondern ein "fester" Fahrzeugbestandteil. Dementsprechend werden auch andere Maßstäbe angelegt, als z. B. bei Ladung. So mußt Du auch bei entsprechendem Überhang einen Unterfahrschutz haben, etc.

    Dann generell zum Thema Überhang: Ich sehe das auch so, dass es da eher auf den Schwerpunkt drauf ankommt und vermute mal, dass die Herstellerangaben der maximalen Überhangs aus der Überlegung resultieren, dass der Aufbau eine Ladefläche darstellt, auf der die Ladung (die Last) gleichmäßig verteilt wird. Und dann käme das wahrscheinlich bei längerem Überhang mit der Gewichtsverteilung nicht mehr hin.
    Das nächste könnte der Kurvenradius sein, der noch eine Rolle spielt.

    Aber an der Stelle würde ich mir eher wenig Sorgen machen. Wie MArtin auch schon schrieb sehe ich die Schwerpunktlage und die Achslasten als entscheidender an. Und wenn Du Dir die ganzen Absetzkabienen auf T4 / T5 ansiehst (auch und insbesondere die Serienkabinen), dann wirst Du feststellen, dass eigentlich alle länger sind, als VW in der Aufbaurichtlinie freigibt.
    Einen Unterschied macht das eigentlich dann nur für den aaS. Bei vorliegender Herstellerfreigabe kann er sich auf diese berufen, bei längerem Überhang hat er die "Kappe auf", wenn er das genehmigt.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Zitat von Wolfgangchen

    ...Außerdem ist es doch eigentlich auch nur wichtig wo der "Schwerpunkt" liegt. Der kann ja trotz großem Überhang auch weit vorn liegen. Gruß Wolfgang

    So ganz unwichtig ist der Ueberhang nicht. Der Schwerpunkt der Ladung wird ja statisch ermittelt und kann dann ggf trotz langem Ueberhang z.B. genau auf der Hinterachse liegen.
    Nun wird das fahrzeug aber dynamisch bewegt, und da ist es dann schon ein Unterschied ob du eine 1t schwere Palette mittig auf die Hinterachse setzt oder aber eine gleichschwere Kabine aufsattelst wo als Beispiel 1m hinter der Achse 500kg druecken die mit entsprechendem gegengewicht vor der Achse ausgeglichen werden. Beim ein/ausfedern, bremsen, beschleunigen etc. wirken durch die Schwerpunkverlagerung deutlich hoehere Kraefte auf den Fahrzeugrahmen.
    Und dann am besten hinten dran noch eine Staubox und Fahrradtraeger etc...so entstehen dann wohl die bei Doka-Pickups&Grosskabine nicht ganz unbekannten Rahmenbrueche....wobei die i.d.R. durch den hinter der Achse liegenden Schwerpunkt der Kabine dann schon im statischen Zustand die Vorderachse entlasten.


    Gruss Ronald

  • Hallo Wolfgangchen,

    der maximale Überhang des Herstellers bezieht sich in meinen Augen darauf, das mit diesen Maßen keine Veränderung bezüglich der Beleuchtung vorgenommen werden müssen.
    Wie ja schon geschrieben wurde ist eine eingetragene Kabine ein Bestandteil deines Fahrzeugs ( vergleichbar mit einem Motorradträger welcher auch nicht immer am Fahrzeug ist) braucht also bei verbauten Rücklichtern eine eigene Beleuchtung.
    Anders die Ladung. Sie kann immer verschieden sein und gehört in keinem Fall zu deinen Fahrzeugbestandteilen. Muß wärend der Fahrt nur gut gesichert sein.

    Gruß Christopher

    PS. ich lasse mich bezüglich des Überhangs gerne eines Besseren belehren wenn ich im Unrecht bin.

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • Zitat von VWBusman

    Hallo Wolfgangchen,

    der maximale Überhang des Herstellers bezieht sich in meinen Augen darauf, das mit diesen Maßen keine Veränderung bezüglich der Beleuchtung vorgenommen werden müssen.....
    Gruß Christopher

    PS. ich lasse mich bezüglich des Überhangs gerne eines Besseren belehren wenn ich im Unrecht bin.

    Hi,
    die Hersteller gehen bei dem max Ueberhang oftmals auf die Lastverteilung, Schwerpunktlage und -Hoehe etc. ein.
    Nur wegen der Beleuchtung machen die nicht diese Vorgaben.

    Gruss Ronald

  • Ronald hat schon nicht ganz unrecht, und in gewisser Weise muß ich meine oben gemachten Aussagen ergänzen. Es kommt nicht nur drauf an, wo der Schwerpunkt liegt, sondern auch, wie die Massen verteilt sind. Das Stichwort für den Physiker oder Maschinenbauer ist hier "Steiner-Anteil".
    Für die, die sich nicht so tief in die Lehre der Mechanik vertiefen mußten will ich mal versuchen, dass Allgemeinverständlich zu vereinfachen.
    (Ich hoffe ich habe die Zusammenhänge jetzt noch einigermaßen Richtig im Kopf, ist bei mir auch schon ein paar Jahre her.)

    Im Zusammenhang mt der Massenträgheit und der Auftretenden Kräfte bzw. Momente an einem Befestigungspunkt macht es bei Schwingungen oder Drehbewegungen einen Unterschied, wo die Massen angebracht bzw. verteilt sind bzw. wie weit sie von einem Drehpunkt entfernt sind.
    Wenn wir uns eine LKW-Ladefläche vorstellen, dann macht es also schon einen Unterschied, ob ich die maximal zulässige Zuladung nun gleichmäßig verteile, wie z. B. beim Beladen mit Sand, oder ob ich das Gewicht auf zwei Betonklötze verteile, von denen ich einen an das vordere Ende und einen an das hintere Ende der Ladefläche stelle. Auch, wenn bei stehendem Fahrzeug die Achslasten in beiden Belastungsfällen identisch sind, beim Fahren treten z. B. durch Nickbewegungen und Kurvenbeschleunigungen jeweils andere Belastungen an den Befestigungspunkten und somit an der Basis auf.

    Für die Praxis beim Kabinen- bzw. Wohnmobilbau bedeutet das, dass im (zu langen) Überhang möglichst keine zu hohen Gewichte sein sollten.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo

    Nicht umsonst gibt es Aufbaurichtlinien !
    Es wird die Versicherung nach einem Unfall brennend interessieren.

    Zulässige Überhanglänge

    Unter der theoretische Überhanglänge ist das Maß von der resultierenden Hinterachsmitte (bestimmt durch den theoretischen Radstand) bis zum Fahrzeugende (einschließlich Aufbau) zu verstehen. In Prozent des theoretischen Radstands sind folgende Maximalwerte zulässig:

    - Zweiachsige Fahrzeuge 65%
    - alle anderen Fahrzeuge 70%.

    Ohne Ausrüstung zum Ziehen eines Anhängers können die o. a. Werte um 5% überschritten werden.

    Gruß Andreas

  • Zitat von AndreasU1300


    Nicht umsonst gibt es Aufbaurichtlinien !
    Es wird die Versicherung nach einem Unfall brennend interessieren.


    Das sehe ich etws differenzierter. Die Versicherung wird interessieren, ob der längere Überhang eingetragen war.
    Wie oben schon geschrieben: Die Aufbaurichtlinien geben das wieder, was der jeweilige Fahrzeughersteller allgemein freigibt (und für was die dementsprechend im Zweifelsfall auch im Rahmen der Produkthaftung haften). Der aaS ist bei der Prüfung von Umbauten aber nicht an diese Aufbaurichtlinien gebunden. Er darf durchaus auch andere Dinge zulassen.
    Die Aufbaurichtlinien sind sicherlich eine gute Sache und eine wichige Grundlage für Umbauten, aber sie sind nicht das Maß aller Dinge.
    Teilweise geben die Hersteller selber im Einzelfall (ggf. nach entsprechender Prüfung) sogar Dinge frei, die sie in den (allgemeinen) Aufbaurichtlinien ausdrücklich ausschließen.


    Zitat


    Zulässige Überhanglänge

    Unter der theoretische Überhanglänge ist das Maß von der resultierenden Hinterachsmitte (bestimmt durch den theoretischen Radstand) bis zum Fahrzeugende (einschließlich Aufbau) zu verstehen. In Prozent des theoretischen Radstands sind folgende Maximalwerte zulässig:

    - Zweiachsige Fahrzeuge 65%
    - alle anderen Fahrzeuge 70%.

    Ohne Ausrüstung zum Ziehen eines Anhängers können die o. a. Werte um 5% überschritten werden.

    Hast Du dazu eine Quellenangabe? Würde mich interessieren. Denn VW läßt nur 40% zu, wenn ich mich nicht irre.

    @ Wolfgangchen:
    wie ich oben schon schrieb: Es kommt drauf an, welchen Status die Kabine haben soll. Als Ladung darfst Du alles mitnehmen, solange Du die StVO einhälst, diese entsprechend gesichert ist und z. B. in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs keine weiteren Vorschriften gemacht werderden. (Letzteres jetzt nur der vollständigket halber, hier weniger interessant, das spielt eher bei den zulässigen Dachlasten eine Rolle.)

    Wenn Du die Kabine jetzt aber als Wechselaufbau eintragen lassen willst, dann ist sie keine Ladug mehr, sondern ein Fahrzeugbestandteil. Das heißt, das sie vom aaS dementsprechend geprüft werden muß. Und wenn dieser der Meinung ist, das die Fahrzeugsicherheit nicht mehr gegeben ist, wenn die Kabine länger ist, als die Aufbaurichtlinien vorschreiben, dann kannst Du nichts machen (ausser Dir einen anderen Prüfer suchen).
    Wenn der aaS im Rahmen seiner Prüfug zu dem Schluß komm, dass die längere Kabine kein Problem darstellt und diese Einträgt, dann ist auch alles in Butter.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Was für ein Fahrzeug?
    War die Eintragung so von Anfang an, oder ist der "LKW geschlossen" erst später gekommen, als die Leerkabine montiert wurde?
    Welche Fz.-Maße sind eingetragen?

    Auf den ersten Blick irgendwie komisch. Normaler wäre oben Fz.-Art LKW offen und unter Ziff. 22 WW LKW geschlossen oder LKW Plattform...

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Edit: Hab ich vor Wolfgangchens letztem Posting bzw. parallel geschrieben.

    So, hab jetzt noch mal Deine alten Postings angesehen und verstehe nicht ganz, wo Dein Problem liegt.
    Deine Kabine ist doch scheinbar eingetragen, wenn auch als LKW geschlossen. Wie oben schon geschrieben ist der Eintrag komisch, da eigenlich "verkehrt rum". Denn eigentlich ist es ja ein LKW Plattform mit wahlweise Kofferaufbau. Wer hat das denn so eingetragen? MABU?
    Denn damit hast Du nun folgendes Problem:
    Du hats die (eingetragene) Kabine umgebaut, damit ist es nun kein LKW mehr, sondern ein Wohnmobil. Also falsche Fahrzeugart eingetragen.
    Ein Wechseleintrag mit 1. Fz.-Art Wohnmobil und wahlweise Fz.-Art LKW ist nicht (mehr) möglich bzw. von den Vorschriften vorgesehen. Nur andersrum ist es Vorgesehen. Sprich wahlweise Aufbauarten sind nur bei Fz.-Art LKW (oder Anhänger) vorgesehen.
    Somit müßtest Du eigenlich das Ganze entsprechend umtragen lassen, wenn du die Wohnkabine eingetragen haben möchtest.

    Oder Du läßt alles so, wie es ist und verzichtest auf die Eintragung der Wohnkabine. Dann müßtest Du nur den Standpunkt vertreten, dass die Kabine nicht der eingetragene LKW-Koffer ist, sondern eine Ladung, die auf der Plattform steht.
    Und im letzteren Falle gelten dann wieder (nur) die Vorschriften der StVO entsprechend Ladung.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Vielen Dank,
    habe mich schon immer über diesen Eintrag gewundert. Aber warum sagst Du, dass der Eintrag nach meinem Umbau nicht mehr gültig ist? Steht ja nirgendwo drin, dass der geschlossene Kasten keine Fenster und keine Möbel haben darf.

    Gruß Wolfgang

  • Doch, klar steht das irgendwo. In Deinen Fahrzeupapieren steht: Fz.-Art LKW geschlossen. Und mit dem festen Ausbau ist das kein LKW-Koffer mehr, sondern eine Wohnkabine.
    Die Merkmale, was ein LKW ist steht in diversen Verordnungen, Durchführungsverordnungen, etc.
    Alle kann ich Dir auch nicht nennen, aber es gibt da z. B. eine "systematische Einordnung der Fahrzeugklassen", oder so ähnlich.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo,
    also ist doch alles Rechtens und ich muss nichts ändern?
    Ich nehme jetzt also meine Wohnkabine immer als Ladung mit und darf auch entsprechend größeren Überhang als in den Aufbaurichtlinien vorgeschrieben haben?
    Dann würde mir der der Eintrag als Wohnkabine ja effektiv nichts bringen. Ist das richtig?
    Dann hat MABU also doch nichts falsch gemacht?

    Oder wie siehst Du das?

    Gruß Wolfgang

  • Rechtens oder nicht, wer will das so genau Wissen. Ich würde mal sagen, dass das sich in Deinem Falle im Graubereich abspielt.
    Mit der Ladung: JA. Das hab ich doch oben schon drei mal geschrieben...
    Ob Dir persönlich die Eintragung der Wohnkabine was bring, oder nicht, dass mußt Du selber entscheiden.
    Nachteil: Du mußt Dich mit dem TÜV auseinander setzten.
    Vorteile: Fahrzeug kann als Wohnmobil versichert werden. Dann ist die Wohnkabine auch mit dem Fahrzeug versichert.
    Du zählst mit Wohnkabine als Wohnmobil und dürftest Sonntags mit Anhänger fahren.
    Du darfst auch weiterhin mit der Wohnkabine durch die Schweiz. Denn dort darf Ladung nicht seitlich überstehen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hallo,

    das die Ladung seitlich nicht überstehen darf ist auch in Italien so.

    Meiner Meinung nach hat man mehr Vorteile als Nachteile wenn man die Kabine eintragen lässt.

    Gruß Christopher

    Mercedes Vario 816 mit Holzkoffer

  • So, jetzt haben wir es bald. Ich bedanke mich schon jetzt herzlichst für die rege Teilnahme.
    Nur noch eine Frage, dann seit Ihr entlassen:
    "Wann steht Ladung seitlich über. Ich habe mal gelesen, immer dann, wenn sie über die seitlichen Spiegel hinausragt. Stimmt das? Und wie sieht es denn dann aus, wenn ich die riesigen Auslegerspiegel anbaue.?
    Viele Grüße

    Wolfgang

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