Es gibt eine neue EU Verordnung, nach der Fahrtenschreiber / Fahrerkarte installiert werden müssen wenn ein Womo INKLUSIVE ANHÄNGER über 7.5T wiegt.
Habt ihr schon was gehört davon?
Es gibt eine neue EU Verordnung, nach der Fahrtenschreiber / Fahrerkarte installiert werden müssen wenn ein Womo INKLUSIVE ANHÄNGER über 7.5T wiegt.
Habt ihr schon was gehört davon?
Nicht das ich derartiges den Gesetzgebern nicht zutrauen würde, aber nach derzeitigem Stand musst du um die Fahrerkarte zu bekommen, verschiedene Ausbildungsmodule absolvieren mit jährlicher Wiederholung.
Aber nur wenn du gewerblich unterwegs bist, und das geht mit einem Womo per Definition ja nicht.
Gruss Karsten
Hier ein Auszug
Die Fahrerkarte muss immer genutzt werden, wenn Fahrer und Fahrzeug gewerblich Güter oder Personen mit einem seit 2006 zugelassenen Fahrzeug transportieren, das mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat. Denn dann ist der digitale Fahrtenschreiber und damit auch der Einsatz der Fahrerkarte Pflicht.
Karsten61 Dass es nur für gewerblichen Gütertransport gilt ist auch mein bisheriger Kenntnisstand.
Wie es jetzt mit einem Womo aussieht (welcher im Normalfall erstmal keinen Fahrtenschreiber braucht und hat) an welchem ein Hänger zum gewerblichen Gütertransport gezogen wird, ist für mich fraglich ob das auch mit der jetzigen Gesetzgebung rein rechtlich gesehen überhaupt möglich ist
Hartwig Gibt es Quellen zu dieser neuen Verordnung?
Gruss
Urs
fraglich ob das auch mit der jetzigen Gesetzgebung rein rechtlich gesehen überhaupt möglich ist
Rechtlich per Definition nicht.
Wenn meine kurze Recherche richtig ist, ist der Fall aufgetaucht weil jemand mit einem Liner und Anhänger ein Bussgeld zahlen musste, ohne sich genau zeigen zu lassen worin sein Vergehen bestand...
Das kann jetzt stimmen oder auch nicht, Kontrollorgane können Sattelfest sein oder auch nicht, aber Kontrollgeräte und Fahrerkarte dienen der Überwachung der Arbeits und Ruhezeitverordnung (ARV), und diese betrifft AUSSCHLIESSLICH gewerbliche Transporte.
Gruss Karsten
Mein Dicker mit solo 8,6 Tonnen braucht definitiv kein Kontollgerät und keine Fahrerkarte, auch wenn er das Gerät als EX-Gewerbe LKW eingebaut hat.
Es geht nicht um Solo-Womos! Ausschließlich Womo+Anhänger.
Die Diskussion fand ich in einer US-Womo-Facebook-Gruppe. Von der neuen Regelung weiß kaum jemand, aber zahlen durften schon welche (750-1500€ Bussgeld). "Offiziell" habe ich noch keine verlässliche Quelle gefunden, daher die Frage hier.
Grund der Frage ist, dass ich mir mittelfristig einen Anhänger bauen möchte. Mein Reisemobil hat 6.5T, also komme ich garantiert über 7,5 Zuggewicht.
Es geht nicht um Solo-Womos
Hallo Hartwig,
bei den beiden Verordnungen geht es um 7,5t Höchstmasse, unabhängig ob solo oder Gespann.
Allerdings beisst es sich von vorn bis hinten, weil ja die Fahrpersonalverordnung und die ARV explizit für Fahrpersonal und selbstfahrende Unternehmer gelten die ihre Arbeitszeiten nachweisen müssen.
Die beiden Verordnungen geben für Wohnmobilbetrieb deshalb auch keine Ausnahme her.
Allerdings ist das mMn auch nicht nötig, da der "normale" Wohnmobilpilot nix mit der ARV zu tun hat.
Vorstellen könnte ich mir das findige Unternehmer mit Wohnmobilen die lästige ARV zu umgehen versuchen, so wie es scheinbar bei dem von dir verlinkten Urteils war.
Aber bestraft zu werden weil man gegen ein Gesetz verstossen hat von dem man nicht betroffen ist, kann ich mir selbst in Deutschland nicht vorstellen.
Übereifrige nicht ganz informierte Uniformierte schon eher, aus leidvoller Erfahrung.
Gruss Karsten
Nachtrag, der Hinweis ist auch nett...
Daneben darf es sich bei der Beförderung nicht um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung kommt es entscheidend darauf an, dass der Transport nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgt und die handwerkliche Tätigkeit überwiegt. Die Beförderung darf deshalb nur eine Hilfstätigkeit zum Transport eigener Güter vom und zum Unternehmen im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Hinweis: Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält in Art. 4 Buchst. r eine Definition für „nicht gewerbliche Beförderung“, mit der eine Abgrenzung zu Beförderungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beabsichtigt war. Aufgrund einer Übersetzungsungenauigkeit in der deutschen Sprachfassung kann die Definition in dieser Form und im Zusammenhang mit Art. 3 VO nur eingeschränkt angewendet werden
Hier wurde im letzten Beitrag ein Anwalt bemüht
Interessant ist bei dem oben gezeigten Video der unter dem Video stehende Text.
Aktuell werden Wohnmobile mit Anhänger mit mehr als 7,5 t insgesamt von der Polizei angehalten und es wird nach dem Fahrtenschreiber und der Fahrerkarte gefragt. Ist keine vorhanden, gibt es eine Anzeige.
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Vielen Dank für ihre Anfrage.
Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze.
Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.
Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen. vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 - M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom 02.03.2023, - , C 666/21
Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
1. Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM: hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.
3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.
Grundsätzlich ist daher eine Fahrerkarte notwendig, wenn Sie nicht unter einen der genannten Ausnahmetatbestände fallen
Mit freundlichen Grüßen
Da scheint es sich wohl um ein klassisches "Oh, da haben wir nicht dran gedacht!" zu handeln.
Lediglich bei Wohnmobilen, die einen Anhänger haben, der zum auch nichtgewerblichen Gütertransport dient und die ein Gesamtzuggewicht über 7,5 Tonnen haben, sollen zur Einhaltung der Sozialvorschriften verpflichtet sein und damit ein Kontrollgerät benötigen.
Da hat der Verordnungsgeber mal wieder den Vogel abgeschossen der dann von den Polizeibehörden als Einnahmequelle benutzt wird.
Hier die entsprechende Vorschrift im Originaltext:
VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Da steht dann im Umkehrschluss, dass Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
Da hat wahrscheinlich irgendein europäischer Bürokraten-Sesselpu**er übersehen, dass es Wohnmobile gibt, für die eigentlich, egal wie schwer, diese Ausnahme auch gilt.
Es gibt immerwieder Lücken in den Vorschriften. Musste ich positiv vor ein paar Tagen feststellen.
Ich habe einen internationalen Führerschein beantragt und sehr schnell und unbürokratisch erhalten.
Mein Kartenführerschein hat bei C und CE das Datum 29.05.2020 eingetragen und ist somit nicht mehr gültig.
Da der Datumeintrag nicht hinter C1E steht ist C1E noch gültig und wurde im internationalem Führerschein bestätigt.
Solo darf ich nicht fahren, aber Gliederzug.
Gruß Nunmachmal
Was auch immer für Ungenauigkeiten sich in der ARV und der Fahrpersonalverordnung verbergen, ändert nichts an der Gültigkeit ausschliesslich für gewerbliche Transporte/Beförderungen.
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
Gruss Karsten
Alles anzeigenEs gibt immerwieder Lücken in den Vorschriften. Musste ich positiv vor ein paar Tagen feststellen.
Ich habe einen internationalen Führerschein beantragt und sehr schnell und unbürokratisch erhalten.
Mein Kartenführerschein hat bei C und CE das Datum 29.05.2020 eingetragen und ist somit nicht mehr gültig.
Da der Datumeintrag nicht hinter C1E steht ist C1E noch gültig und wurde im internationalem Führerschein bestätigt.
Solo darf ich nicht fahren, aber Gliederzug.
Gruß Nunmachmal
die Frage wäre doch: Was ist mit und steht hinter C1 ?
Total interessant was der gute Mann vom Bundesamt für Logistik und Mobilität so schreibt. Und noch viel interessanter ist, dass er scheinbar die gesetzlichen Grundlagen seiner eigenen Behörde nicht zu kennen scheint. Was Güterkraftverkehr ist, ist nämlich absolut gesetzlich geregelt. Und zwar im §1 Güterkraftverkehrsgesetz. Da steht die rechtliche Definition für Güterkraftverkehr. Übrigens ist da auch geregelt, was das BALM darf. Nämlich in § 11. Nämlich gegenüber einem Wohnmobil ob mit oder ohne Anhänger gar nix. Weil gar nicht sachlich zuständig.
Das aber nur mal so am Rande. Grundsätzlich sind Wohnmobile nämlich Fahrzeuge der Zulassungs-Kategorie M1. Und Fahrzeuge der Kategorie M1 sind GRUNDSÄTZLICH KEINE Fahrzeuge zum Gütertransport. Kofferraum oder Fahrradgarage hin oder her. Auch Gewicht unter 7,5 Tonnen oder darüber ist erstmal für die Zulassung nicht entscheidend. Ist das Fahrzeug umgeschlüsselt, ist es eben umgeschlüsselt. Und damit, auch wenn es zum Beispiel wie in meinem Fall mal ein LKW war, kein LKW mehr sondern ein Wohnmobil.
Lustig ist auch, dass der zitierte Mensch im Text unter dem Youtube Video auch die Verordnung benennt, nach der er sich richtet, in der in Artikel 1 steht:
"Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen
und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und
-personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb
zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe,
anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit
zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu
einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes
beizutragen."
Also widerspricht er sich da schon selbst, da hier sehr wohl ganz klar definiert ist, um was es denn überhaupt geht. Nämlich Ziel der Norm ist das oben fettgedruckte sicherzustellen.
Nächstes Zitat:
"Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient."
Der nächste Blödsinn, denn auch ein Auto hat eine Lademöglichkeit für Güter. Ich kann in meine V-Klasse nämlich ohne Probleme zwei Paletten stellen. Ist halt trotzdem ein PKW und kein LKW.
Ich will damit unterm Strich nur sagen:
Das ganze Thema wird im Moment ganz schön hochgekocht - mit den Ängsten der Leute gespielt und sinnlos gepusht. Möglicherweise gibt es in dem ursprünglichen Sachverhalt der zu Grunde gelegt wurde, vielleicht noch unbekannte Details, die gar nicht genannt wurden. Zum Beispiel wurde der Kollege mit dem Liner und seinem Anhänger ja von der Polizei auf der BAB angehalten und nicht vom BALM. Möglicherweise war der Polizeibeamte etwas übereifrig oder vielleicht gibt es auch bestimmte Aspekte des Sachverhaltes die gar nicht genannt wurden und die wir damit nicht kennen. Oben wurden ja bereits einige Fälle genannt, die auch gerichtlich entschieden wurden. Hier lagen aber auch immer ganz spezielle Fallkonstellationen vor. Für Privatpersonen mit einem Wohnmobil (Klasse M1) sehe ich das aber aktuell überhaupt. Wer ein Wohnmobil fährt, fährt eben ein Wohnmobil und keinen LKW. Ganz egal ob er 3 Paletten Milch in der Heckgarage hat oder seinen privaten PKW.
die Frage wäre doch: Was ist mit und steht hinter C1
Nein, die Frage ist warum übereifrige Polizisten- wenn ich das richtig verstanden habe ein einzelner in Hessen- nach unzutreffenden Regeln Bussen schreiben.
Innerhalb der ARV stimmt der Sachverhalt, nur ist sie ebensowenig gültig für Private wie die Fahrpersonalverordnung.
Ein gutes Beispiel wäre noch die Arbeitsplatzverordnung, nach der an jedem europäischen Arbeitsplatz Rauchverbot herrscht, was in einigen Ländern bei gewerblich genutzten Fahrzeugen auch versucht wird durchzusetzen.
Aber eben nur bei gewerblicher Nutzung.
Die Antwort des BALM kann ich mir nur so erklären, das die Fragestellung sich auf die ARV bezog, und dann ist die Antwort klar.
Gruss Karsten
Alles anzeigenNein, die Frage ist warum übereifrige Polizisten- wenn ich das richtig verstanden habe ein einzelner in Hessen- nach unzutreffenden Regeln Bussen schreiben.
Innerhalb der ARV stimmt der Sachverhalt, nur ist sie ebensowenig gültig für Private wie die Fahrpersonalverordnung.
Ein gutes Beispiel wäre noch die Arbeitsplatzverordnung, nach der an jedem europäischen Arbeitsplatz Rauchverbot herrscht, was in einigen Ländern bei gewerblich genutzten Fahrzeugen auch versucht wird durchzusetzen.
Aber eben nur bei gewerblicher Nutzung.
Die Antwort des BALM kann ich mir nur so erklären, das die Fragestellung sich auf die ARV bezog, und dann ist die Antwort klar.
Gruss Karsten
meine Frage bezog sich nur auf den Irrtum mit den Daten in Deinem Führerschein.
Womo ist klar. Aber das derzeit unklare ist und bleibt der Anhänger dahinter.
Hallo Hartwig,
da täuscht du dich, es geht um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 7,5t
Gruss Karsten
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