Moin,
ja, ich war ne Weile nicht hier.
Nur kurz: Schuetze52280 Du schmeißt hier erst mal zwei Dinge durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben.
Auf der einen Seite die Vorschriften für den Aufbau von Flüssiasanlagen in Wohnmobilen (DIN EN 1949, nicht G607. G607 ist ein reiner Prüfgrundsatz).
Auf der anderen Seite die Vorschriften zum Gefahrguttransport. (ADR, GGVSEB)
Auch wenn Dein Problem nichts mit den Vorschriften zum Aufbau der DIN EN 1949 zu tun hat, da Du ja eigentlich keinen zweiten Gaskasten (mit darin stehenden, an die Flüssiggasanlage angeschlossenen Gasflaschen) haben willst, zunächst ein Hinweis dazu:
Im Gaskasten … dürfen nur zwei Flaschen aufbewahrt werden.
Das wird zwar immer wieder gerne behauptet (und war m. W. vor vielen Jahren mal so), steht so aber schon ewig nicht mehr in der DIN EN 1949. Lediglich bei Flaschenkästen, die von innen zugänglich sind, gibt es die Beschränkung auf zwei Flaschen. Flaschenkästen, die nur von außen zugänglich sind, dürften auch 3, 4 oder mehr Flaschen aufnehmen.
Dein Problem betrifft aber den reinen Transport und hat nichts mit der im Fahrzeug verbauten Flüssiggasanlage zu tun. Es gelten, wie weiter oben schon festgestellt wurde, dieselben Vorschriften, die auch für den Transport in PKW oder in Wohnmobilen ohne eingebaute Gasanlage gelten würden.
Diese Vorschriften sind auch eigentlich alle kostenfrei einsehbar. Und ja, in Deutschland gilt sehr wohl, dass nicht alles explizit erlaubt sein muss um erlaubt zu sein. Wobei man zivilrechtlich natürlich auch für Dinge zur Rechenschaft gezogen werden kann, die nicht verboten waren.
Und im Gefahrgutrecht gibt es auch allgemeine Sorgfaltspflichten. Und wenn man diese ernst nimmt, dann sollte man sich natürlich auch fragen, was beim Transport von Gasflaschen im zum Innenraum offenen Stauraum seines Wohnmobils passieren könnte. Und was man tun muss, damit nichts passiert.