Zitat von nik100943Das entspricht der gängigen Regelung bei immobilen Kamera-Überwachungs-Systemen auf Öffentlichen Straßen und Plätzen.
Selbiges gilt auch für die Überwachung von ÖPNV-Bussen und z.B. auch für U- und S-Bahnen.
Ebenso wie meine Dash-Kamera eine regelrechte Vorsorge-Maßnahme ist, sollen diese Aufkleber im Öffentlichen Raum dafür sorgen, dass im Zweifel niemand behaupten kann, er sei "ungewarnt" in meinen Kamera-Fokus geraten.
Kann sein, dass das rechtlich ohne Belang ist, kann aber auch sein, dass das Warnschild im Fall der Fälle ausschlaggebend dafür ist, dass ein Video verwertbar ist.
Hallo,
nur nochmal ein Gedanke, der mir gerade noch gekommen ist:
In dem Radler-Smart-Streit wird in einem der Links, die hier gepostet wurden, die Rechtslage wie folgt dargestellt:
Das Video wurde eben nicht zum Zwecke der Verkehrsüberwachung aufgenommen, sondern ohne bestimmten Zweck, wie Urlaubsfotos oder -filme. Aus dem Grunde seien die Aufnahmen im Prinzip zulässig. Personen, die dem Filmer zufällig "ins Bild laufen", sind ihm unbekannt und daher bleibt ihre Anonymität gewahrt und ihre Rechte sind durch die Aufnahmen nicht verletzt. Ob sie gerichtsverwertbar ist, ist im Moment noch Ermessenssache des Richter, wenn ich folgenden Link richtig verstanden habe.
ttp://http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/p…04014/index.php
Die Frage, die sich mir jetzt stellt, ob ich durch so einen Aufkleber nicht meine Absicht dokumentiere, etwas überwachen zu wollen. Damit wären das keine "zufälligen Aufnahmen ohne Zweck" mehr, sondern "zweckgebundene Überwachungsaufnahmen" und somit könnte die Verwertbarkeit gefährdet sein weil "Überwachung" einen anderen rechtlichen Status zu haben scheint wie "einfaches Filmen". Und wie weit eine zivile Person den öffentlichen Raum überwachen darf ( was ja somit geschähe), entzieht sich meiner Kenntnis.
Wie gesagt, ich bin kein Jurist aber das sind meine laienhaften Überlegungen zum Thema Aufkleber.
Gruß
Herby