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Länge, Breite, Höhe, Gewicht: Vor-/Nachteile

  • restler
  • 30. Dezember 2010 um 12:17
  • MAN-45
    Junior
    Beiträge
    31
    • 4. Februar 2011 um 13:19
    • #21
    Zitat von dm


    Zu den Spiegeln: Breite ohne Spiegel! Ganz klar! Keine Diskussion, kein Hauch von Zweifel!
    Hilfsargument:
    Warum sind wohl die ganzen Busse 1,99 Meter ohne Spiegel ?? Damit sie in Baustellen links dürfen!
    Oder die Lkw's? Bei 2,55 Metern Breite haben sie bereits die zulässige Höchstbreite. Mit Spiegel sind sie dann ~3 Meter und damit zu 99% in Deutschland illegal?
    Totschlagargument:
    § 31 Absatz 1, Satz 5 STVZO
    ....Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:........Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht.....
    Also kurz und im Klartext: Es steht zur Abwechslung mal wortwörtlich im Gesetzestext.
    --dm--

    Alles anzeigen


    Nur zum Zitat bei Kontrollen: es ist § 32 StVZO, allerdings sind Polizei und Gerichte (und bei Unfällen auch Versicherungen) da anderer Meinung. Basis ist u.a. der Punkt, dass Du laut StVO auch einen genügenden Sicherheitsabstand einhalten mußt, der z.B. bei dem diesbezüglichen Verkehrszeichen 264 bei >2m< nicht eingehalten werden kann, wenn das Fahrzeug - mit Spiegel - > 2,00 m ist. Es gibt zu diesem Thema ausführliche Diskussionen z.B. bei http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=69391

    Demnach gilt die in § 32 StVZO angegebene Maximalbreite von 2,55m (ohne Spiegel!) mit einigen Ausnahmen für die Teilnahme sämtlicher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr - allerdings ist das wohl nur für Fahrzeugkonstrukteure gedacht (Straßenverkehrszulassungsordnung). Im Straßenverkehr selbst (und natürlich besonders bei einschränkenden Verkehrszeichen) muß auch der Sicherheitsabstand eingehalten werden, und damit sind auch Spiegel zu berücksichtigen (Du kannst ja auch nicht mit einem - ohne Spiegelberücksichtigung - 1,95m breiten Fahrzeug durch ein 2,00m breites Tor fahren).

    In der StVO § 41 Absatz 1 heißt es in der Anlage 2 - entsprechend eindeutig - "Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 (Breite = Zeichen 264) verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet:" http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html
    Und das schließt auch Spiegel ein.

    Gruß (MAN-45) Wolfgang

    PS: Die von Dir zitierten Busse mit 1,99m Breite dürfen damit selbstverständlich in Baustellenbereichen nicht überholen, wenn als Maximalbreite auf der Überholspur 2m angegeben ist!

  • nunmachmal
    womobox-Guru
    Beiträge
    4.594
    Wohnort
    71634 Ludwigsburg
    • 5. Februar 2011 um 00:18
    • #22

    Noch mal zum Gewicht.
    Die 2,8 to sind eine wichtige Grenze.
    Fahrzeuge über 2,8 to dürfen nicht mehr auf dem Gehweg fahren/parken.
    Auch nicht halbseitig beim kurzen anhalten.
    Keine blöden Bemerkungen zum Thema auf dem Gehweg fahren! :roll:

    Gruß Nunmachmal

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.

  • dm
    womobox-Spezialist
    Beiträge
    366
    Wohnort
    Herne (Ruhrgebiet)
    • 7. Februar 2011 um 09:27
    • #23

    Hi ,
    MAN-45

    Du hast natürlich Recht, es ist der 32 STVZO, nicht der 31.


    Ansonsten überzeugt mich deine Argumentation aber noch nicht. Der erste Link ist a) recht alt, b) dort wird von hauptsächlich von Laien diskutiert c) es geht im erstem Beispiel um einen Transporter, der ohne Spiegel 2,05 m breit ist, es wird immer weiter verwiesen auf Links, wo wiederum Laien diskutieren.

    Das zweite Beispiel im Link, das OLG Brandenburg - Urteil passt mir allerdings nicht ins Bild. Da komme ich später noch drauf.

    Der zweite Link, das Verkehrszeichen 264, "tatsächliche Breite" ist nicht die Lösung, bzw. der Beweis, sondern der Grund für das Problem. Ist es jetzt die Breite mit Spiegel wie einige meinen, oder ohne spiegel, wie andere sagen.

    In der VwV zum Zeichen 264 taucht dann der "Sicherheitsabstand" auf. Aber diese VwV richtet sich nicht an den Verkehrsteilnehmer, sondern an die Behörde die das Zeichen aufstellt. Und diese muss dann den "Sicherheitsabstand" herstellen, sprich wo 2 Meter dransteht müssen links und rechts noch einige cm Platz sein.

    Bei dem Urteil OLG Brandenburg geht es um Haftungsfragen, nicht um folgenloses Fahren. Aber du hast Recht, hier wird Breite mit Spiegel erwähnt und auch in diesem Urteil wird, wie an anderen Stellen auf "König, a. a. O., § 41 StVO, Rn. 248, Z 264 und 265" verwiesen. Dies ist aber "nur" ein Kommentar zum Verkehrsrecht.


    Es wäre jetzt zu prüfen, ob das Urteil Bestand hat und höchstrichterlich bestätigt ist, denn wie in dem Urteil steht: "Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind
    nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache
    weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


    Also ich nehme zurück, dass es klar und eindeutig ist, aber das gilt --zumindest nach meiner Meinung-- auch für dein Statement.

    Es ist wir immer in der Rechsprechung, es kommt auf den Einzelfall an und genau von solchen Ungereimtheiten leben Heerscharen von Anwälten, Richtern und sonstigen Rechtsgelehrten.


    Ganz nebenbei -- sinnvoll wäre es wenn sich vollkommen verunsichert Autofahrer nicht mehr in viel zu engen Baustellen an LKW (Bussen,Womos ...)
    vorbeiquetschen, egal ob jetzt legal oder nicht.


    --dm--

  • MAN-45
    Junior
    Beiträge
    31
    • 7. Februar 2011 um 11:10
    • #24
    Zitat von dm


    Der zweite Link, das Verkehrszeichen 264, "tatsächliche Breite" ist nicht die Lösung, bzw. der Beweis, sondern der Grund für das Problem. Ist es jetzt die Breite mit Spiegel wie einige meinen, oder ohne spiegel, wie andere sagen.
    ...
    Ganz nebenbei -- sinnvoll wäre es wenn sich vollkommen verunsichert Autofahrer nicht mehr in viel zu engen Baustellen an LKW (Bussen,Womos ...)
    vorbeiquetschen, egal ob jetzt legal oder nicht.
    --dm--


    "Tatsächliche Breite" in der StVO ist, wie der Ausdruck ja sagt, die tatsächliche Breite, d.h. mit allem was die Breite eines Fahrzeugs ausmacht und dazu gehören nun mal auch die Aussenspiegel. Wie schon gesagt, ich vermute, dass mit der Definition der Breite in § 31 StVZO (und der ausdrücklichen Herausnahme der Spiegel) nur beschrieben werden soll, wie breit Fahrzeuge zur allgemeinen Straßenbenutzung sein dürfen, und dabei brauchen die Spiegel eben nicht berücksichtigt werden.

    Ich gebe Dir aber recht, dass diese Verwirrung durch "falsche Verkehrszeichenauswahl" der jeweiligen Verkehrsbehörden entsteht. Für den normalen Autofahrer, der in seinen KfZ Papieren liest "Breite 1,95" muß sich auch das entsprechende Verkehrszeichen danach richten. Und da die Straßenbaumeister ja wissen, wie schmal die Straße im Laufe der Baustelle sein wird, müssen diese auch die Schilderauswahl - unter Berücksichtigung von Sicherheitsabständen - treffen. Also im oft beschriebenen Fall statt der >2m< eben ein Schild für >1,80<.

    Gruß, (MAN-45) Wolfgang

  • Balu
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.501
    Wohnort
    Unterfranken
    • 7. Februar 2011 um 13:15
    • #25

    Hallo,
    ich persönlich bin zwar auch der Meinung, dass der dumme Laie von den Maßen in seinen Fahrzeugpapieren ausgehen können sollte. Ist doch keinen zuzmuten, dass er nach den Kauf seines Fahrzeuges erst mal anfangen muss, auf welchem Weg auch immer, die Maße mit Spiegel festzustellen. Aber in der letzten ADAC-Postille wird auch behauptet, dass die Breite mit Spiegel zählen soll. Wie schon weiter oben gesagt, ein weites Feld für Rechtsgelehrte.

    Zitat von MAN-45

    Ich denke da liegt die eigentliche Krux. Die Straßenbauer müßten neben dem >2m< noch andere Schilder vorhalten. Das kostet wieder 3,50€ zusätzlich für's Equipment.
    Gruß
    Herby

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