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  1. womobox & Leerkabinen-Forum
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Inzahlungnahme Gebraucht-PKW

  • Questman
  • 8. März 2005 um 22:12
  • Questman
    womobox-Guru
    Beiträge
    1.125
    • 8. März 2005 um 22:12
    • #1

    Habe jetzt schon recht viel zum Thema Garantie, Gewähleistung, Gebrauchtwagen im Internet gefunden. Aber eine Frage bleibt für mich als Käufer eines Neufahrzeuges offen.
    Wenn ich einem Autohändler beim Kauf eines neuen PKW meinen alten in Zahlung gebe, worauf muß ich achten um nicht evtl. eine Gewährleistung geben zu müssen. Mir sind die Folgen der Sachverhalte wie nicht angebene Unfallschäden oder falsche Angaben zur Laufleistung ja klar, aber was ist mit evtl. Motorschäden kurz nach dem der Händler das von mir in Zahlung genommene Gebraucht-KFZ erworben hat.
    Mit andere Worten ich kann natürlich mangels eigenem Sachverstand keinerlei Gewährleistung auf technische Mängel am Fahrzeug geben. Oder stellt sich für mich diese Frage als Laie erst gar nicht?

    Vielleicht erübrigt sich meine Frage ja, da der ankaufende KFZ-Händler ja über den nötigen "Sachverstand" verfügen sollte.

    Habe mir jedoch vorgenommen, das "Kleingedruckte" ganz genau zu lesen.
    Hintergrund ist, wir wollen unseren "Zweitwagen" in Zahlung geben und Frauchen soll ein neues Auto bekommen.

    Gruß Ralf

  • Leerkabinen-Wolfgang
    Administrator
    Beiträge
    6.076
    Wohnort
    Rheinhessen, Bodenheim
    Wohnkabine
    Sonstiges
    • 9. März 2005 um 04:10
    • #2

    Hi, Questman,

    m.W. gilt die Garantieverpflichtung nur für gewerbliche Fahrzeuge - allerdings dann unabhängig davon, ob das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler oder dem Bäcker um die Ecke kommt.

    Außerdem geht die Gewährleistungsverpflichtung anscheinend an den letzten gewerblichen Käufer über - zumindest wird mein Chef meinen Firmenwagen entweder an mich oder einen Händler verkaufen, um aus der Gerwährleistungsverpflichtung heraus zu kommen.

    Viel Erfolg beim Verkauf
    Leerkabinen-Wolfgang

    die nächsten Festivitäten in http://www.Bodenheim.de:

    01.-03.05.2026: 25. Leerkabinen-Treffen

    erstes Juni-WE (05.-08.06.2026): Weinfest - Stellplatz nicht nutzbar

    vierter Sept.-Samstag (26.09.2026): Weinprobe in den Weinbergen


    Stellplatz von Nov. bis Frühjahr 2026 wg. Umbau geschlossen! Bei Fragen eMail/PN an mich

  • Krabbe
    womobox-Guru
    Beiträge
    3.005
    Wohnort
    Wetteraukreis (Hessen)
    • 9. März 2005 um 09:29
    • #3

    Hallo Questman, Hallo Wolfgang,

    erst mal zur kurzen Begriffsdefinition, eine Garantieverpflichtung o. ä. gibt es eh nicht, eine Garantie ist immer etwas freiwilliges.
    Um was es hier geht ist die gesetzliche Sachmängelhaftung. (Ich finde die diversen Romane unter den Ebay-Auktionen immer sehr lustig. Die Hälfte davon wäre m. E. im zweifelsfall wegen falscher Begriffsverwendung nicht so viel wert, wie die Onlinezeit, in der sie geschrieben wurden)

    Die Dauer dieser Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann eine reduzierung der Dauer der Sachmängelhaftung auf 12 Monate vereinbart werden.

    Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden sowie bei verkäufen von Privat kann die Sachmängelhaftung ganz ausgeschlossen werden.
    (Sie ist es nicht automatisch, deshalb ja auch die Romane unter den Ebay-Auktionen)

    Questman, somit hast Du also nichts zu befürchten, sofern Du das Fahrzeug "unter Ausschluß der Sachmängelhaftung" an den Fahrzeughändler verkaufst.
    Das Du natürlich trotzdem verpflichtet bist ihn über Dir bekannte Unfallschäden und nicht offensichtliche Mängel aufzuklären weist Du ja.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

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