Eintragungen: Wann "A", wann "E" in Feld 17? Typgenehmigung wurde gestrichen?

  • Ich habe jetzt ein Fahrzeug gefunden und gekauft. Ein Ford Ranger von 2015 mit einigen Umbauten und Eintragungen ist es geworden.

    Problem bzw. unklar:

    Im Feld "K" wurde die Typgenehmigung von einer Zulassungsstelle gestrichen, zuvor war das Fahrzeug wegen einer Änderung der Rad/Reifenkombination in Feld 17 bereits auf "A" geändert worden. Der erste Teil II ist leider nicht mehr vorhanden, wurde mutmaßlich wie darauf angegeben von der Zulassungsstelle eingezogen.

    Insgesamt habe ich drei Mal den Teil II - aber alle vom ersten Halter.

    Konkret die Fragen:

    1.: Ab wann wird aus "A"bweichend zur Typgenehmigung die "E"inzelabnahme zulassungsrechtlich notwendig?

    Geändert wurden neben der Rad/Reifenkombination auch Front- und Heckstoßstange sowie die Ansaugung (Schnorchel verbaut) und auf mindestens 3x nacheinander eingetragen.

    2.: Ist es korrekt wenn die Typgenehmigung komplett gestrichen wurde?

    Bei meinem Motorrad habe ich sie wieder eintragen lassen (war im Zuge einer Drosselung vom Vorbesitzer gestrichen worden). Das Fehlen der Typgenehmigung hatte zur Folge, dass alle Teile mit ABE nicht mehr zulässig waren (z.B. die durchaus relevanten Teile namens Reifen). Nach einigem Hickhack wurde klar, dass die Zulassungsstelle vom Vorbesitzer übereifrig gehandelt hatte.

    In den Berichten für die Eintragungen, welche mir zum Glück alle vorliegen, ist nichts von der Streichung zu lesen. Feld 17 und Feld K sind stets unberührt geblieben.

    Vielen Dank vorab für eure Aufklärung zu dem Thema

    Martin

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  • Moin Martin,

    Kennst Du das hier: https://www.kba.de/DE/Themen/Zent…icationFile&v=2

    Wenn ich es richtig verstanden hatte:

    K zu A bei Änderungen gemäß §13 Abs. 1 Ziff. 4-11 FZV.

    Also immer, wenn das Fahrzeug grundsätzlich gemäß einer EG-Typgenehmigung oder ABE zugelassen wurde und dann verändert wurde.

    E wenn es sich um ein Fahrzeug ohne EG-Typgenehmigung oder ABE handelt (bzw. wenn es im „Stufenverfahren“ für die letzte Ausbaustufe keine ABE oder EG-Typgenehmigung gibt) und das Fahrzeug aufgrund eines Einzelgutachtens zugelassen wurde.

    (Wie mein Krabbavan 2)

    Wenn bei Dir unter Ziffer 17 das A steht, dann müsste die Nr. der EG-Typgenehmigung unter K stehen, weil ohne EG-Typgenehmigung oder ABE kein A. Außer die Genehmigungsnr. wäre nicht bekannt, dann ist sie auch zu streichen.

    Könnte es sich um einen „Grauimport“ handeln?

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Hat ein wenig gedauert, dafür jetzt ausführlicher:

    Es gibt viele Meinungen - und keiner will etwas ändern das jemand anderes mal gemacht hat. Hat rund eine Stunde gedauert, das "A" für abweichend ist jetzt wieder drin. Wieso die Nummer der Typgenehmigung gestrichen wurde ist nicht mehr nachvollziehbar. Hätte aber eigentlich gar nicht passieren dürfen weil gar keine Abnahme/Eintragung zu dem Zeitpunkt notwendig war.

    Mögliches Szenario: es war schon bei der ersten Änderung gestrichen aber im Teil II nicht korrigiert worden. Daher war der Teil II abweichend vom Teil I und wurde erst nach einer Adressänderung auch neu ausgestellt. Dann mit den Änderungen und der angeblichen Einzelabnahme.

    Da zwei Zulassungsstellen "irgendwas gemacht haben" und meine (die dritte) Zulassungsstelle telefonisch nichts erreichen konnte -> wurde nach Sichtung der Unterlagen entschieden. Klar war nur eins: trotz aller Änderungen und Eintragungen war das Fahrzeug nie eine Einzelabnahme im Sinne eines Vollgutachtens.

    Das Fahrzeug war für den deutschen Markt gebaut und in .de zum ersten Mal zugelassen worden. Daher hatte sie die Typgenehmigung auch ursprünglich drin.

    Vermutlich war die Tatsache "es ist ein Pickup" schon problematisch genug? Ging ja damals (2015) auch wegen der Besteuerung und Eintragung als N1G drunter und drüber...

    Grüße, Martin

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