Habe einen alten Arnold zu verkaufen

  • Es handelt sich um einen Integrierten auf MB 208 Basis.
    Schassis is ok. Motor läuft. Habe alles ausgebaut. Da das Dach undicht war
    sah das nicht mehr gut aus. Eine neue Dachplatte muss rein und der
    Boden ist auch sehr reparaturbedürftig. Das könnte ich machen, falls gewünscht.
    Da ich noch einige andere Projekte habe und mir das Fahrzeug
    zu klein ist gebe ich ihn ab. In diesem Zustand möchte ich 500 EUR dafür haben.
    Bilder oder Besichtigung gerne auf Anfrage.

    Achso TÜV hat der natürlich keinen mehr, ist aber erst letztes Jahr
    stillgelegt worden, daher muss sicher keine Vollabnahme gemacht
    werden.

    Meldet Euch einfach bei Interesse per Mail mgriessbach@ctech-suew.de

  • Zitat von mikel_ann


    Achso TÜV hat der natürlich keinen mehr, ist aber erst letztes Jahr
    stillgelegt worden, daher muss sicher keine Vollabnahme gemacht
    werden.

    Interesse habe ich nicht, aber ein kleiner Hinweis: seit diesem Jahr ist die Ablauffrist für Fahrzeugbriefe 7 Jahre, innerhalb derer kein Vollgutachten nach Stillegung erforderlich ist.

    Gruß,
    Björn

  • Zitat von paulikxp

    Interesse habe ich nicht, aber ein kleiner Hinweis: seit diesem Jahr ist die Ablauffrist für Fahrzeugbriefe 7 Jahre, innerhalb derer kein Vollgutachten nach Stillegung erforderlich ist.

    Gruß,
    Björn

    Die 7 Jahre gelten aber leider nur bei Stillegung ab diesem Jahr.
    Hatte mich auch schon gefreut mein Motorrad nicht zur Einzelabnahme bringen zu muessen - muss ich aber doch :cry:

    Gruss Ronald

  • Hallo Ronald, kann sein oder nicht,
    Wiederzulassung von abgemeldeten Fahrzeugen (§ 14 Abs. 2 FZV)
    Für die Wiederzulassung eines abgemeldeten („gelöschten“) Fahrzeuges ist kein Vollgutachten gem. § 21 StVZO mehr notwendig. Es reicht der Nachweis der Betriebserlaubnis (COC- Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung der Einzelbetriebserlaubnis) und es sollten die technischen Daten im KBA für die Zulassungsbehörde noch verfügbar sein (dort max. 7 Jahre).

    Kann zur Wiederzulassung der bundesdeutsche Fahrzeugbriefe oder die Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist das Fahrzeug unabhängig davon jederzeit zulassungsfähig.

    Sind alle Bedingungen nicht erfüllt, muss ein Gutachten gem. § 21 StVZO zur Neuerteilung einer Betriebserlaubnis vorgelegt werden.

    War für das Fahrzeug bereits ein bundesdeutscher Fahrzeugbrief bzw. eine ZBII ausgestellt (- wird durch die Zulassungsbehörde bei Beantragung geprüft -) und kann dieser wegen Verlust zur Wiederzulassung nicht vorgelegt werden, ist erst das hierfür vorgesehene Aufbietungsverfahren durchzuführen.

    Fahrzeuge, die vor dem 01.03.07 auf Antrag oder nach Fristablauf als endgültig außer Betrieb gelten, werden mangels Übergangsvorschrift der neuen Rechtslage gleichgestellt.

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