Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

  • 1. Grundsatz: Fahrtenschreiberpflicht in der EU
    Die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers (EG-Kontrollgerät) und einer Fahrerkarte richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln.

    Evtl mal den Begriff und den Geltungsbereich der Sozialvorschriften betrachten...

    Wenn Anwälte immer Recht haben, warum werden dann auch Verfahren verloren?

    Musst dich auch nicht gleich wieder beklagen, ich geb jetzt Ruhe und zitiere dich frei, du willst es nicht verstehen.

    Freundlichste Grüsse

    Karsten

  • Evtl mal den Begriff und den Geltungsbereich der Sozialvorschriften betrachten...

    Falls Du da mit das FPErsG meinst, hast Du zwar Recht, das gilt für uns nicht, aber das hilft uns nichts. Die Fahrtenschreibervorschift trifft uns über §57b STVZO, die sich auf die Verordnung 165/2014 bezieht (die wiederum auf 561/2006).

    Ich verstehe die Frustration über das alles sehr gut, aber...
    Wieviele Meinungen (nicht von mir) brauchst Du noch, bist Du einsiehst ?
    oder bist Du erst überzeugt, wenn ein höchstrichterliches Urteil da ist ?

  • Hoi zämä

    Musst dich auch nicht gleich wieder beklagen, ich geb jetzt Ruhe und zitiere dich frei, du willst es nicht verstehen.

    Wieviele Meinungen (nicht von mir) brauchst Du noch, bist Du einsiehst ?

    Bitte lasst Euch nun in Ruhe, Ihr werdet nicht einig werden bis dies alles höchstrichterlich bestätigt ist.

  • Dann müsste das auch mal präzisiert werden, was denn nun Güter sind und was nicht. Motorschlitten ja Fahrrad ja oder Nein, Quad nein, ein Hund nein, zwei Hunde ja, auch oder was?

    Wenn die in Deutschland sonst keine Sorgen haben dann ist alles in Ordnung, dann kann man sich in den Behörden mit so einem pillepalle beschäftigen.

    Nicht gewerbliche Güterbeförderung, das muss man sich erstmal ausdenken.

  • genau die Frage habe ich mir auch gestellt !
    Wo beginnt die Grenze einer "Güterbeförderung" ?

    aber wir reden nicht nur von Deutschland - das ist eine EU-Regelung !

  • Sollte sich das tatsächlich so darstellen, wie der Anwalt das erläutert hat, bin ich mir sehr sicher, dass das nicht allzu lange Bestand haben wird. Der Grund für die Sozialvorschriften in der EU ist die Regelung von Arbeitszeiten - erst sekundär dient sie der Sicherheit im Straßenverkehr. Durch einheitliche Sozialvorschriften soll ungleicher Wettbewerb in der EU verhindert werden.


    Werde ich jetzt als Privatperson von diesem Gesetz in meinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt (und das werde ich faktisch, wenn ich mich an die zulässigen wöchentlich erlaubten Zeiten halten müsste), dann halte ich das für ziemlich fragwürdig. Denn mit meinem 26t schweren Wohnmobil trete ich ja nicht in Konkurrenz mit den Transport- und Logistikunternehmen.


    Kurzum: Ich glaube 1. nicht, dass wir von dieser Regelung betroffen sind, weil unsere Fahrzeuge primär nicht der Güterbeförderung dienen und 2. glaube ich nicht, dass es lange dauern wird bis es dazu auch entsprechende Rechtssprechung für Deutschland geben wird.


    Beim Rest der EU wird man einfach mal abwarten müssen.

  • Hier schließt sich nun der Kreis:
    Der Auslöser dieser "Welle" war gerade ein höchstrichterliches Urteil aus dem Jahre 2023, wo genau diese Fragen vom EuGH beantwortet wurden (angerufen aus Schweden). Ich zitiere hier bewusst nicht, möge jeder bitte selbst vollständig lesen.

  • Hier schließt sich nun der Kreis

    Jep, zu Beitrag 58 und folgende. Vorwurf war, des in dem als LKW zugelassenen Fahrzeug das eingebaute Kontrollgerät nicht vorschriftsmässig geprüft war, entsprechen steht ja auch drinnen das ein eingebautes Gerät geprüft sein muss.

    Absätze 3 und 4 im Urteil find ich sehr lesenswert, vielen Dank für deine Mühe das nochmals rauszusuchen.

    Gruss Karsten

  • Entscheidend für unser Thema hier ist m.E. die letzte Seite (also was für Recht erkannt wurde)
    und dort vor Allem die letzten drei Zeilen, also die Definition des Begriffes "Güterbeförderung"
    und davon widederum speziell die letzten 3 Zeilen:

  • Der Sachverhalt des Motorschlitten-Fahrers ist ja bereits bekannt. Dennoch würde ich das nicht eins zu eins hierher übertragen, denn der Motorschlitten-Mensch hat ein Fahrzeug der Kategorie N3 geführt. In Deutschland dürfte der TÜV bei einer Einzelabnahme, wenn man diesen Sachverhalt zu Grunde legt, ja schon gar keine Wohnmobilzulassung (M1) mehr erteilen, wenn das vorgeführte Fahrzeug eine Ladefläche besitzt. Was bei fast allem Wohnmobilen der Fall sein dürfte, da die meisten Fahrzeuge über eine Heckgarage oder ähnliches verfügen. Demnach müsste allen Fahrzeugen die so aufgebaut sind die Zulassung als Wohnmobil entzogen werden, da die Kategorien eben nur in folgende Klassen unterscheiden:

    M1-Fahrzeug

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)

    Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

    Personenkraftwagen

    • Limousine
    • Schräghecklimousine
    • Kombilimousine
    • Coupé
    • Cabrio-Limousine
    • Mehrzweckfahrzeug

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Wohnmobile
    • Krankenwagen
    • Leichenwagen
    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Sonstige
      (gemäß Rahmenrichtlinie 1999/37/EG, seit 01.10.2005)
    • Rollstuhlgerecht (seit 29.04.2009)

    Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 werden in der KBA-Statistik, wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, den Personenkraftwagen ("Pkwoffen" und "Pkw geschlossen") zugeordnet. Ebenso Schwimmwagen beziehungsweise Amphibienfahrzeuge, zulassungspflichtige Krankenfahrstühle und Motorschlitten (siehe auch Personenkraftwagen).


    Und:


    N-Fahrzeuge:


    EG-Fahrzeugklasse: Nutzfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 Tonnen = N1, mehr als 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen = N2 und mehr als 12 Tonnen = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:

    Lastkraftwagen

    • Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
    • Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Mobilkrane *)
    • Sonstige

    *) Mobilkrane sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.

    Für N-Fahrzeuge können erstmals ab seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Lastkraftwagen (Lkw) beziehungsweise Sattelzugmaschinebeziehungsweise Zugmaschine (Zgm)). Nationale selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, sofern eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls N-Fahrzeuge beziehungsweise bei Lof-Fahrzeugen auch T-Fahrzeuge sein.


    Sowie:


    EG-Fahrzeugklasse: Nicht selbstfahrende Straßenfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 0,75 Tonnen = O1, mehr als 0,75 Tonnen bis 3,5 Tonnen = O2, mehr als 3,5 Tonnen bis 10 Tonnen = O3 und mehr als 10 Tonnen = O4), dem Anhängertyp „Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger“ sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung („Beschussgeschützt“, „Wohnanhänger“ und „Sonstige“).

    Für O-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden. (siehe auch Anhänger (Anh), Kraftfahrzeuganhänger beziehungsweise Sattelanhänger (Sanh)).
    (Anhänger für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft siehe Anhänger Kraftfahrzeuganhänger)

    Und letztendlich:

    M2-M3:

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Richtlinie 97/27/EG und 2001/85/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 5 Tonnen = M2 und mehr als 5 Tonnen = M3), dem Aufbautyp (Ein- beziehungsweise Doppeldecker und Gelenk- beziehungsweise Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und/oder Stehplätze sowie besonderer Zweckbestimmung (vergleiche Erläuterungen zu M1-Fahrzeugen jedoch ohne „Rollstuhlgerecht“).

    Für M2- beziehungsweise M3-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Kraftomnibus).


    Das Fahrzeug im Sachverhalt war als N3 zugelassen. Damit ist ja völlig unstrittig, dass da eigentlich ein digitales Kontrollgerät rein muss. Wohnbereich hin oder her. Habe ich aber ein Wohnmobil, so wie es der TÜV bis zum jetzigen Zeitpunkt abnimmt, habe ich halt ein Wohnmobil. Und das ist per Definition nicht zum Gütertransport zugelassen.

    Jetzt kann man natürlich nochmal darüber sprechen, wann Güterbeförderung vorliegt. Das wäre dann aber wohl immer eine Einzelfallbetrachtung. Hier komme ich nochmal auf mein Beispiel mit dem 12er Träger Milch um die Ecke. Wo beginnt denn Güterbeförderung und wo hört sie auf. Sind die Fahrräder Güter oder Fahrräder die mir gehören. In Deutschland - und nur für Deutschland kann man hier sprechen - ist der Güterverkehr im Güterkraftverkehrsgesetz definiert.

    ich würde deshalb das Thema immer noch nicht so heiss kochen, sondern ganz entspannt weiterfahren. Und wenn ich beim TÜV stehe und der mir das Siegel weiterhin klebt und mir nicht sagt, dass das Fahrzeug so nicht zulassungsfähig ist, dann handle ich eben. Ich denke aber nicht, dass es soweit kommt.

  • Fällt mir gerade noch was ein… was wäre mit dem der sich einen Reisebus umbaut… der ist schon von der Bauart her und seiner vorherigen Zulassungsart nicht zur Güterbeförderung geeignet und ausgelegt, kann aber in seinem Gepäckabteil rein praktisch auch Güter befördern… auch einen Motorschlitten, Motorrad oder what ever.

  • So ein Ding war das in Schweden, die haben vorn- wenige-Sitzplätze und hinten Platz für Post und Waren, die laufen da im Linienverkehr.

    was wäre mit dem der sich einen Reisebus umbaut

    Das Gleiche was mit dem LKW Umbauer wäre, umschlüsseln und alles ist hübsch oder nicht umschlüsseln und Einiges ist weniger hübsch...

  • Hallo Ralf,

    das Fahrpersonalgesetz regelt gewerbliche Transporte bis 3,5t zGG, das BALM früher BAG ist zuständig für den gesamten Bereich des gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehrs.

    Von daher nein, Tageskontrollblatt geht nicht/muss nicht, weil gar nicht gefordert für "Privat"

    Gruss Karsten

  • Ein weiterer Punkt fällt mir beim Nachdenken noch ein:


    Was wäre denn - wenn diese Regelung greifen würde - mit einem Berufskraftfahrer, der privat ein entsprechendes Wohnmobil besitzt und seine Wochenlenkzeit erfüllt hat. Der dürfte dann am Wochenende ja keinen Ausflug mehr machen… da wären wir dann wieder beim Grundrechtseingriff der die Bewegungsfreiheit entscheidend einschränken würde.

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