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  2. JX5000

Beiträge von JX5000

  • Arbeiten ohne festen Wohnsitz

    • JX5000
    • 12. Januar 2025 um 09:16

    Das ist so alles nur halb richtig. Selbstverständlich kannst du dich ohne festen Wohnsitz melden. Dann wird durch deine Meldebehörde des letzten Wohnsitzes in deinen Personalausweis das Kürzel o.f.W. eingetragen = ohne festen Wohnsitz. Das ist weder illegal noch anrüchig. Bei Obdachlosen ist das Gang und Gäbe.


    Fakt ist aber die Tatsache die bereits oben erwähnt wurde. Du solltest eine ladungsfähige Anschrift haben. Diese muss aber auch nicht zwingend einem Angehörigen gehören (falls du das nicht möchtest). Es gibt viele soziale Träger in Deutschland die Obdachlosen genau diese Möglichkeit bieten.


    Da du aber ein Einkommen beziehst und sicher nicht mit dem Finanzamt Probleme bekommen willst, bietet es sich eben an sich bei seinen Eltern zu melden. Auch das ist nicht verboten oder eine Grauzone. Du hast das Recht sowohl deinen Wohnsitz frei zu wählen, als auch so lange auf Reisen zu gehen wie du willst. Ansonsten bist du halt in Deutschland steuerpflichtig, so lange du hier in Deutschland Einkommen beziehst und deinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegst.


    Problematisch wird es jetzt maximal, wenn Kinder bei euch im Spiel sind, denn grundsätzlich sind Kinder im schulpflichtigen Alter schulpflichtig. Aber auch da gibt es Möglichkeiten. Und jetzt: gutes gelingen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 10. Januar 2025 um 21:34

    Dieses Merkblatt wurde hier im Forum in anderem Zusammenhang geposted:

    https://seminare.gtue.de/anlage?id=16513&c=UWInQOwMKPmWEeB

    Es stammt zwar aus 2022, aber hier steht nochmal explizit drin was ein Wohnmobil ist. Und so lange hier keiner ein Pferd, Auto oder sonst was mitschleppt sind unsere Karren unstrittig Wohnmobile. Keine LKW. Und eben nicht für den Güterverkehr zugelassen und geeignet.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 10. Januar 2025 um 14:45

    Hallo Leon,


    Karsten hat es ja oben bereits geschrieben. Wenn wir das so umsetzen müssten, dann würde es spätestens beim nächsten TÜV Termin die Plakette nur geben, wenn das Fahrzeug über einen Fahrtenschreiber verfügt.

    Ich werde mich in „meiner“ Behörde beim Justiziar nochmal schlau machen. Bisher vertreten alle meine Kolleginnen und Kollegen die Auffassung die ich hier jetzt bereits mehrfach geteilt habe.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 9. Januar 2025 um 19:10

    Ich versuche es noch ein letztes Mal mit dem 57b StVZO i.V.M EU 561 (seht mit nach dass ich es kurz mache, weil ich es am iPhone tippe).


    Euro-Trotter du hast es doch selbst zitiert: Nach 561/2006 müssen gemäß Art. 3 Abs. 1 Fahrzeuge über einen Fahrtenschreiber verfügen die


    a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschl. Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt,


    usw.


    Ein WOHNMOBIL ist kein Fahrzeug zur Güterbeförderung. Es ist einfach per Definition nicht dafür zugelassen. Sonst wäre es eben kein Wohnmobil.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 7. Januar 2025 um 23:14

    Die höchstrichterliche Rechtssprechung regelt in dem dargelegten Sachverhalt aber immer noch den Fall eines Fahrzeugs das als LKW zugelassen war und das lediglich über ein Wohnabteil verfügte (aber eben nicht als Wohnmobil zugelassen war). Also zumindest falls du mit diesem Urteil den Motorschlitten-Fall meinst.

    Die Veröffentlichungen die ich bisher gelesen habe, waren eher zweifelhafter Quelle - denn ein Youtuber und andere soziale Medien sind für mich keine seriöse Quelle.


    Fakt ist - und das sage ich, weil ich vom „Fach“ bin - hier werden ganz viele rechtliche Bereiche miteinander vermischt. Habe ich ein Wohnmobil, so habe ich schon per Definition kein Fahrzeug zum Güterverkehr. Dass ich jedes Fahrzeug zum Güterverkehr zweckentfremden kann mag sein, aber damit geht ja nicht einher, dass ich dann die Zulassungsart ändere. Ein Wohnmobil bleibt ein Wohnmobil - auch wenn ich meine Fahrräder einlade und mitnehme. Dieser Sachverhalt ändert sich möglicherweise - und ich sage explizit möglicherweise - wenn ich einen Anhänger mitführe um dort Dinge zu transportieren. Möglicherweise deshalb, weil in Deutschland - EuGH Urteil hin- oder her - erstmal Deutsches Recht gilt. Und da betreibe ich Güterverkehr nur dann, wenn er so ausgeübt wird wie das Güterkraftverkehrsgesetz ihn definiert - nämlich geschäftsmäßig oder entgeltlich.

    Das EuGH regelt nämlich nur, ob innerhalb der EU in allen Mitgliedsstaaten das Recht in der gleichen Weise angewendet wird. Es kann also lediglich feststellen, dass bei einem Sachverhalt möglicherweise das Recht in Deutschland aktuell nicht so angewendet wird, wie es die EU vielleicht haben will. Und dann muss Deutschland das ändern.

    Aktuell ist es weder verboten ein Wohnmobil größer 7,49 Tonnen ohne Fahrtenschreiber zu nutzen noch ist es bußgeldbewehrt. Weil die StVZO bei einem Wohnmobil aktuell eben keinen Fahrtenschreiber vorschreibt.

    Aber ich geh mir jetzt mal Chips und Bier holen - die Diskussion wird sicher noch lustig weitergehen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 5. Januar 2025 um 19:07
    Zitat von Karsten61

    Hallo Leon,

    da kann ich dir nur zustimmen, ebenso wie du wirklich alles von A bis Z sauber bis auf die iTüpfelchen aus den entsprechenden Verordnungen kopiert und zitiert hast.

    Nur, solange du dich weigerst den Geltungsbereich zur Kenntnis zu nehmen, bist du am Thema vorbei trotz Wiederholungen. Mich würde schon interessieren wie du den Terminus Sozialvorschriften interpretierst, damit sie für Privatleute gelten.

    Picco , musst nix sagen, das ist mein letzter Beitrag zu diesem Thema

    Gruss Karsten

    Ich muss dir da absolut beipflichten. Es wurde geltendes Recht zitiert, aber eben falsch interpretiert.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 2. Januar 2025 um 12:06

    Ein weiterer Punkt fällt mir beim Nachdenken noch ein:


    Was wäre denn - wenn diese Regelung greifen würde - mit einem Berufskraftfahrer, der privat ein entsprechendes Wohnmobil besitzt und seine Wochenlenkzeit erfüllt hat. Der dürfte dann am Wochenende ja keinen Ausflug mehr machen… da wären wir dann wieder beim Grundrechtseingriff der die Bewegungsfreiheit entscheidend einschränken würde.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:47

    Genauso sehe ich das alles auch...

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:21

    Fällt mir gerade noch was ein… was wäre mit dem der sich einen Reisebus umbaut… der ist schon von der Bauart her und seiner vorherigen Zulassungsart nicht zur Güterbeförderung geeignet und ausgelegt, kann aber in seinem Gepäckabteil rein praktisch auch Güter befördern… auch einen Motorschlitten, Motorrad oder what ever.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:11

    Der Sachverhalt des Motorschlitten-Fahrers ist ja bereits bekannt. Dennoch würde ich das nicht eins zu eins hierher übertragen, denn der Motorschlitten-Mensch hat ein Fahrzeug der Kategorie N3 geführt. In Deutschland dürfte der TÜV bei einer Einzelabnahme, wenn man diesen Sachverhalt zu Grunde legt, ja schon gar keine Wohnmobilzulassung (M1) mehr erteilen, wenn das vorgeführte Fahrzeug eine Ladefläche besitzt. Was bei fast allem Wohnmobilen der Fall sein dürfte, da die meisten Fahrzeuge über eine Heckgarage oder ähnliches verfügen. Demnach müsste allen Fahrzeugen die so aufgebaut sind die Zulassung als Wohnmobil entzogen werden, da die Kategorien eben nur in folgende Klassen unterscheiden:

    M1-Fahrzeug

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)

    Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

    Personenkraftwagen

    • Limousine
    • Schräghecklimousine
    • Kombilimousine
    • Coupé
    • Cabrio-Limousine
    • Mehrzweckfahrzeug

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Wohnmobile
    • Krankenwagen
    • Leichenwagen
    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Sonstige
      (gemäß Rahmenrichtlinie 1999/37/EG, seit 01.10.2005)
    • Rollstuhlgerecht (seit 29.04.2009)

    Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 werden in der KBA-Statistik, wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, den Personenkraftwagen ("Pkwoffen" und "Pkw geschlossen") zugeordnet. Ebenso Schwimmwagen beziehungsweise Amphibienfahrzeuge, zulassungspflichtige Krankenfahrstühle und Motorschlitten (siehe auch Personenkraftwagen).


    Und:


    N-Fahrzeuge:


    EG-Fahrzeugklasse: Nutzfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 Tonnen = N1, mehr als 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen = N2 und mehr als 12 Tonnen = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:

    Lastkraftwagen

    • Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
    • Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Mobilkrane *)
    • Sonstige

    *) Mobilkrane sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.

    Für N-Fahrzeuge können erstmals ab seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Lastkraftwagen (Lkw) beziehungsweise Sattelzugmaschinebeziehungsweise Zugmaschine (Zgm)). Nationale selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, sofern eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls N-Fahrzeuge beziehungsweise bei Lof-Fahrzeugen auch T-Fahrzeuge sein.


    Sowie:


    EG-Fahrzeugklasse: Nicht selbstfahrende Straßenfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 0,75 Tonnen = O1, mehr als 0,75 Tonnen bis 3,5 Tonnen = O2, mehr als 3,5 Tonnen bis 10 Tonnen = O3 und mehr als 10 Tonnen = O4), dem Anhängertyp „Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger“ sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung („Beschussgeschützt“, „Wohnanhänger“ und „Sonstige“).

    Für O-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden. (siehe auch Anhänger (Anh), Kraftfahrzeuganhänger beziehungsweise Sattelanhänger (Sanh)).
    (Anhänger für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft siehe Anhänger Kraftfahrzeuganhänger)

    Und letztendlich:

    M2-M3:

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Richtlinie 97/27/EG und 2001/85/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 5 Tonnen = M2 und mehr als 5 Tonnen = M3), dem Aufbautyp (Ein- beziehungsweise Doppeldecker und Gelenk- beziehungsweise Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und/oder Stehplätze sowie besonderer Zweckbestimmung (vergleiche Erläuterungen zu M1-Fahrzeugen jedoch ohne „Rollstuhlgerecht“).

    Für M2- beziehungsweise M3-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Kraftomnibus).


    Das Fahrzeug im Sachverhalt war als N3 zugelassen. Damit ist ja völlig unstrittig, dass da eigentlich ein digitales Kontrollgerät rein muss. Wohnbereich hin oder her. Habe ich aber ein Wohnmobil, so wie es der TÜV bis zum jetzigen Zeitpunkt abnimmt, habe ich halt ein Wohnmobil. Und das ist per Definition nicht zum Gütertransport zugelassen.

    Jetzt kann man natürlich nochmal darüber sprechen, wann Güterbeförderung vorliegt. Das wäre dann aber wohl immer eine Einzelfallbetrachtung. Hier komme ich nochmal auf mein Beispiel mit dem 12er Träger Milch um die Ecke. Wo beginnt denn Güterbeförderung und wo hört sie auf. Sind die Fahrräder Güter oder Fahrräder die mir gehören. In Deutschland - und nur für Deutschland kann man hier sprechen - ist der Güterverkehr im Güterkraftverkehrsgesetz definiert.

    ich würde deshalb das Thema immer noch nicht so heiss kochen, sondern ganz entspannt weiterfahren. Und wenn ich beim TÜV stehe und der mir das Siegel weiterhin klebt und mir nicht sagt, dass das Fahrzeug so nicht zulassungsfähig ist, dann handle ich eben. Ich denke aber nicht, dass es soweit kommt.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 16:42

    Sollte sich das tatsächlich so darstellen, wie der Anwalt das erläutert hat, bin ich mir sehr sicher, dass das nicht allzu lange Bestand haben wird. Der Grund für die Sozialvorschriften in der EU ist die Regelung von Arbeitszeiten - erst sekundär dient sie der Sicherheit im Straßenverkehr. Durch einheitliche Sozialvorschriften soll ungleicher Wettbewerb in der EU verhindert werden.


    Werde ich jetzt als Privatperson von diesem Gesetz in meinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt (und das werde ich faktisch, wenn ich mich an die zulässigen wöchentlich erlaubten Zeiten halten müsste), dann halte ich das für ziemlich fragwürdig. Denn mit meinem 26t schweren Wohnmobil trete ich ja nicht in Konkurrenz mit den Transport- und Logistikunternehmen.


    Kurzum: Ich glaube 1. nicht, dass wir von dieser Regelung betroffen sind, weil unsere Fahrzeuge primär nicht der Güterbeförderung dienen und 2. glaube ich nicht, dass es lange dauern wird bis es dazu auch entsprechende Rechtssprechung für Deutschland geben wird.


    Beim Rest der EU wird man einfach mal abwarten müssen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 21:04
    Zitat von Euro-Trotter

    Irrrelevant ist das nicht. In PKW werden auch serienmäßig keine Fahrtenschreiber eingebaut, und dennoch muss selbst ein PKW, der mittels eines Anhängers zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird, auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, wenn die Kombination mehr als 3,5t hat.

    Ja, wenn der PKW mit Anhänger zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird hast du Recht. Macht hier aber keiner. Und bei allen anderen gilt:


    https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE_Konzept_NICHT_MEHR_VERWENDEN/03_Themen/06_Rechtsentwicklung_Rechtsvorschriften/02_Rechtsvorschriften/Fahrpersonalrecht/Verordnung_EG_Nr_561_2006.pdf;jsessionid=9EFFA176385FEE7E0B59CD042C3E15CC.live11311?__blob=publicationFile&v=1


    Artikel 3 Absatz B Nr. h wenn es sich um Fahrzeuge für den Güterverkehr handelt. Nochmal im Klartext:


    EIN WOHNMOBIL IST NICHT FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMT. Ganz egal wie groß und wie schwer. Außer: SPEZIALFALL PFERDETRANSPORTER oder andere FAHRZEUGE bei denen der Wohnraum nur einen Teil des Fahrzeugs einnimmt und damit möglicherweise im Rahmen eines GEWERBES etwas transportiert wird.


    Die EG 561/2006 spricht immer von Fahrzeugen die zur Güterbeförderung benutzt werden. Ein Wohnmobil entspricht einfach nicht dem Fahrzeugzweck "Güterbeförderung" und meine Fahrräder oder auch mein Motorrad in der Heckgarage ist keine Güterbeförderung.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 20:06

    Es gibt auch Verstöße gegen 57b StVZO - das sind Verstöße wie z.B. keine Fahrerkarte gesteckt usw.

    Aber all das ist insbesondere deshalb unrelevant, weil die Fahrzeugklasse M1 (zu der auch jedes Wohnmobil zählt) per Definition nicht zum Güterverkehr bestimmt ist, da diese Fahrzeuge generell keinen Fahrtenschreiber im Rahmen der Straßenverkehrszulassung benötigen. Deshalb liefert auch kein großer Linerhersteller seine Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber aus - einfach weil es die Straßenverkehrszulassungsordnung für diese Fahrzeugklasse nicht vorschreibt.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 18:23
    Zitat von Euro-Trotter

    Das stimmt leider nicht:
    "Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

    Danke Euro-Trotter für das Zitieren von Wikipedia. Wenn du meinen Inhalt richtig liest, erkennst du, dass ich genau das geschrieben habe:

    “Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht.“


    Es mag also eine EU Verordnung geben, diese ist aber noch NICHT in nationales Recht umgesetzt. Folglich kann man also erstmal nicht dagegen verstossen, weil der Verstoß noch nicht bußgeldbewehrt ist.

    Und wenn die aktuelle Verordnung so bleibt wie sie ist - wovon ich zumindest mal bis mindestens Mitte des Jahres ausgehe, da wir noch genau zwei Sitzungswochen bis zur Bundestagswahl haben, wird auch nicht viel passieren und es keine Umsetzung dieser Verordnung in dieser Form geben. Wie man das dann auf nationales Recht anwendet und umwandelt steht auf einem anderen Blatt Papier.

    So oder so: das Thema wird viel heißer gekocht, als es nachher gegessen wird.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 14:53
    Zitat von Karsten61

    Wie denn auch...

    Über Artikel 1 steht einleitende Bestimmungen, und explizit STRASSENVERKEHRSGEWERBE findet sich im Text.

    Ich weiss leider nicht wer warum angefangen hat diese Sau durchs Dorf zu treiben, aber es ist erstaunlich erfolgreich:thumbup:

    Gruss Karsten

    Danke Karsten, aber ich glaube man will es hier einfach nicht verstehen. Es wurde ja bereits mehrfach thematisiert.


    Zudem wiederhole ich nochmal:


    Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht. Also nochmal. Irgendwer treibt hier unnötig eine Sau durchs Dorf die man nicht zu treiben braucht.


    Deswegen locker bleiben und aufs neue Jahr anstoßen. In diesem Sinne! Guten Rutsch!

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 22. Dezember 2024 um 09:51
    Zitat von Varaderorist

    Wenn ich also Eure Antworten zusammenfasse: Davon steht nichts drin.

    Dass das Gerät an sich funktionieren muss, ist ohnehin logisch, da von dort das Geschwindigkeitssignal, die Uhrzeit und die Gesamtkilometer kommen.

    Völlig richtig, auch eine Tachoprüfung ist nicht mehr erforderlich, da kein Fahrtenschreiber für die Klasse M1 vorgeschrieben ist. Deswegen entfällt auch der entsprechend gesiegelte Kleber an der B-Säule des LKW. Du kannst ja statt des Fahrtenschreibers auch einfach einen Dummy verbauen um das Signal weiterzuleiten. Ich hab das so gelöst, dass ich den Fahrtenschreiber so in meinem Ablagefach eingebaut habe, dass man ihn auch gar nicht mehr sieht. Und Daimler hat alle Meldungen und den Geschwindigkeitsbegrenzer rausprogrammiert. Der TÜV war damit bei der Umschreibung von LKW auf Wohnmobil fein. Also bin ich es auch :)

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 20. Dezember 2024 um 21:58
    Zitat von mafer

    https://curia.europa.eu/juris/document…cc=first&part=1

    Den Fall habe ich bereits in meinem anderen Post erwähnt. Es gilt immer den gesamten Zusammenhang zu lesen. Dort geht es ganz konkret um ein Fahrzeug das lediglich ein Wohnabteil hat. Zudem trägt sich der Sachverhalt in Schweden zu. Das ist nicht eins zu eins übertragbar. Aber Karsten hat das ja auch schon gesagt, dass das Fahrzeug aus dem Sachverhalt der bereits gerichtlich geklärt wurde ein N3 Fahrzeug, also LKW war. Das hat halt nichts mit einem M1 Wohnmobil zu tun...

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 20. Dezember 2024 um 16:08
    Zitat von holger4x4

    So ist das ja auch richtig, wie ich das verstanden habe.

    Nun müssen alle LKW ab 2025 aber auch die neue Gen.2 der Kontrollgeräte haben, mit einem Transmitter für die Fernabfrage. Ob man das auch braucht, wenn man eh ohne Fahrerkarte fährt??? Keine Ahnung. Die Geräte zeichnen auf jeden Fall ständig Geschwindigkeit, GPS Position und Zeit auf, mindesten für 3 Monate!

    Du hast es ja schon schön geschrieben: Alle LKW das wären Fahrzeuge der Klasse N1 bis N3 - wir haben aber alle umschlüsseln lassen auf Wohnmobil also Klasse M1 - demnach ist das was hier überwiegend geschrieben wird für uns irrelevant. Möglicherweise ist tatsächlich die Sache mit dem Anhänger fragwürdig, da ein Anhänger die Fahrzeugklasse O darstellt. Das was das Mädel von Niekerkensreise schreibt bzw. in dem Video sagt, ist aber alles Unsinn, da das GEWERBE-Aufsichtsamt für das GEWERBE zuständig ist. Und nicht für Privatpersonen. Auch das BALM ist nicht für Wohnmobile zuständig. Bleibt nur noch die Polizei. Und bisher gibt es dazu KEINE Rechtssprechung oder sonstiges. Der TÜV der die Umschlüsselung von LKW auf PKW vornimmt sieht das im übrigen genauso. Zumindest bei mir im Rheinland. Da wurde ganz klar gesagt, dass das digitale Kontrollgerät entfernt werden kann. Das habe ich lediglich deshalb nicht gemacht, weil ein Dummy, der dafür dann zwingend erforderlich wäre, da die modernen LKW Signale des Kontrollgerätes abgreifen, mit 1.500 Euro zu Buche geschlagen wäre.

    Manche Themen werden heißer gekocht, als sie gegessen werden. Deswegen würde ich dem ganz entspannt entgegen treten. Und kleiner Tipp: Wer vom BALM als Privatperson im Wohnmobil das auf einen selbst zugelassen ist angehalten wird, sollte darauf bestehen, dass die Polizei hinzugezogen wird. Das BALM hat KEINE Rechtsgrundlage zum Anhalten und Kontrollieren von PKW und Wohnmobilen. (§11 Güterkraftverkehrsgesetz).

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 16. Dezember 2024 um 21:37

    Total interessant was der gute Mann vom Bundesamt für Logistik und Mobilität so schreibt. Und noch viel interessanter ist, dass er scheinbar die gesetzlichen Grundlagen seiner eigenen Behörde nicht zu kennen scheint. Was Güterkraftverkehr ist, ist nämlich absolut gesetzlich geregelt. Und zwar im §1 Güterkraftverkehrsgesetz. Da steht die rechtliche Definition für Güterkraftverkehr. Übrigens ist da auch geregelt, was das BALM darf. Nämlich in § 11. Nämlich gegenüber einem Wohnmobil ob mit oder ohne Anhänger gar nix. Weil gar nicht sachlich zuständig.

    Das aber nur mal so am Rande. Grundsätzlich sind Wohnmobile nämlich Fahrzeuge der Zulassungs-Kategorie M1. Und Fahrzeuge der Kategorie M1 sind GRUNDSÄTZLICH KEINE Fahrzeuge zum Gütertransport. Kofferraum oder Fahrradgarage hin oder her. Auch Gewicht unter 7,5 Tonnen oder darüber ist erstmal für die Zulassung nicht entscheidend. Ist das Fahrzeug umgeschlüsselt, ist es eben umgeschlüsselt. Und damit, auch wenn es zum Beispiel wie in meinem Fall mal ein LKW war, kein LKW mehr sondern ein Wohnmobil.


    Lustig ist auch, dass der zitierte Mensch im Text unter dem Youtube Video auch die Verordnung benennt, nach der er sich richtet, in der in Artikel 1 steht:


    "Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen
    und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und
    -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb
    zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe,
    anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit
    zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu
    einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
    sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes
    beizutragen."


    Also widerspricht er sich da schon selbst, da hier sehr wohl ganz klar definiert ist, um was es denn überhaupt geht. Nämlich Ziel der Norm ist das oben fettgedruckte sicherzustellen.


    Nächstes Zitat:

    "Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient."


    Der nächste Blödsinn, denn auch ein Auto hat eine Lademöglichkeit für Güter. Ich kann in meine V-Klasse nämlich ohne Probleme zwei Paletten stellen. Ist halt trotzdem ein PKW und kein LKW.


    Ich will damit unterm Strich nur sagen:


    Das ganze Thema wird im Moment ganz schön hochgekocht - mit den Ängsten der Leute gespielt und sinnlos gepusht. Möglicherweise gibt es in dem ursprünglichen Sachverhalt der zu Grunde gelegt wurde, vielleicht noch unbekannte Details, die gar nicht genannt wurden. Zum Beispiel wurde der Kollege mit dem Liner und seinem Anhänger ja von der Polizei auf der BAB angehalten und nicht vom BALM. Möglicherweise war der Polizeibeamte etwas übereifrig oder vielleicht gibt es auch bestimmte Aspekte des Sachverhaltes die gar nicht genannt wurden und die wir damit nicht kennen. Oben wurden ja bereits einige Fälle genannt, die auch gerichtlich entschieden wurden. Hier lagen aber auch immer ganz spezielle Fallkonstellationen vor. Für Privatpersonen mit einem Wohnmobil (Klasse M1) sehe ich das aber aktuell überhaupt. Wer ein Wohnmobil fährt, fährt eben ein Wohnmobil und keinen LKW. Ganz egal ob er 3 Paletten Milch in der Heckgarage hat oder seinen privaten PKW.

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 7. Dezember 2024 um 20:49
    Zitat von KingWarin

    Ahoi,

    Versteh ich nicht. Gibt ja mehr als nur einen Experten für Gasinstallation... Hier im Forum vielleicht nur einen, aber es gibt ja auch noch eine Welt außerhalb dieses Forums.

    Wenn ich die Bedenken hätte würde ich ja z.B. bei Wynen (oder Konsorten) mal anfragen, dem TÜV ne E-Mail schreiben (auch da gibt es sicher Experten zu dem Thema und wenn nicht können die einem sicher einen Tipp geben wen/wo man zu dem Thema Anfragen kann).

    Polizei oder BAG könnte man auch versuchen freundlich zu Fragen. Die Möglichkeiten sind ja nicht wirklich klein.

    Und natürlich auch die entsprechenden Behörden bzw. Organisationen in den angepeilten Reiseländern! Für die wird hier bei uns vermutlich niemand eine rechtssichere Aussage treffen (können).


    Gruß

    Sven

    Alles anzeigen

    Zum Thema Transport von Gasflaschen habe ich bereits weiter oben etwas zur Rechtslage geschrieben. Das BAG - das im übrigen seit einer Weile schon BALM heißt, kann dazu sicher nur wenig Aussage treffen, da sie sachlich nicht zuständig sind. Das BALM ist nämlich für den Güterkraftverkehr zuständig. Und das ist hier sicher nicht der Fall. Für die Ladungssicherung ist demnach die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum sachlich und örtlich zuständig. Und solange die transportierten Gasflaschen unter der Freigrenze von 333 kg bleiben ist das grundsätzlich erlaubt, so lange die Ladungssicherheit eingehalten wird. Dies gilt selbstverständlich erstmal nur für die BRD. Adere Länder - andere Rechtslage. So wie Sven es geschrieben hat.

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