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  2. JX5000

Beiträge von JX5000

  • Dezente Außensteckdose zur StromENTNAHME gesucht

    • JX5000
    • 26. April 2025 um 20:12

    Moin Guido,


    das sieht super professionell aus und erinnert mich stark an Krug oder Bliss… hast du das selbst gemacht (und wenn ja wie😅) oder gibts die Grundplatte zu kaufen?


    Danke und Gruß

    Julius

  • Dieseltank versetzen - hinter die Hinterachse - LKW Fahrgestell

    • JX5000
    • 26. März 2025 um 14:56

    Moin,


    wieso sollte das nicht zulässig sein. Entscheidend ist halt nachher, ob du mit deinen Achslasten hinkommst (ähnlich wie bei anderen Anbauteilen, z.B. Ladebordwand).


    Gesehen habe ich das im Übrigen auch schon an diversen Sonderfahrzeugen.


    Zum Thema Schutz: Erstens hast du einen Unterfahrschutz hinten, zweitens ist es Diesel und kein Sprengstoff. Also wenn es um einen Auffahrunfall geht. Was mir da eher Gedanken machen würde, ist das Thema Hecküberhang / Aufsetzen und aufreissen des Tankes...

  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 17:08

    Alles gut. Du hast ja völlig recht und ich bin froh, dass ich hier in den Themen, die mir völlig fremd sind, Hilfe bekomme😅

  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 16:39

    Danke für den Hinweis. Jetzt nochmal gedreht und in „bunt“.

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  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 12:14

    Ich hab mal schematisch aufgezeichnet wie ich das meine… ich hoffe ihr könnt meine Gedanken nachvollziehen…

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  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 11:45

    Hallo ihr Beiden,


    vielen Dank für diese Hinweise. Das hilft schonmal weiter.


    Jetzt wäre nur die Frage, ob ich an der Alde (eine Umwälzpumpe hat sie ja ab Werk in meiner Ausführung) was ändern muss. Ich versuche euch mal meinen Plan zu erläutern:


    1. Alde Heizung

    2. Anschluss an Heizkreisverteiler mit zwei Heizkreisen für Heizkörper (Doppelter Garagenboden und Heckgarage getrennt vom Wohnraum als eigener Kreis)

    3. An den Heizkreis des Wohnraumes ein RTL Ventil mit der Fußbodenheizung.


    Ich hoffe das ist so verständlich. Ich versuche mich gleich mal an einer laienhaften Zeichnung und lade sie dann hoch.


    Danke für eure Zeit. Schönen Sonntag,

    Julius

  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 08:57

    Ergänzung... rein physikalisch müsste der Druck von 0,5 Bar ja reichen... schließlich habe ich keinen Höhenunterschied wie in einem Haus... aber reicht er auch praktisch?

  • Alde Heizung mit normalen haushaltsüblichen Heizkörpern kombinieren

    • JX5000
    • 19. Januar 2025 um 08:43

    Guten Morgen Alle,

    eine Frage zur Heizungsinstallation...

    Ist es möglich die Alde Heizung anstatt mit den Konvektoren mit regulären, haushaltsüblichen Heizkörpern zu betreiben? Das Alde System wird ja drucklos (max 0,5 Bar) installiert. Jetzt frage ich mich - einfach weil ich davon keinen Plan habe - ob dieser Druck eines offenen Systems ausreicht um normale Heizkörper zu durchströmen? Hintergrund ist, dass normale Heizkörper deutlich günstiger, stabiler und besser regelbar sind. Ich kann die dann ja im Haus mit Thermostat am Heizkörper steuern. Die Fußbodenheizung würde ich mittels RTL Ventil einschleifen... Die Heizkörper selbst würde ich im Zweirohr System anschließen, so wie es in Häusern auch häufig zu finden ist. Vorteil aus meiner Sicht ist dann halt auch, dass ich das Rohrsystem wählen kann, das ich auch im Fachhandel bekomme und nicht mit tausend Gummi und Alurohren, sowie Schellen arbeiten muss...


    Geht mein Plan auf oder übersehe ich hier wesentliche Punkte?

  • Achslastsensoren ?

    • JX5000
    • 13. Januar 2025 um 23:34

    Ja, mein Actros hat eine Achslastwaage verbaut. Kann dir gerne mal ein Bild schicken.

  • Arbeiten ohne festen Wohnsitz

    • JX5000
    • 12. Januar 2025 um 19:48

    Der Vergleich mit dem Campingplatz ist deshalb nicht passend, weil das etwas mit dem Baurecht und Melderecht im Sinne der Kommunen zu tun hat. Campingplätze sind i.d.R. nicht zum dauerhaften Wohnen zugelassen. Genauso wie in vielen Ferienregionen, bei Ferienwohnungen, können Gemeinden das dauerhafte Wohnsitz nehmen untersagen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass man sich bei (s)einer Gemeinde o.f.W. melden kann.

    Und hat auch nichts mit einer ladungsfähigen Anschrift zu tun. Das kann nämlich auch eine Firmenadresse oder Rechtsanwaltskanzlei sein.


    Dennoch wurden hier zug Gründe genannt, wieso man auf Reisen postalisch erreichbar sein sollte. Es gibt inzwischen auch Online-Dienste, die für einen die empfangene Post digitalisieren und per Mail senden. Das erreicht einen dann auch wirklich überall wo man Internetempfang hat.

  • Arbeiten ohne festen Wohnsitz

    • JX5000
    • 12. Januar 2025 um 09:16

    Das ist so alles nur halb richtig. Selbstverständlich kannst du dich ohne festen Wohnsitz melden. Dann wird durch deine Meldebehörde des letzten Wohnsitzes in deinen Personalausweis das Kürzel o.f.W. eingetragen = ohne festen Wohnsitz. Das ist weder illegal noch anrüchig. Bei Obdachlosen ist das Gang und Gäbe.


    Fakt ist aber die Tatsache die bereits oben erwähnt wurde. Du solltest eine ladungsfähige Anschrift haben. Diese muss aber auch nicht zwingend einem Angehörigen gehören (falls du das nicht möchtest). Es gibt viele soziale Träger in Deutschland die Obdachlosen genau diese Möglichkeit bieten.


    Da du aber ein Einkommen beziehst und sicher nicht mit dem Finanzamt Probleme bekommen willst, bietet es sich eben an sich bei seinen Eltern zu melden. Auch das ist nicht verboten oder eine Grauzone. Du hast das Recht sowohl deinen Wohnsitz frei zu wählen, als auch so lange auf Reisen zu gehen wie du willst. Ansonsten bist du halt in Deutschland steuerpflichtig, so lange du hier in Deutschland Einkommen beziehst und deinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegst.


    Problematisch wird es jetzt maximal, wenn Kinder bei euch im Spiel sind, denn grundsätzlich sind Kinder im schulpflichtigen Alter schulpflichtig. Aber auch da gibt es Möglichkeiten. Und jetzt: gutes gelingen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 10. Januar 2025 um 21:34

    Dieses Merkblatt wurde hier im Forum in anderem Zusammenhang geposted:

    https://seminare.gtue.de/anlage?id=16513&c=UWInQOwMKPmWEeB

    Es stammt zwar aus 2022, aber hier steht nochmal explizit drin was ein Wohnmobil ist. Und so lange hier keiner ein Pferd, Auto oder sonst was mitschleppt sind unsere Karren unstrittig Wohnmobile. Keine LKW. Und eben nicht für den Güterverkehr zugelassen und geeignet.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 10. Januar 2025 um 14:45

    Hallo Leon,


    Karsten hat es ja oben bereits geschrieben. Wenn wir das so umsetzen müssten, dann würde es spätestens beim nächsten TÜV Termin die Plakette nur geben, wenn das Fahrzeug über einen Fahrtenschreiber verfügt.

    Ich werde mich in „meiner“ Behörde beim Justiziar nochmal schlau machen. Bisher vertreten alle meine Kolleginnen und Kollegen die Auffassung die ich hier jetzt bereits mehrfach geteilt habe.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 9. Januar 2025 um 19:10

    Ich versuche es noch ein letztes Mal mit dem 57b StVZO i.V.M EU 561 (seht mit nach dass ich es kurz mache, weil ich es am iPhone tippe).


    Euro-Trotter du hast es doch selbst zitiert: Nach 561/2006 müssen gemäß Art. 3 Abs. 1 Fahrzeuge über einen Fahrtenschreiber verfügen die


    a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschl. Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt,


    usw.


    Ein WOHNMOBIL ist kein Fahrzeug zur Güterbeförderung. Es ist einfach per Definition nicht dafür zugelassen. Sonst wäre es eben kein Wohnmobil.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 7. Januar 2025 um 23:14

    Die höchstrichterliche Rechtssprechung regelt in dem dargelegten Sachverhalt aber immer noch den Fall eines Fahrzeugs das als LKW zugelassen war und das lediglich über ein Wohnabteil verfügte (aber eben nicht als Wohnmobil zugelassen war). Also zumindest falls du mit diesem Urteil den Motorschlitten-Fall meinst.

    Die Veröffentlichungen die ich bisher gelesen habe, waren eher zweifelhafter Quelle - denn ein Youtuber und andere soziale Medien sind für mich keine seriöse Quelle.


    Fakt ist - und das sage ich, weil ich vom „Fach“ bin - hier werden ganz viele rechtliche Bereiche miteinander vermischt. Habe ich ein Wohnmobil, so habe ich schon per Definition kein Fahrzeug zum Güterverkehr. Dass ich jedes Fahrzeug zum Güterverkehr zweckentfremden kann mag sein, aber damit geht ja nicht einher, dass ich dann die Zulassungsart ändere. Ein Wohnmobil bleibt ein Wohnmobil - auch wenn ich meine Fahrräder einlade und mitnehme. Dieser Sachverhalt ändert sich möglicherweise - und ich sage explizit möglicherweise - wenn ich einen Anhänger mitführe um dort Dinge zu transportieren. Möglicherweise deshalb, weil in Deutschland - EuGH Urteil hin- oder her - erstmal Deutsches Recht gilt. Und da betreibe ich Güterverkehr nur dann, wenn er so ausgeübt wird wie das Güterkraftverkehrsgesetz ihn definiert - nämlich geschäftsmäßig oder entgeltlich.

    Das EuGH regelt nämlich nur, ob innerhalb der EU in allen Mitgliedsstaaten das Recht in der gleichen Weise angewendet wird. Es kann also lediglich feststellen, dass bei einem Sachverhalt möglicherweise das Recht in Deutschland aktuell nicht so angewendet wird, wie es die EU vielleicht haben will. Und dann muss Deutschland das ändern.

    Aktuell ist es weder verboten ein Wohnmobil größer 7,49 Tonnen ohne Fahrtenschreiber zu nutzen noch ist es bußgeldbewehrt. Weil die StVZO bei einem Wohnmobil aktuell eben keinen Fahrtenschreiber vorschreibt.

    Aber ich geh mir jetzt mal Chips und Bier holen - die Diskussion wird sicher noch lustig weitergehen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 5. Januar 2025 um 19:07
    Zitat von Karsten61

    Hallo Leon,

    da kann ich dir nur zustimmen, ebenso wie du wirklich alles von A bis Z sauber bis auf die iTüpfelchen aus den entsprechenden Verordnungen kopiert und zitiert hast.

    Nur, solange du dich weigerst den Geltungsbereich zur Kenntnis zu nehmen, bist du am Thema vorbei trotz Wiederholungen. Mich würde schon interessieren wie du den Terminus Sozialvorschriften interpretierst, damit sie für Privatleute gelten.

    Picco , musst nix sagen, das ist mein letzter Beitrag zu diesem Thema

    Gruss Karsten

    Ich muss dir da absolut beipflichten. Es wurde geltendes Recht zitiert, aber eben falsch interpretiert.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 2. Januar 2025 um 12:06

    Ein weiterer Punkt fällt mir beim Nachdenken noch ein:


    Was wäre denn - wenn diese Regelung greifen würde - mit einem Berufskraftfahrer, der privat ein entsprechendes Wohnmobil besitzt und seine Wochenlenkzeit erfüllt hat. Der dürfte dann am Wochenende ja keinen Ausflug mehr machen… da wären wir dann wieder beim Grundrechtseingriff der die Bewegungsfreiheit entscheidend einschränken würde.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:47

    Genauso sehe ich das alles auch...

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:21

    Fällt mir gerade noch was ein… was wäre mit dem der sich einen Reisebus umbaut… der ist schon von der Bauart her und seiner vorherigen Zulassungsart nicht zur Güterbeförderung geeignet und ausgelegt, kann aber in seinem Gepäckabteil rein praktisch auch Güter befördern… auch einen Motorschlitten, Motorrad oder what ever.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 22:11

    Der Sachverhalt des Motorschlitten-Fahrers ist ja bereits bekannt. Dennoch würde ich das nicht eins zu eins hierher übertragen, denn der Motorschlitten-Mensch hat ein Fahrzeug der Kategorie N3 geführt. In Deutschland dürfte der TÜV bei einer Einzelabnahme, wenn man diesen Sachverhalt zu Grunde legt, ja schon gar keine Wohnmobilzulassung (M1) mehr erteilen, wenn das vorgeführte Fahrzeug eine Ladefläche besitzt. Was bei fast allem Wohnmobilen der Fall sein dürfte, da die meisten Fahrzeuge über eine Heckgarage oder ähnliches verfügen. Demnach müsste allen Fahrzeugen die so aufgebaut sind die Zulassung als Wohnmobil entzogen werden, da die Kategorien eben nur in folgende Klassen unterscheiden:

    M1-Fahrzeug

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)

    Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

    Personenkraftwagen

    • Limousine
    • Schräghecklimousine
    • Kombilimousine
    • Coupé
    • Cabrio-Limousine
    • Mehrzweckfahrzeug

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Wohnmobile
    • Krankenwagen
    • Leichenwagen
    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Sonstige
      (gemäß Rahmenrichtlinie 1999/37/EG, seit 01.10.2005)
    • Rollstuhlgerecht (seit 29.04.2009)

    Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 werden in der KBA-Statistik, wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, den Personenkraftwagen ("Pkwoffen" und "Pkw geschlossen") zugeordnet. Ebenso Schwimmwagen beziehungsweise Amphibienfahrzeuge, zulassungspflichtige Krankenfahrstühle und Motorschlitten (siehe auch Personenkraftwagen).


    Und:


    N-Fahrzeuge:


    EG-Fahrzeugklasse: Nutzfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 Tonnen = N1, mehr als 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen = N2 und mehr als 12 Tonnen = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:

    Lastkraftwagen

    • Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
    • Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    • Beschussgeschützte Fahrzeuge
    • Mobilkrane *)
    • Sonstige

    *) Mobilkrane sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.

    Für N-Fahrzeuge können erstmals ab seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Lastkraftwagen (Lkw) beziehungsweise Sattelzugmaschinebeziehungsweise Zugmaschine (Zgm)). Nationale selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, sofern eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls N-Fahrzeuge beziehungsweise bei Lof-Fahrzeugen auch T-Fahrzeuge sein.


    Sowie:


    EG-Fahrzeugklasse: Nicht selbstfahrende Straßenfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit 97/27/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 0,75 Tonnen = O1, mehr als 0,75 Tonnen bis 3,5 Tonnen = O2, mehr als 3,5 Tonnen bis 10 Tonnen = O3 und mehr als 10 Tonnen = O4), dem Anhängertyp „Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger“ sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung („Beschussgeschützt“, „Wohnanhänger“ und „Sonstige“).

    Für O-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden. (siehe auch Anhänger (Anh), Kraftfahrzeuganhänger beziehungsweise Sattelanhänger (Sanh)).
    (Anhänger für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft siehe Anhänger Kraftfahrzeuganhänger)

    Und letztendlich:

    M2-M3:

    EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Richtlinie 97/27/EG und 2001/85/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 5 Tonnen = M2 und mehr als 5 Tonnen = M3), dem Aufbautyp (Ein- beziehungsweise Doppeldecker und Gelenk- beziehungsweise Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und/oder Stehplätze sowie besonderer Zweckbestimmung (vergleiche Erläuterungen zu M1-Fahrzeugen jedoch ohne „Rollstuhlgerecht“).

    Für M2- beziehungsweise M3-Fahrzeuge können erstmals seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Kraftomnibus).


    Das Fahrzeug im Sachverhalt war als N3 zugelassen. Damit ist ja völlig unstrittig, dass da eigentlich ein digitales Kontrollgerät rein muss. Wohnbereich hin oder her. Habe ich aber ein Wohnmobil, so wie es der TÜV bis zum jetzigen Zeitpunkt abnimmt, habe ich halt ein Wohnmobil. Und das ist per Definition nicht zum Gütertransport zugelassen.

    Jetzt kann man natürlich nochmal darüber sprechen, wann Güterbeförderung vorliegt. Das wäre dann aber wohl immer eine Einzelfallbetrachtung. Hier komme ich nochmal auf mein Beispiel mit dem 12er Träger Milch um die Ecke. Wo beginnt denn Güterbeförderung und wo hört sie auf. Sind die Fahrräder Güter oder Fahrräder die mir gehören. In Deutschland - und nur für Deutschland kann man hier sprechen - ist der Güterverkehr im Güterkraftverkehrsgesetz definiert.

    ich würde deshalb das Thema immer noch nicht so heiss kochen, sondern ganz entspannt weiterfahren. Und wenn ich beim TÜV stehe und der mir das Siegel weiterhin klebt und mir nicht sagt, dass das Fahrzeug so nicht zulassungsfähig ist, dann handle ich eben. Ich denke aber nicht, dass es soweit kommt.

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