Tschüss undichte Kabine – endlich alles dicht 😊
Es wird Zeit, das leidige Thema abzuschliessen:
Unser Anwalt hatte KabinenSchmiede verklagt und das Protokoll des Landgerichtes hielt unter anderem folgende Hinweise fest:
«Die Beklagte dürfte nach § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Aufbau einer dichten Wohnkabine auf dem Fahrzeug geschuldet haben, so dass die Undichtigkeit einen Mangel darstellt.»
«Dass die Kabine bei Inbetriebnahme undicht war, dürfte angesichts der dokumentierten Nachbesserungsversuche vor dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung unstreitig gewesen sein.»
KabinenSchmiede machte anlässlich der Verhandlung folgenden Vorschlag:
«Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag zahlbar binnen 4 Wochen»
«Der Kläger verpflichtet sich zur Enthaltung, soweit möglich zur Löschung bzw. Mitwirkung an der Löschung jeglicher bereits getätigter Beiträge und Äußerungen, die auf eine mangelhafte Werkleistung aus dem streitgegenständlichen Sachver halt durch die Beklagte abstellen»
Diesen Vorschlag hatte ich vollumfänglich abgelehnt – wir lassen uns den Mund nicht verbieten.
Mein Gegenvorschlag umfasste eine Zahlung ohne irgendwelche weiteren (Stillhalte)-Verpflichtungen meinerseits – KabinenSchmiede erklärte sich damit einverstanden.
Mit Eingang einer fünf-stelligen Zahlung auf meinem Konto waren alle meine Kosten für die Nachbesserungs-Arbeiten durch Dritte in der Schweiz gedeckt.
Zusammenfassend halte ich fest:
Wo gearbeitet wird passieren Fehler – schade, dass KabinenSchmiede nicht dazu stand!
Offensichtlich hatten sie keine Lösung gesehen und liessen mich als ihr Kunde im Rege stehen.
Ende gut alles gut 😊
Der Ärger ist verflogen, die Kabine ist dicht und der Grossteil des Aufwandes wurde beglichen.
In der Zwischenzeit hat unser Hippo über 30’000km auf der Uhr.
Alles funktioniert wie es soll und von unserem Konzept sind wir nach wie vor begeistert.
Herzliche Grüsse aus den Schweizer Bergen, Reto
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