Zitat von HermannAlles anzeigendanke,
genau die Schrift hatte ich im Kopf
und da heist es dann ja auch im nächsten Absatz:17.1.7.2
Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 17.1.7 dürfen Kraftfahr-
zeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 und M1 mit einer maximalen Gesamtmasse
> 3 500 kg mit einer an die LPG-Anlage angeschlossenen
Heizungsanlage zum Beheizen des Fahrgastraums ausgestattet sein.
hallo
jo, sorry
ich dachte es geht um bis 3,5t
bis 3,5T gibt es diese ausnahme nicht
wir haben hier in AT praktisch nix anderes wegen der üblen go-box sache
lg
g