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  2. Euro-Trotter

Beiträge von Euro-Trotter

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 1. Januar 2025 um 12:01

    Guten Morgen allerseits, und ein gutes neues Jahr !

    Ich hatte den Anwalt angeschrieben, der die von mir selbst hier kürzlich zur Verfügung gestellte Stellungnahme zum Thema am 8.12.24 abgegeben hat.

    Er hat sich in Bezug auf das heutige Datum mit neuer Rechtslage nun komplett korrigiert; im Wesentlichen entspricht das dem Stand der anderen Veröffentlichungen:

    "nach der aktuellen Gesetzeslage zum 01.01.2025 beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der relevanten Vorschriften:

    1. Grundsatz: Fahrtenschreiberpflicht in der EU
    Die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers (EG-Kontrollgerät) und einer Fahrerkarte richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln.

    Nach diesen Vorschriften gilt:

    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 7,5 Tonnen sind grundsätzlich fahrtenschreiberpflichtig.
    Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen und Nutzungsarten.

    2. Ausnahme für nichtgewerbliche Nutzung
    Nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen:

    „Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden."

    Bedeutet:
    Die Ausnahme greift nur, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen hat.
    Für Fahrzeugkombinationen, die dieses Gewicht überschreiten (z. B. ein Wohnmobil mit einem Anhänger), entfällt die Ausnahme.
    Fahrzeuge, die ausschließlich privat genutzt werden und nicht der Güterbeförderung dienen (wie typische Wohnmobile), fallen jedoch oft in eine Grauzone. Die Behörden könnten bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen trotzdem die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte verlangen.

    3. Regelung für Wohnmobile ab dem 01.01.2025
    Mit der Einführung neuer Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht wird ab 2025 explizit klargestellt:

    Wohnmobile, die privat genutzt werden, bleiben bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen.
    Wohnmobile oder Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen, einschließlich solcher mit Anhänger, unterliegen der Fahrtenschreiberpflicht.
    Praktische Konsequenzen:
    Ein Wohnmobil mit 26 Tonnen Gesamtgewicht oder ein Gespann aus Wohnmobil und Anhänger über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht benötigt ab dem 01.01.2025:
    Ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber),
    Eine Fahrerkarte.
    Die Nutzung ist unabhängig davon erforderlich, ob das Wohnmobil privat oder gewerblich genutzt wird.

    4. Rechtsquellen
    Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 3 Buchstabe h: Regelung der Ausnahmen.
    Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Einführung des Fahrtenschreibers und Nutzungsvorgaben.
    Ergänzende Informationen finden sich in nationalen Vorschriften wie der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV).

    5. Fazit: Fahrtenschreiberpflicht ab 2025
    Für privat genutzte Wohnmobile gilt:

    Wohnmobile bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht: Keine Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte.
    Wohnmobile oder Gespanne über 7,5 Tonnen: Fahrtenschreiber und Fahrerkarte sind erforderlich, unabhängig von der Nutzung.

    Wohnmobilbesitzer sollten sich im Zweifel bei den zuständigen Verkehrsbehörden oder Fachverbänden informieren, da in der Praxis regionale Unterschiede bei der Durchsetzung bestehen können.

    Mit freundlichen Grüßen


    Hagen Riemann
    (Rechtsanwalt)"

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 31. Dezember 2024 um 12:35

    Her mal eine endlich eine detaillierte Betrachtung der Rechtslage:

    Neue Regeln und Gesetze für Wohnmobile im Jahr 2025
    In den vergangenen Wochen rumorte es ein wenig in der großen weiten Camperwelt und es wurden so allerhand Falschinformationen zu neuen Regelungen, etwa zum…
    www.camping.family


    Trotzdem Prosit Neujahr !

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 31. Dezember 2024 um 11:22

    zum Gültigkeitsbereich der EU-Verordnung 561/2006:

    Die EU-Verordnung 561/2006 bestimmt im Artikel 2 den Gültigkeitsbereich:
    "Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:“

    Die Definition für den Begriff "Beförderungen im Straßenvekehr" ist im Gesetz selbst im Artikel 4 enthalten:
    "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;..."

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 31. Dezember 2024 um 10:43
    Zitat von Karsten61

    Wenn du ganz sicher gehen willst, melde ein Transportgewerbe an und lass dein Womo als LKW zu, dann gelten endlich die Bestimmungen auch für dich.

    Was soll diese unqualifizierte Bemerkung ?
    Ich habe lediglich versucht, den Sachstand zusammenzufassen.
    Mir scheint aber, Du willst es einfach nicht wahrhaben.
    Ich habe alles geschrieben, was mir zu diesem Zeitpunkt bekannt ist.
    Wir werden sehen, wie sich die Situation entwickelt.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 22:24

    Unser Thema ist die Fahrtenschreiberpflicht für ein Gespann, bestehend aus einem Wohnmobil und einem Transportanhänger, wenn die Gesamtzugmasse der Fahrzeugkombination 7,5t übersteigt.

    Die anzuwendenden Rechtsnormen sind die EU-Verordnungen 561/2006 in Verbindung mit 165/2014.

    EU-Verordnungen sind unmittelbar gültig. Ich betrachte hier die EU-Rechtslage, nicht die Umsetzung in nationales Recht eines bestimmten Mitgliedstaates.

    561/2006
    Artikel 1 (Zweckbestimmung) sagt aus:

    „Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt“ … „insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe“ ...

    Damit ist die Vorschrift nicht allein auf das Straßenverkehrsgewerbe beschränkt, sondern für jede Form von Straßengüterverkehr anzuwenden.

    Artikel 2 legt nun konkret fest, für wen die Verordnung gilt:
    „für Beförderungen im Straßenverkehr
    a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt“

    Artikel 3 schränkt dann (zum Glück) wieder ein:
    „Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:"
    …
    „h) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.“

    => Im Umkehrschluss gilt die Vorschrift also für Fahrzeugkombinationen, die (zumindest teilweise) zum Straßengüterverkehr dienen, wenn die Kombination mehr als 7,5t Höchstmasse hat, unabhängig davon, ob dieser Transport gewerblich ist oder nicht.

    => in unserem Thema hier also ein Wohnmobil (das von seiner Zulassungsart nicht der Güterbeförderung dient) in Verbindung mit einem Transportanhänger (der für Güterbeförderung dient)
    (Gleiches würde m.E. für einen Lieferwagen (LKW) mit 3,49t gelten (zur Güterbeförderung geeignet), der einen Wohnwagen (nicht zur Güterbeförderung geeignet) mit 5t zieht.)

    Offen ist, warum das Thema gerade jetzt „hochkocht“.
    - Es kann sein, dass ein konkreter Vorfall einer Straßenkontrolle dies ausgelöst hat.
    - Dem widerspricht aber die aktuelle Veröffentlichung von Camping.info, wo der Sachverhalt ebenso beschrieben wird und ausdrücklich behauptet wird, dass die neue Regelung ab 1.1.2025 gilt.

    Ich hoffe, auch dazu werden wir bald mehr wissen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 21:52
    Zitat von Karsten61

    Das wäre doch eine gute Zusammenfassung

    schön wärs. Das ist ja nur das FPersG und das ist auch lediglich deutsches Recht.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 21:29

    @ JX5000:
    irgendwie reden wir aneinander vorbei...
    ... solange Du keinen Transportanhänger hinten dran hast, hast Du ja Recht.
    ... wenn Du aber einen Transportanhänger dran hast (darum geht es doch in diesem Thread), dann ist das Güterbeförderung (nicht im Wohnmobil, sondern im Anhänger!), wenn auch nicht gewerblich. Und über 7,5t Gesamtzuggewicht dann leider auch fahrtenschreiberpflichtig. Den Text dazu (EU 561/2006), der das genau so regelt, hast Du selbst gerade eben nochmals hier reingestellt.

    Ich werd mal nach 6 Seiten Thread eine Zusammenfassung versuchen (kann aber einen Moment dauern)...
    ⏳

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 20:33

    Ich sehe schon den ersten Fall, wo ein Kunde in Europa ein 7,5t-Wohnmobil ab Werk mit AHK kauft und das ohne Fahrtenschreiber ausgeliefert wird. Kunde klagt... und bekommt Recht. Wetten ?

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 20:21

    Irrrelevant ist das nicht. In PKW werden auch serienmäßig keine Fahrtenschreiber eingebaut, und dennoch muss selbst ein PKW, der mittels eines Anhängers zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird, auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, wenn die Kombination mehr als 3,5t hat.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 19:27
    Zitat von Euro-Trotter

    Wenn das stimmt, was Du schreibst (dass der Tatbestand im Bußgeldkatalog fehlt, was ich gerade recherchiere),
    dann kan man wohl dagegen verstoßen, nur man kann dafür in Deutschland nicht bestraft werden.
    Im EU-Ausland jedoch möglicherweise schon.

    Die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten bzgl. Fahrtenschreiber befinden sich nicht im Bußgeldkatalog, sondern in § 8 FPersG. Dort wird auch die EU-Verordnung 165/2014 ausdrücklich erwähnt.
    In § 1 Anwendungsbereich wird aber bestimmt:
    „… gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen“
    Somit wäre eine Privatperson aktuell von diesem Gesetz nicht erfasst.

    Dann müsste es also so sein, wie ich in meinem letzten Beitrag #98 vermutet habe:
    Es ist ein Verstoß, der in D aktuell nicht geahndet werden kann; im Ausland mgl.weise jedoch schon.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 18:30

    Wenn das stimmt, was Du schreibst (dass der Tatbestand im Bußgeldkatalog fehlt, was ich gerade recherchiere),
    dann kan man wohl dagegen verstoßen, nur man kann dafür in Deutschland nicht bestraft werden.
    Im EU-Ausland jedoch möglicherweise schon.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 17:43
    Zitat von JX5000

    Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts.

    Das stimmt leider nicht:
    "Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 11:22
    Zitat von Euro-Trotter

    Ausführliche antwaltliche Stellungnahme genau zu dieser Frage:
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Freizeitfahrze…t--f434177.html

    Nach einer erneuten Analyse widerspeche ich nun sogar der von mir selbst hier zur Verfügung gestellten anwaltlichen Stellungnahme zum Thema, da dort falsch zitiert wird:
    Der Anwalt zitiert die Verordnung Art. 3 h:
    "Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Zwecke eingesetzt werden"
    ... und weiter
    "unabhängig davon, ob Personen oder Güter transportiert werden."
    Unklar ist für mich, ob der zweite Teil noch Zitat oder bereits Auslegung des Anwalts ist.

    Der richtige Text lautet jedoch:
    "Fahrzeuge oder Fahrezugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t , die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden"

    Auch in § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) findet sich m.E. keine weitere Regelung, die auf Wohnmobile angewendet werden kann.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 10:54
    Zitat von Karsten61

    In dem verlinkten Beitrag wird Bezug genommen auf folgende Verordnung, ich empfehle die Artikel eins und zwei zu lesen...

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…0200820&from=EN

    Wer zu dem genannten Personenkreis gehört, kann sich angesprochen fühlen. Wer nicht dazugehört hat auch nichts mit Änderungen innerhalb der Verordnung zu tun.

    Gruss Karsten

    Einspruch, Euer Ehren:
    zu Artikel 1:
    Der Artikel ist eine eine Zweckerklärung zum Gesetz. Er hat insofern keine direkte juristische Wirkung. Dort steht nicht "gilt für" oder so. Und mit Deiner Begründung aus dem vorhergehenden Absatz macht das sogar Sinn.
    Artikel 2:
    Dort wird nun defniert, für wen es gilt. Und das steht, dass es für Güterbeförderung gilt.
    Das Wort "gewerblich" lese ich in beiden Artikeln nicht !

    Erst in Artikel 3 h wird dann gewerblich und nicht-gewebrlich unterschieden - aber leider nur für Fahrezeuge und Fahrzeugkombinationen unter 7,5t.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 30. Dezember 2024 um 10:16

    Was ich mich bei all dem Theater frage (auch wenn es mich nicht betrifft):
    Was haben die sich dabei gedacht !?
    Welchen Sinn macht das Ganze !?!!?
    Ich komm da nicht hinter.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • Euro-Trotter
    • 29. Dezember 2024 um 22:53

    Dann wär das ja mal geklärt: der Anhänger muss also zur Güterbeförderung (lediglich) geeignet sein.
    Wenn aber ein nicht zur Güterbeförderung geeignetes Fahrzeug (Wohnmobil) einen nicht zur Güterbeförderung geeigneten Anhänger zieht (z.B. Faltcaravan), was dann ?

  • Alternative zu Woelcke

    • Euro-Trotter
    • 26. Dezember 2024 um 19:55

    na klar, hier die aktuelle Gew.Planung bis zu 3. Ebene (mehr willst du bestimmt nicht wissen, oder ?) 😆
    (es ist die abgespeckte Version der Box, die ich derzeit als Anhänger habe)

    Box reisefertig2913 kg
    - Box Rohbau 1087 kg
    - - Box Anbauten (Mechanik, Stützen u.ä.)137 kg
    - - Box Korpus (40mm Schaum beidseitig 2mm GFK)861 kg
    - - Fenster, Klappen, Türen & Beschattung (ersparte Ausschnitte sind berücksichtigt)89 kg
    - Box Ausbau977 kg
    - - Mechanik25 kg
    - - Sanitärelemente31 kg
    - - Technik253 kg
    - - Einbau (Möbel in Hausqualität)504 kg
    - - Einbauten (Küche)76 kg
    - - Tresor88 kg
    - Inhalt lose581 kg
    - - Haushaltsgeräte7 kg
    - - Möbel lose neu51 kg
    - - Loser Inhalt Hardware innen "Hausrat"370 kg
    - - Lebensmittel95 kg
    - - Loser Inhalt Hardware außen58 kg
    - Betriebsstoffe268 kg
  • Alternative zu Woelcke

    • Euro-Trotter
    • 26. Dezember 2024 um 18:47
    Zitat von altes Wohnmobil

    Vorab eine Sache, die ich toll finde und andereseits bei den anderen Fahrzeugen nicht so ganz verstehe. Der "Ello" hat ein zulässiges Geamtgewicht von 5,5 Tonnen. Allrad, massive Starrachsen, Leiterrahmen, Blattferen, fetter luftgekühlter 4-Liter-Motor, also keine filigrane Leichtbau-Technik. Und trotzdem, als Pritsche unter 3,5 Tonnen, unser Fahrzeug mit 4,5m langer Kabine wiegt reisefertig ca. 4,5 Tonnen. Wie kommen dann z.B. Fuso-Aufbauten auf 7,5 Tonnen?

    Hallo AW,
    mit einem FUSO auf 7,5t zu kommen, da muss man allerdings schon ordentlich aufladen. Meine Planung für FUSO geht von ca. 2,5t für das leere Fahrgestell incl. Fahrer/Beifahrer aus, und dann kommt die REISEFERTIGE Box drauf, die knapp 3t wiegt (keine Camping-Materialien), zusammen also 5,5t. 2t mehr... ? Kann sein, wenn man für Fernreise Megatanks einbaut 500l. FW, 500l. Diesel ? Aber sonst kann ich Dir darauf auch keine Antwort geben.

  • Alternative zu Woelcke

    • Euro-Trotter
    • 25. Dezember 2024 um 14:31

    nein, ICH habe das nicht zerstört !!! Das war zerstört: Ich schrieb ja "Wasserschaden".
    Wir haben die Sandwichplatte dann in einem aufwändigen "Lokalverfahren" (mit professioneller Fern-Anleitung) wieder hergestellt. Das wünsche ich auch keinem...

  • Alternative zu Woelcke

    • Euro-Trotter
    • 25. Dezember 2024 um 13:38

    Das hängt natürlich auch entscheidend von der Größe und Spannweite der Platten ab.
    Wir haben seinerzeit meine aktuellen Fußboden (2,5x7,2m) nach Wasserschaden selbst renoviert und nachdem ich ihn im Rohzustand erlebt habe (also den reinen Schaum mit GFK drunter, ohne die 8mm-Holzschicht innen drauf) habe ich mich entschieden, den (trotz darunter liegendem Hilfsrahmen!) mit Alu-T-Profilen zu verstärken; die Felder waren mir zu groß. Die Überlegung inmitten dieser Platte an ungünstiger Stelle eine Punktlast von 200kg zu haben (z.B. 2 Personen, die sich umarmen) schien mir nicht beruhigend.
    Wenn aber die Box vom Profi gebaut wird, dann muss der das entscheiden und am Ende auch verantworten. Meine beiden Anbieter für die neue rohe FUSO-Box sprachen beide ohne zu zögern von einem massiven Hilfsrahmen in der Bodenplatte.

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