Guten Morgen allerseits, und ein gutes neues Jahr !
Ich hatte den Anwalt angeschrieben, der die von mir selbst hier kürzlich zur Verfügung gestellte Stellungnahme zum Thema am 8.12.24 abgegeben hat.
Er hat sich in Bezug auf das heutige Datum mit neuer Rechtslage nun komplett korrigiert; im Wesentlichen entspricht das dem Stand der anderen Veröffentlichungen:
"nach der aktuellen Gesetzeslage zum 01.01.2025 beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der relevanten Vorschriften:
1. Grundsatz: Fahrtenschreiberpflicht in der EU
Die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers (EG-Kontrollgerät) und einer Fahrerkarte richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln.
Nach diesen Vorschriften gilt:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 7,5 Tonnen sind grundsätzlich fahrtenschreiberpflichtig.
Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen und Nutzungsarten.
2. Ausnahme für nichtgewerbliche Nutzung
Nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen:
„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden."
Bedeutet:
Die Ausnahme greift nur, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen hat.
Für Fahrzeugkombinationen, die dieses Gewicht überschreiten (z. B. ein Wohnmobil mit einem Anhänger), entfällt die Ausnahme.
Fahrzeuge, die ausschließlich privat genutzt werden und nicht der Güterbeförderung dienen (wie typische Wohnmobile), fallen jedoch oft in eine Grauzone. Die Behörden könnten bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen trotzdem die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte verlangen.
3. Regelung für Wohnmobile ab dem 01.01.2025
Mit der Einführung neuer Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht wird ab 2025 explizit klargestellt:
Wohnmobile, die privat genutzt werden, bleiben bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen.
Wohnmobile oder Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen, einschließlich solcher mit Anhänger, unterliegen der Fahrtenschreiberpflicht.
Praktische Konsequenzen:
Ein Wohnmobil mit 26 Tonnen Gesamtgewicht oder ein Gespann aus Wohnmobil und Anhänger über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht benötigt ab dem 01.01.2025:
Ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber),
Eine Fahrerkarte.
Die Nutzung ist unabhängig davon erforderlich, ob das Wohnmobil privat oder gewerblich genutzt wird.
4. Rechtsquellen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 3 Buchstabe h: Regelung der Ausnahmen.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Einführung des Fahrtenschreibers und Nutzungsvorgaben.
Ergänzende Informationen finden sich in nationalen Vorschriften wie der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV).
5. Fazit: Fahrtenschreiberpflicht ab 2025
Für privat genutzte Wohnmobile gilt:
Wohnmobile bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht: Keine Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers und einer Fahrerkarte.
Wohnmobile oder Gespanne über 7,5 Tonnen: Fahrtenschreiber und Fahrerkarte sind erforderlich, unabhängig von der Nutzung.
Wohnmobilbesitzer sollten sich im Zweifel bei den zuständigen Verkehrsbehörden oder Fachverbänden informieren, da in der Praxis regionale Unterschiede bei der Durchsetzung bestehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)"