TÜV und Zulassung: Absetzbare Wohnkabinen

  • TÜV und Zulassung: Absetzbare Wohnkabinen

    Soll eine Wohnkabine als absetzbare Wohnkabine auf einen LKW bzw. ein Pick-Up montiert werden gibt es bezüglich der zulassungsrechtlichen Bewertung und der somit einzuhaltenden Bestimmungen gewisse Besonderheiten und Wahlrechte. Auf diese soll hier näher eingegangen werden.

    Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten eine solche absetzbare Wohnkabine legal auf seinem Fahrzeug durch die Gegend zu fahren und zu nutzen: Zum einen kann man die Wohnkabine als Ladung ansehen und als solche mit dem LKW transportieren. Andererseits kann eine absetzbare Wohnkabine auch als Wechselaufbau in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Beides hat Vor- und Nachteile und es müssen jeweils andere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden.


    Absetzbare Wohnkabine als Ladung:

    Vorraussetzung ist, dass Wohnkabine und Fahrzeug nicht fest miteinander verbunden sind. D. h. alle Befestigungen müssen mit der Hand oder mit dem Bordwerkzeug zu lösen sein, wobei als Bordwerkzeug nur das serienmäßig mit dem Basisfahrzeug mitgelieferte Werkzeug gilt.

    Bei dieser Art der Deklaration der Wohnkabine als Ladung geht man davon aus, das es ganz egal ist, was man transportiert, solang man die dementsprechenden Vorschriften einhält. Ob man nun eine große Kiste, einen Container oder z. B. auch einen Bürocontainer als mobiles Baustellenbüro mit dem LKW von Punkt A nach Punkt B transportiert, niemand käme auf die Idee, dass diese Ladung eingetragen werden müsste. Das diese Ladung nun die Form und das Aussehen einer Wohnkabine hat ändert nichts an der Tatsache, dass sie Ladung ist.

    Vor und Nachteile dieser Vorgehensweise:
    Vorteil ist sicherlich, dass man sich die TÜV-Eintragung und die ggf. damit verbundenen Diskussionen mit dem TÜV-Ingenieur spart. Dann müssen im Prinzip auch (fast) die ganzen Bauvorschriften, die für Wohnmobile gelten, nicht eingehalten werden. Selbst bauartgeprüfte Fenster wären eigentlich nicht mehr notwendig. Es sind nur noch die Regeln bezüglich Ladung und Ladungssicherung einzuhalten. (U. a. StVO §22 und VDI 2700).
    Diese besagen ganz grob nur, dass Ladung so befestigt sein muss, dass sie nicht verrutschen oder herunter fallen kann. (Siehe dazu auch VDI 2700 als anerkanntes Regelwerk),
    das Fahrzeug und Ladung zusammen max. 4 m hoch und 2,55 m breit sein dürfen,
    Ladung bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn überstehen darf (ab 2,5 m 0,5 m Überstand nach vorn zulässig) und
    Ladung nach hinten bis max. 1,5 m nach hinten überstehen darf, wobei ab einem Überstand von mehr als 1m über die Rückstrahler hinaus eine entsprechende Kenntlichmachung der Ladung erforderlich ist.
    Werden die erforderlichen Sichtwinkel der Beleuchtung nicht mehr eingehalten oder beträgt der seitliche Abstand von der Ladungsaussenkante bis zu den entsprechenden Leuchten mehr als 40 cm, so muss die Ladung entsprechend beleuchtet werden.
    Selbstverständlich dürfen die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht (bzw. die zulässige Gesamtmasse) des Basisfahrzeugs nicht überschritten werden.
    Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und kann ggf. haftbar gemacht werden, wenn Dritte durch die Ladung geschädigt werden.
    Das Fahrzeug gilt auch mit Wohnkabine als LKW und alle entsprechenden Vorschriften müssen eingehalten werden. (U. a. Sonntagsfahrverbote mit Anhänger o. ä.) Personen dürfen sich während der Fahrt nicht in der Wohnkabine aufhalten.
    Streng genommen dürften mit einem solchen Fahrzeug entsprechend ausgewiesene Parkplätze (Stellplätze) für Wohnmobile nicht genutzt werden, was jedoch kaum zu kontrollieren sein dürfte.
    Für das Basisfahrzeug kann eine entsprechende Ladungsversicherung abgeschlossen werden, wobei der Versicherungsumfang zu prüfen ist. In der Regel dürfte die Versicherungen nur für Schäden aufkommen, die während des Transportes entstehen. Schäden, die beim Nutzen der Wohnkabine entstehen bzw. Schäden an bzw. durch die abgesetzte Wohnkabine dürften i. d. R. nicht mit versichert sein.
    Achtung: Im Ausland kann es aufgrund der dortigen Regeln für Ladung zu Problemen kommen. So darf Ladung in der Schweiz seitlich nicht überstehen. Somit ist der Transport einer Wohnkabine, die breiter als das Basisfahrzeug ist, in der Schweiz als Ladung nicht zulässig.


    Absetzbare Wohnkabine als Wechselaufbau.

    Eine absetzbare Wohnkabine kann u. U. auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
    Neben den normalen Prüfkriterien für Wohnmobile wird dann insbesondere der Befestigung der Wohnkabine besonderes Augenmerk geschenkt. Zu den Anforderungen können hier leider nur grobe Angaben gemacht werden, weil dies sehr stark vom prüfenden TÜV-Ingenieur (bzw. in den neuen Bundesländern DEKRA-Ingenieur) und seiner Einschätzung der Befestigung abhängt.
    Schon die Arbeitsanweisung des TÜV ist hier in gewisser Weise nicht eindeutig, da sie in den Prüfkriterien für Wohnmobile unter anderem auf die „Richtline über die Verbindung von Containern und Fahrzeugen“ verweist. Zitat: „...Bei der Beurteilung der Verbindungseinrichtungen zwischen Wohnkabine und Fahrzeug können als Grundlage auch die Richtlinien ... herangezogen werden. ...“ Diese Richtlinie beschreibt aber nun die Befestigung von Ladung und schreibt u. a. vor, dass sich die Befestigung eines Containers ohne Werkzeug lösen lassen muss... Mein TÜV-Prüfer hingegen vertrat den Standpunkt, dass eine Wohnkabine, die sich ohne Werkzeug vom Fahrzeug trennen lässt, grundsätzlich als Ladung anzusehen wäre und damit nicht als Fahrzeugbestandteil eingetragen werden kann. (Ihm genügten aber 2 17er Muttern, die mit dem Schraubenschlüssel gelöst werden müssen, da dieser kein Bordwerkzeug darstellt.)
    Daher kann ich hier nur dringend dazu raten die Art und Weise der Befestigung im Voraus mit dem Prüfer zu besprechen und bei Uneinigkeit ggf. einen anderen Prüfer aufsuchen, da ich die Erfahrung machen musste, dass viele Prüfer mit solch einer Eintragung zum ersten Mal konfrontiert wurden und aufgrund eigener Unsicherheit teilweise unrealistische Forderungen an die Befestigung stellten. Klar ist, dass die Befestigung einer eingetragenen Wohnkabine natürlich aus Wohnkabine und Basisfahrzeug eine Einheit machen muss und das die Befestigung ggf. auch über die Anforderungen an eine Ladungssicherung hinaus geht. Dies allein schon daher, dass bei Ladungssicherung nur die tatsächlichen Lasten abgesichert werden müssen, bei einer Verbindung zweier Fahrzeugteile aber die maximal zulässige Last mit Sicherheiten gehalten werden muss. Und insbesondere, wenn darüber hinaus noch Personen während der Fahrt in der Wohnkabine transportiert werden sollen (was auch bei einer abnehmbaren Wohnkabine grundsätzlich möglich ist), sind natürlich besondere Anforderungen an die Kabinenbefestigung zu stellen.
    Weitere TÜV-Anforderungen für eine eintragungsfähige Kabine wären u. a., dass die Wohnkabine selbstragend ist, dass das Material der Kabine schwer entflammbar und splittersicher ist und das alle weiteren Kriterien für ein Wohnmobil vorliegen (s. a. den entsprechenden Artikel).
    Auch werden im Gegensatz zu Ladung höhere Ansprüche an einen Unterfahrschutz gestellt. (Bzw. es müssen bestimmte Maße der Kabine über dem Boden eingehalten werden)
    Wenn diese Anforderungen alle eingehalten werden, dann kann die Wohnkabine als wahlweiser Rüstzustand eingetragen werden. Dies geht jedoch nur bei der Fahrzeugart LKW oder Anhänger.
    In den Fahrzeugpapieren bleibt im oberen Teil die Fahrzeugart LKW erhalten. Ebenso bleiben die Maße und Gewichte des Basisfahrzeugs. Unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung (Ziff. 33 des alten Fahrzeugscheins) wird dann die Wohnkabine als Wechselaufbau eingetragen sowie die sich dann geänderten Maße und Gewichte und ggf. die Anzahl der Sitzplätze. Solch eine Eintragung kann beispielsweise wie folgt aussehen:
    „Wahlweise Ausrüstung mit Wohnaufbau, Fz.-Art dann So.-KfZ Wohnmobil. Dann ändern sich Ziff.18=xx, Ziff.19=xx, Ziff.20=xx, G=xx und S.1= 4, davon 2 im Wohnteil * Wohnaufbau mit Gasheizung Prüfzeichen xxxx*“

    Solch eine Eintragung einer absetzbaren Wohnkabine bietet als Gegenzug für die Eintragung natürlich auch ein paar Vorteile. So ist das Fahrzeug verkehrsrechtlich dann mit aufgesetzter Wohnkabine kein LKW mehr, sondern ein Wohnmobil. Sonntagsfahrverbote für LKW mit Anhänger oder für LKW über 7,5 t gelten nicht mehr. Auch ein EG-Kontrollgerät muss nicht bedient werden. Des weiteren sind die ggf. erhöhten Fahrzeugmaße nun eingetragen und auch in der Schweiz gibt es keine Probleme mit zu breiter Ladung.
    Ein weiterer Vorteil ist, dass es ein paar wenige Versicherungen gibt, die solche Fahrzeugkombinationen dann als Wohnmobil versichern. Teilweise umschließt das sowohl in Haftpflicht als auch in der Kaskoversicherung sogar den Fall, dass die Wohnkabine getrennt vom Fahrzeug steht. Somit ist die abgesetzte Wohnkabine dann über die normale KfZ-Versicherung abgesichert.


    Noch ein paar Anmerkungen und Tipps

    Bei der Planung einer absetzbaren Wohnkabine auf ein Fahrgestell oder auf ein Pick-Up sollte man immer sehr genau die Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht im Auge behalten. Dabei auch nie auf Prospektangaben verlassen (die meist nur für eine Basisversion ohne irgend ein Zubehör gelten), sondern immer selber nachwiegen, am besten sogar jede Radlast des vollgetankten und mit der normalen Grundausrüstung bestücktem Basisfahrzeug einzeln. Denn nur, wenn man genau weis, was das Fahrzeug wiegt kennt man auch die mögliche Beladung und die notwendige Gewichtsverteilung, damit nicht einzelne Achsen überladen werden oder kann so ggf. schon in der Planungsphase feststellen, dass die geplante Wohnkabine für das vorgesehene Basisfahrzeug zu schwer ist.
    Wohnkabinen mit Wechseleinrichtung und Stützen dürften fast immer schwerer sein als fest montierte Wohnkabinen. Und Überladung kann schnell zu einem nicht mehr verkehrsicherem Fahrzeug führen. Zudem werden durch die Polizei auch immer häufiger Gewichtskontrollen von Wohnmobilen vorgenommen.
    Bei der Planung der Befestigung einer absetzbaren Wohnkabine sollte man, sofern irgend möglich, darauf achten, das die Wohnkabine möglichst an der Ladeflächenbegrenzung anliegt (Ladeflächenstirnwand, Ladeflächenseiten), so dass diese schon einen Grossteil der Beschleunigungskräfte aufnehmen können. Wenn nötig ggf. Holzbalken als Distanzstück zwischen legen. Denn die Ladeflächenbegrenzungen sollten so ausgelegt sein, dass sie eine zulässige Beladung ausreichend zurück halten können. Wenn dazu noch Ladungssicherungsmatten aus dem LKW-Bereich unter die Wohnkabine gelegt weder und die Kabine nach unten sowie gegen verrutschen nach hinten mit geeigneten Mitteln verspannt wird sollte sie ausreichend gesichert sein.
    Bei der Planung einer absetzbaren Wohnkabine sollte man eine ausreichende Durchfahrtsbreite insbesondere der vorderen Stützen vorsehen, damit man auch bei ggf. nicht ganz ebenem Gelände noch etwas Platz und Toleranz zum unterfahren hat.

    © by Krabbe

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

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