Na dann viel Glück.
Bzw. viel Erfolg.
Bei dem Ormocar Sprinter fehlt ja noch das Wasser beim Gewicht.
Sofern ich jetzt keine. Denkfehler habe, musst Du dann schon deutlich leichter bauen als Ormocar mit Banova, wenn Du auf Deine Zuladung kommen möchtest.
Ok, ich kenne Euch und eure Körpergewichte jetzt nicht und habe immer erst mal meine Partnerin und mich als Referenz.
Beiträge von Krabbe
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Hallo Ralf,
schön von Dir zu lesen. Und ich würde auch gerne Deine Erfahrungen hier lesen.
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Bei der Frage nach den 3,5 t Beschränkungen stellt sich m. M. n. erst mal die Frage, was der Einzelne als Beschränkung ansieht.
In D haben wir ja schon mal überall außerhalb geschlossener Ortschaften niedrigere Tempolimits für über 3,5 t. Dazu kommen auf den Autobahnen sehr häufig Überholverbote.
Innerhalb geschlossener Ortschaften muss auf mehrspurigen Straßen die rechte Spur genommen werden.In Frankreich darf man auf Autobahnen mit mehr als zwei Fahrspuren für eine Richtung nur die beiden rechten Fahrspuren nutzen.
Echte Ein- oder Durchfahrtsbeschränkungen gibt es in D teilweise in kleineren Orten. Die zielen dann natürlich eigentlich auf LKW, gelten aber auch für Wohnmobile. Es gab nach der Einführung der LKW-Maut einige Streckenverbote, die mit dem Durchfahrtsymbol für Fahrzeuge über 3,5 t ausgeschildert waren, um Mautumfahrungen zu verhindern, die wurden aber (zumindest in Hessen) m. W. alle wieder gekippt. Es gibt aber noch vereinzelt Einschränkungen, die nur Lieferverkehr o. ä. zulassen. Vermutlich auch mit dem Ziel den LKW-Verkehr auf die Umgehungsstraße zu bekommen.
In Frankreich sind sehr viele städtische Bereiche zumindest für den Durchfahrtverkehr über 3,5 t gesperrt.
In Nordirland kenne ich einige Streckenbeschränkungen im Küstenbereich, die sind aber schon ab 3 t oder so ähnlich. Da geht es dann aber nach meinem Eindruck eher darum größere Fahrzeuge abzuhalten, da die Strecken eng, kurvig und mit ordentlichen Steigungen versehen sind.
Ich kenne auch noch einige Parkplätze, auf denen Fahrzeuge über 3,5 t verboten sind. Hier auch eigentlich vornehmlich um LKW fern zu halten.
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Also auch kein Leichtgewicht.
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@ wird
Und was hat das jetzt mit meinem Geschriebenen zu tun?
Die Definitionen von Leergewicht und zulässiger Gesamtmasse kenne ich. Da habe ich aber im zitierten Text garnichts drüber geschrieben. -
Genau.
Und nun komme ich mit meinen knapp über 75 kg Lebendgewicht und bringe die ganze Kalkulation zum kollabieren.Wobei die 75 kg pro Person sich ja nach irgend einer Norm schon aus 68 kg Person plus 7 kg Kleidung und persönlichem Gepäck zusammensetzen.
Und wen ich die Gewichtsberechnungen in irgend welchen Reisemobilzeitschriften ansehe frage ich mich auch immer, ob denn die Redakteure selber daran glauben, was sie da schreiben.
ich habe letztes Jahr ja mal genau gewogen, was so alles im Krabbavan ständig mitfuhr. Ich kam mit Vorzeltplanen für die Markiese auf ca. 140 - 150 kg. (Campingstühle, Campingtisch, Grill u. Grillkohle, Besteck, Geschirr, Kochtöpfe u. Pfannen, Inhalt Badezimmerschrank, Werkzeug Starthilfekabel, Abschleppsein,1l Motoröl, 1 l Kühlflüssigkeit, ...). Aus dem Kopf weis ich jetzt garnicht mehr, ob die 2. Kühlbox da mit drin war.
Dazu dann für den Urlaub noch mal 25 - 30 kg Gepäck pro Person + Lebensmittel.
Da sind wir mit 2 Personen ganz schnell bei 300 kg. -
Diese Aussage vom Vermieter ist natürlich ein Witz. Wo kommen wir denn hin...Naja, das der Fahrzeugführer verpflichtet ist sich über die zulässige Zuladung zu informieren und diese einzuhalten ist nun mal so.
Und das in ein Fahrzeug deutlich mehr passt, als zulässig, ist auch völlig normal:
Die bei den Autovermietungen früher üblichen 7,5 t Koffer mit Ladebordwand hatten teilweise auch nur 1,5 t Zuladung, da passte je nach Ladegut aber auch deutlich mehr rein. Bei den jetzt üblichen 3,5 t Fahrzeugen sieht das nicht besser aus.
Viele große PKW (auch Kombis, SUVs) haben nur um die 400 kg Zuladung, sind aber für 5 Personen zugelassen. Mit 4 oder 5 Personen in den Urlaub bedeutet meist auch schon überladen.
Und das Ganze ist doch auch völlig normale Realität bei der Wohnmobilvermietung. Was glaubst Du, wie viele Mieter, insbesondere Familien, die sich ein großes 4-Personen-Wohnmobil mit großer Heckgarage und Fahrradträger hinten dran mieten, völlig überladen damit unterwegs sind und sich keinerlei Gedanken darüber machen, das das Fahrzeug vielleicht nur 400 kg Zuladung hat (die im Idealfall so sogar in den Papieren stehen). -
@ Krabbe: (Auch) in Österreich richtet sich die Frage Pickerl oder GO Box nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Ein überladener 3,5 Tonner braucht daher keine GO-BOX !Auf der Homepage der Asfinag steht ja auch nur, dass die Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis zum. Gesamtgewicht von 3,5 t gilt und nichts für den Fall überladener Fahrzeuge.
Das man für eine 3,5 Tonner auch legal keine GO Box bekommen kann ist klar, da würde man ja vorsätzlich überladen fahren.
Ich habe aber schon von einem Fall gehört (zugegeben nur aus 2. Hand, für mich aber vertrauenswürdig), dass jemand mit einem überladenen 3.5 t Wohnmobil wegen eines Mautverstoß geahndet wurde (trotz korrekt geklebter Vignette). Und das war wohl ziemlich teuer.Aber eigentlich egal, ob Mautverstoß oder „nur“ überladen: Bei unseren südlichen Nachbarn ist so etwas deutlich teurer, als bei uns. Und man sollte gut überlegen, ob man so etwas riskiert.
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Doch, gehört schon noch dazu, denke ich.
Denn ich behaupte einfach mal frech, dass viele auch aufgrund der niedrigen deutschen Bußgelder denken, bevor ich offiziell über 3,5 t fahre fahre ich lieber x % überladen und fahre auf dem Papier bis 3,5 t, um die Beschränkungen ab 3,5 t zu umgehen. -
Besonderes Interesse hat die Asfinag natürlich an überladenen 3,5 t Wohnmobilen, die mit „normaler“ Mautplakette unterwegs sind. Denn die müssten dann eine GO Box haben und Streckenabhängige Maut zahlen. Sind also Mautpreller und damit besonders interessant (und teuer).
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Es gibt auch Schutzbriefe ohne Höhenbeschränkung.
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Den Thedford Duplex
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Haushaltsgasgeräte sind für den Einbau in Fahrzeugen nicht zugelassen, da sie nicht dafür gebaut wurden.
Das ist zum einen eine formale Sache, zum anderen sind die Brennerdeckel i. A. abnehmbar, was im Fahrzeug nicht zulässig ist.Der Bachofen von Thedford kann auch ohne Abgasführung nach außen eingebaut werden.
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Beim T4 war ich bei ca. 14 - 15 l mit Wohnkabine. Ohne aber auch nicht unter 11,5. (Syncro mit kurzem Getriebe)
Der Crafter (4Motion mit Automatik, Alkovenaufbau) nimmt sich laut Bordcomputer 17 l. Ich muss mal ausrechnen, ob das stimmt und hatte auf weniger gehofft. Wobei letztens der Grand California m. W. auch mit 13,2 l getestet wurde. Dann würde das im Verhältnis grob passen. -
Hallo Holger,
Die Verkleidung „Teilintegriert“ kannst Du auch selber anfertigen und Einkleben.
Das sind ja eigentlich auch nur drei Kunststoffplatten, die angepasst und eingeklebt worden sind.
Pappschablone anpassen und dann die Kunststoffplatten entsprechend schneiden und mit Sika o.ä. einkleben. -
... da aber der "TÜV" in einem anderen Bundesland gemacht wurde, musste die Bündelungsbehörde
in Fulda quasi per Gesetz "zwischengeschaltet" werden.
Nein, das lag nicht nur daran, dass die Begutachtung in einem anderen Bundesland erfolgte. Das ist bei jeder „Einzelabnahme“ so, für die es kein fertiges Teilegutachten gibt. Auch wenn das Gutachten aus Hessen kommt.
Wäre es nicht einfacher, und günstiger, das Fahrzeug in einem andern Bundesland abnehmen zu lassen und es da, quasi als Tageszulassung, anzumelden und hinterher in Hessen wieder als "Gebrauchtwagen" umzumelden? Evtl. mit einem Strohmann in RPF oder NRW?Ja, ist es. Sogar, wenn das Gutachten aus Hessen wäre.
Das ist mit ein Grund dafür gewesen, dass ich meinen Neuen mit Tageszulassung vom Aufbauer gekauft habe.
Einen Eigenbau-Motorradanhänger haben wir damals zwar in Hessen beim TÜV begutachten lassen (war auch kein großes Problem), die Erstzulassung ist dann aber in NRW auf meinen Bruder erfolgt. Der Grund war damals die Zeit. Der Weg über die Bündelungsbehörde kann schon mal länger dauern und da der Bau des Anhängers sich etwas verzögert hatte war keine Zeit mehr bis zum Urlaub.
Ein so in einem anderen Bundesland erstzugelassenes Fahrzeug dann in Hessen anzumelden ist kein Problem und läuft ganz normal, denn da ist die Betriebserlaubnis dann ja schon erteilt worden. -
Stefan,
zur Bündelungsbehörde hätte alles auch gemusst, wenn die Gutachten vom TÜV Hessen gewesen wären.Anton und der Rest:
Die Bündelungsbehörde:Grundsätzlich ist es ja so, dass bei einigen Änderungen am Fahrzeug die Betriebserlaubnis erlischt und diese daher von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS aka TÜV-Prüfer) begutachtet werden müssen und dann in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
Formal wird mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere eine neue Betriebserlaubnis erteilt.
Nun sitzen in den Straßenverkehrsämtern, die die Eintragungen in die Papiere vornehmen, Verwaltungsfachangestellte und keine Menschen mit fahrzeugtechnischem Hintergrund. Diese erteilen jetzt formal eine Betriebserlaubnis, ohne Ahnung zu haben, was denn der Sachverständige da ins Gutachten geschrieben hat.
Nun ist man in Hessen der Meinung, dass das so nicht sein kann, insbesondere bei „Einzelabnahmen“ nach § 19 (2) StVZO, die ja schon nicht jeder Prüfer bei den Prüforganisationen begutachte darf.
Bei Eintragungen nach § 19 (3), also alles, für das es ein Teilegutachten gibt und was jeder Prüfer begutachten darf, ist das kein Problem. Das wird dann so auf dem Straßenverkehrsamt eingetragen.
Aber alles, was spezieller ist (§ 19 (2) dürfen die örtlichen Straßenverkehrsämter nicht eigenständig eintragen. Das Gutachten vom aaS muss dann erst zur Bündelungsbehörde (davon gibt es in Hessen zwei Stück, eine in Fulda und eine in Marburg. Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Landkreis in dem das Fahrzeug zugelassen ist / werden soll). Dort sitzen Ingenieure und Ingenieurinnen der Fahrzeugtechnik, die dann noch mal genau prüfen, ob das, was der aaS da für gut befunden hat, auch wirklich zulässig ist. Erst wenn diese Personen der Bündelungsbehörde zustimmen geht das OK an die örtlichen Straßenverkehrsämter, die dann die Betriebserlaubnis erteilen.
So sollen z. B. „Gefälligkeitsgutachten“ herausgefiltert werden. -
Edelstahlschrauben dürften insbesondere für die Ladebordwände u. ä. nicht die erforderliche Festigkeit haben.
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Ja, war natürlich das ganze Fahrzeug mit seinen Besonderheiten, inkl. einer §70, was in Hessen bestimmt nicht so einfach gewesen wäre.
Und Dir muss ich über unsere nette „Bündelungsbehörde“ ja nichts erklären. Es war meiner Erfahrung nach aber eigentlich schon immer so, dass der TÜV in Hessen bei 21ern immer anstrengender und komplizierter war, als in anderen Bundesländern. Am Krabbavan 1 ist auch fast alles in anderen Bundesländern eingetragen worden, bis auf den Wohnaufbau. Und das war auch nur in Frankfurt möglich und nicht im 1. Anlauf. Und seit wir die Bündelungsbehörde haben ist es nicht leichter geworden.
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Peter, glaub mir, das hätte in Hessen vermutlich ganz anders ausgesehen.
Schon beim Krabbavan 1 wollte man damals das Materialgutachten haben.Nicht von ungefähr habe ich den neuen mit Tageszulassung gekauft um den Stress mit einer Erstzulassung in Hessen zu umgehen.