Die höchstrichterliche Rechtssprechung regelt in dem dargelegten Sachverhalt aber immer noch den Fall eines Fahrzeugs das als LKW zugelassen war und das lediglich über ein Wohnabteil verfügte (aber eben nicht als Wohnmobil zugelassen war). Also zumindest falls du mit diesem Urteil den Motorschlitten-Fall meinst.
Die Veröffentlichungen die ich bisher gelesen habe, waren eher zweifelhafter Quelle - denn ein Youtuber und andere soziale Medien sind für mich keine seriöse Quelle.
Fakt ist - und das sage ich, weil ich vom „Fach“ bin - hier werden ganz viele rechtliche Bereiche miteinander vermischt. Habe ich ein Wohnmobil, so habe ich schon per Definition kein Fahrzeug zum Güterverkehr. Dass ich jedes Fahrzeug zum Güterverkehr zweckentfremden kann mag sein, aber damit geht ja nicht einher, dass ich dann die Zulassungsart ändere. Ein Wohnmobil bleibt ein Wohnmobil - auch wenn ich meine Fahrräder einlade und mitnehme. Dieser Sachverhalt ändert sich möglicherweise - und ich sage explizit möglicherweise - wenn ich einen Anhänger mitführe um dort Dinge zu transportieren. Möglicherweise deshalb, weil in Deutschland - EuGH Urteil hin- oder her - erstmal Deutsches Recht gilt. Und da betreibe ich Güterverkehr nur dann, wenn er so ausgeübt wird wie das Güterkraftverkehrsgesetz ihn definiert - nämlich geschäftsmäßig oder entgeltlich.
Das EuGH regelt nämlich nur, ob innerhalb der EU in allen Mitgliedsstaaten das Recht in der gleichen Weise angewendet wird. Es kann also lediglich feststellen, dass bei einem Sachverhalt möglicherweise das Recht in Deutschland aktuell nicht so angewendet wird, wie es die EU vielleicht haben will. Und dann muss Deutschland das ändern.
Aktuell ist es weder verboten ein Wohnmobil größer 7,49 Tonnen ohne Fahrtenschreiber zu nutzen noch ist es bußgeldbewehrt. Weil die StVZO bei einem Wohnmobil aktuell eben keinen Fahrtenschreiber vorschreibt.
Aber ich geh mir jetzt mal Chips und Bier holen - die Diskussion wird sicher noch lustig weitergehen.