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  2. JX5000

Beiträge von JX5000

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 1. Januar 2025 um 16:42

    Sollte sich das tatsächlich so darstellen, wie der Anwalt das erläutert hat, bin ich mir sehr sicher, dass das nicht allzu lange Bestand haben wird. Der Grund für die Sozialvorschriften in der EU ist die Regelung von Arbeitszeiten - erst sekundär dient sie der Sicherheit im Straßenverkehr. Durch einheitliche Sozialvorschriften soll ungleicher Wettbewerb in der EU verhindert werden.


    Werde ich jetzt als Privatperson von diesem Gesetz in meinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt (und das werde ich faktisch, wenn ich mich an die zulässigen wöchentlich erlaubten Zeiten halten müsste), dann halte ich das für ziemlich fragwürdig. Denn mit meinem 26t schweren Wohnmobil trete ich ja nicht in Konkurrenz mit den Transport- und Logistikunternehmen.


    Kurzum: Ich glaube 1. nicht, dass wir von dieser Regelung betroffen sind, weil unsere Fahrzeuge primär nicht der Güterbeförderung dienen und 2. glaube ich nicht, dass es lange dauern wird bis es dazu auch entsprechende Rechtssprechung für Deutschland geben wird.


    Beim Rest der EU wird man einfach mal abwarten müssen.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 21:04
    Zitat von Euro-Trotter

    Irrrelevant ist das nicht. In PKW werden auch serienmäßig keine Fahrtenschreiber eingebaut, und dennoch muss selbst ein PKW, der mittels eines Anhängers zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird, auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, wenn die Kombination mehr als 3,5t hat.

    Ja, wenn der PKW mit Anhänger zum gewerblichen Güterverkehr genutzt wird hast du Recht. Macht hier aber keiner. Und bei allen anderen gilt:


    https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE_Konzept_NICHT_MEHR_VERWENDEN/03_Themen/06_Rechtsentwicklung_Rechtsvorschriften/02_Rechtsvorschriften/Fahrpersonalrecht/Verordnung_EG_Nr_561_2006.pdf;jsessionid=9EFFA176385FEE7E0B59CD042C3E15CC.live11311?__blob=publicationFile&v=1


    Artikel 3 Absatz B Nr. h wenn es sich um Fahrzeuge für den Güterverkehr handelt. Nochmal im Klartext:


    EIN WOHNMOBIL IST NICHT FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMT. Ganz egal wie groß und wie schwer. Außer: SPEZIALFALL PFERDETRANSPORTER oder andere FAHRZEUGE bei denen der Wohnraum nur einen Teil des Fahrzeugs einnimmt und damit möglicherweise im Rahmen eines GEWERBES etwas transportiert wird.


    Die EG 561/2006 spricht immer von Fahrzeugen die zur Güterbeförderung benutzt werden. Ein Wohnmobil entspricht einfach nicht dem Fahrzeugzweck "Güterbeförderung" und meine Fahrräder oder auch mein Motorrad in der Heckgarage ist keine Güterbeförderung.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 20:06

    Es gibt auch Verstöße gegen 57b StVZO - das sind Verstöße wie z.B. keine Fahrerkarte gesteckt usw.

    Aber all das ist insbesondere deshalb unrelevant, weil die Fahrzeugklasse M1 (zu der auch jedes Wohnmobil zählt) per Definition nicht zum Güterverkehr bestimmt ist, da diese Fahrzeuge generell keinen Fahrtenschreiber im Rahmen der Straßenverkehrszulassung benötigen. Deshalb liefert auch kein großer Linerhersteller seine Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber aus - einfach weil es die Straßenverkehrszulassungsordnung für diese Fahrzeugklasse nicht vorschreibt.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 18:23
    Zitat von Euro-Trotter

    Das stimmt leider nicht:
    "Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

    Danke Euro-Trotter für das Zitieren von Wikipedia. Wenn du meinen Inhalt richtig liest, erkennst du, dass ich genau das geschrieben habe:

    “Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht.“


    Es mag also eine EU Verordnung geben, diese ist aber noch NICHT in nationales Recht umgesetzt. Folglich kann man also erstmal nicht dagegen verstossen, weil der Verstoß noch nicht bußgeldbewehrt ist.

    Und wenn die aktuelle Verordnung so bleibt wie sie ist - wovon ich zumindest mal bis mindestens Mitte des Jahres ausgehe, da wir noch genau zwei Sitzungswochen bis zur Bundestagswahl haben, wird auch nicht viel passieren und es keine Umsetzung dieser Verordnung in dieser Form geben. Wie man das dann auf nationales Recht anwendet und umwandelt steht auf einem anderen Blatt Papier.

    So oder so: das Thema wird viel heißer gekocht, als es nachher gegessen wird.

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 30. Dezember 2024 um 14:53
    Zitat von Karsten61

    Wie denn auch...

    Über Artikel 1 steht einleitende Bestimmungen, und explizit STRASSENVERKEHRSGEWERBE findet sich im Text.

    Ich weiss leider nicht wer warum angefangen hat diese Sau durchs Dorf zu treiben, aber es ist erstaunlich erfolgreich:thumbup:

    Gruss Karsten

    Danke Karsten, aber ich glaube man will es hier einfach nicht verstehen. Es wurde ja bereits mehrfach thematisiert.


    Zudem wiederhole ich nochmal:


    Das mag zwar in der EU Verordnung so drin stehen, sie muss aber durch NATIONALES Recht geregelt werden. Und im nationalen Recht gibt es dazu nichts. Demnach kann die Polizei oder auch das BALM (das im übrigen für private Wohnmobile gar nicht zuständig ist) auch nichts ahnden. Da dieser Verstoß so nicht in nationalem Recht geregelt ist. Müsste nämlich dann ein Tatbestand im Bußgeldkatalog sein - und da gibt es den Tatbestand gar nicht. Also nochmal. Irgendwer treibt hier unnötig eine Sau durchs Dorf die man nicht zu treiben braucht.


    Deswegen locker bleiben und aufs neue Jahr anstoßen. In diesem Sinne! Guten Rutsch!

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 22. Dezember 2024 um 09:51
    Zitat von Varaderorist

    Wenn ich also Eure Antworten zusammenfasse: Davon steht nichts drin.

    Dass das Gerät an sich funktionieren muss, ist ohnehin logisch, da von dort das Geschwindigkeitssignal, die Uhrzeit und die Gesamtkilometer kommen.

    Völlig richtig, auch eine Tachoprüfung ist nicht mehr erforderlich, da kein Fahrtenschreiber für die Klasse M1 vorgeschrieben ist. Deswegen entfällt auch der entsprechend gesiegelte Kleber an der B-Säule des LKW. Du kannst ja statt des Fahrtenschreibers auch einfach einen Dummy verbauen um das Signal weiterzuleiten. Ich hab das so gelöst, dass ich den Fahrtenschreiber so in meinem Ablagefach eingebaut habe, dass man ihn auch gar nicht mehr sieht. Und Daimler hat alle Meldungen und den Geschwindigkeitsbegrenzer rausprogrammiert. Der TÜV war damit bei der Umschreibung von LKW auf Wohnmobil fein. Also bin ich es auch :)

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 20. Dezember 2024 um 21:58
    Zitat von mafer

    https://curia.europa.eu/juris/document…cc=first&part=1

    Den Fall habe ich bereits in meinem anderen Post erwähnt. Es gilt immer den gesamten Zusammenhang zu lesen. Dort geht es ganz konkret um ein Fahrzeug das lediglich ein Wohnabteil hat. Zudem trägt sich der Sachverhalt in Schweden zu. Das ist nicht eins zu eins übertragbar. Aber Karsten hat das ja auch schon gesagt, dass das Fahrzeug aus dem Sachverhalt der bereits gerichtlich geklärt wurde ein N3 Fahrzeug, also LKW war. Das hat halt nichts mit einem M1 Wohnmobil zu tun...

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 20. Dezember 2024 um 16:08
    Zitat von holger4x4

    So ist das ja auch richtig, wie ich das verstanden habe.

    Nun müssen alle LKW ab 2025 aber auch die neue Gen.2 der Kontrollgeräte haben, mit einem Transmitter für die Fernabfrage. Ob man das auch braucht, wenn man eh ohne Fahrerkarte fährt??? Keine Ahnung. Die Geräte zeichnen auf jeden Fall ständig Geschwindigkeit, GPS Position und Zeit auf, mindesten für 3 Monate!

    Du hast es ja schon schön geschrieben: Alle LKW das wären Fahrzeuge der Klasse N1 bis N3 - wir haben aber alle umschlüsseln lassen auf Wohnmobil also Klasse M1 - demnach ist das was hier überwiegend geschrieben wird für uns irrelevant. Möglicherweise ist tatsächlich die Sache mit dem Anhänger fragwürdig, da ein Anhänger die Fahrzeugklasse O darstellt. Das was das Mädel von Niekerkensreise schreibt bzw. in dem Video sagt, ist aber alles Unsinn, da das GEWERBE-Aufsichtsamt für das GEWERBE zuständig ist. Und nicht für Privatpersonen. Auch das BALM ist nicht für Wohnmobile zuständig. Bleibt nur noch die Polizei. Und bisher gibt es dazu KEINE Rechtssprechung oder sonstiges. Der TÜV der die Umschlüsselung von LKW auf PKW vornimmt sieht das im übrigen genauso. Zumindest bei mir im Rheinland. Da wurde ganz klar gesagt, dass das digitale Kontrollgerät entfernt werden kann. Das habe ich lediglich deshalb nicht gemacht, weil ein Dummy, der dafür dann zwingend erforderlich wäre, da die modernen LKW Signale des Kontrollgerätes abgreifen, mit 1.500 Euro zu Buche geschlagen wäre.

    Manche Themen werden heißer gekocht, als sie gegessen werden. Deswegen würde ich dem ganz entspannt entgegen treten. Und kleiner Tipp: Wer vom BALM als Privatperson im Wohnmobil das auf einen selbst zugelassen ist angehalten wird, sollte darauf bestehen, dass die Polizei hinzugezogen wird. Das BALM hat KEINE Rechtsgrundlage zum Anhalten und Kontrollieren von PKW und Wohnmobilen. (§11 Güterkraftverkehrsgesetz).

  • Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne dank EU?

    • JX5000
    • 16. Dezember 2024 um 21:37

    Total interessant was der gute Mann vom Bundesamt für Logistik und Mobilität so schreibt. Und noch viel interessanter ist, dass er scheinbar die gesetzlichen Grundlagen seiner eigenen Behörde nicht zu kennen scheint. Was Güterkraftverkehr ist, ist nämlich absolut gesetzlich geregelt. Und zwar im §1 Güterkraftverkehrsgesetz. Da steht die rechtliche Definition für Güterkraftverkehr. Übrigens ist da auch geregelt, was das BALM darf. Nämlich in § 11. Nämlich gegenüber einem Wohnmobil ob mit oder ohne Anhänger gar nix. Weil gar nicht sachlich zuständig.

    Das aber nur mal so am Rande. Grundsätzlich sind Wohnmobile nämlich Fahrzeuge der Zulassungs-Kategorie M1. Und Fahrzeuge der Kategorie M1 sind GRUNDSÄTZLICH KEINE Fahrzeuge zum Gütertransport. Kofferraum oder Fahrradgarage hin oder her. Auch Gewicht unter 7,5 Tonnen oder darüber ist erstmal für die Zulassung nicht entscheidend. Ist das Fahrzeug umgeschlüsselt, ist es eben umgeschlüsselt. Und damit, auch wenn es zum Beispiel wie in meinem Fall mal ein LKW war, kein LKW mehr sondern ein Wohnmobil.


    Lustig ist auch, dass der zitierte Mensch im Text unter dem Youtube Video auch die Verordnung benennt, nach der er sich richtet, in der in Artikel 1 steht:


    "Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen
    und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und
    -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb
    zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe,
    anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit
    zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu
    einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
    sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes
    beizutragen."


    Also widerspricht er sich da schon selbst, da hier sehr wohl ganz klar definiert ist, um was es denn überhaupt geht. Nämlich Ziel der Norm ist das oben fettgedruckte sicherzustellen.


    Nächstes Zitat:

    "Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient."


    Der nächste Blödsinn, denn auch ein Auto hat eine Lademöglichkeit für Güter. Ich kann in meine V-Klasse nämlich ohne Probleme zwei Paletten stellen. Ist halt trotzdem ein PKW und kein LKW.


    Ich will damit unterm Strich nur sagen:


    Das ganze Thema wird im Moment ganz schön hochgekocht - mit den Ängsten der Leute gespielt und sinnlos gepusht. Möglicherweise gibt es in dem ursprünglichen Sachverhalt der zu Grunde gelegt wurde, vielleicht noch unbekannte Details, die gar nicht genannt wurden. Zum Beispiel wurde der Kollege mit dem Liner und seinem Anhänger ja von der Polizei auf der BAB angehalten und nicht vom BALM. Möglicherweise war der Polizeibeamte etwas übereifrig oder vielleicht gibt es auch bestimmte Aspekte des Sachverhaltes die gar nicht genannt wurden und die wir damit nicht kennen. Oben wurden ja bereits einige Fälle genannt, die auch gerichtlich entschieden wurden. Hier lagen aber auch immer ganz spezielle Fallkonstellationen vor. Für Privatpersonen mit einem Wohnmobil (Klasse M1) sehe ich das aber aktuell überhaupt. Wer ein Wohnmobil fährt, fährt eben ein Wohnmobil und keinen LKW. Ganz egal ob er 3 Paletten Milch in der Heckgarage hat oder seinen privaten PKW.

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 7. Dezember 2024 um 20:49
    Zitat von KingWarin

    Ahoi,

    Versteh ich nicht. Gibt ja mehr als nur einen Experten für Gasinstallation... Hier im Forum vielleicht nur einen, aber es gibt ja auch noch eine Welt außerhalb dieses Forums.

    Wenn ich die Bedenken hätte würde ich ja z.B. bei Wynen (oder Konsorten) mal anfragen, dem TÜV ne E-Mail schreiben (auch da gibt es sicher Experten zu dem Thema und wenn nicht können die einem sicher einen Tipp geben wen/wo man zu dem Thema Anfragen kann).

    Polizei oder BAG könnte man auch versuchen freundlich zu Fragen. Die Möglichkeiten sind ja nicht wirklich klein.

    Und natürlich auch die entsprechenden Behörden bzw. Organisationen in den angepeilten Reiseländern! Für die wird hier bei uns vermutlich niemand eine rechtssichere Aussage treffen (können).


    Gruß

    Sven

    Alles anzeigen

    Zum Thema Transport von Gasflaschen habe ich bereits weiter oben etwas zur Rechtslage geschrieben. Das BAG - das im übrigen seit einer Weile schon BALM heißt, kann dazu sicher nur wenig Aussage treffen, da sie sachlich nicht zuständig sind. Das BALM ist nämlich für den Güterkraftverkehr zuständig. Und das ist hier sicher nicht der Fall. Für die Ladungssicherung ist demnach die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum sachlich und örtlich zuständig. Und solange die transportierten Gasflaschen unter der Freigrenze von 333 kg bleiben ist das grundsätzlich erlaubt, so lange die Ladungssicherheit eingehalten wird. Dies gilt selbstverständlich erstmal nur für die BRD. Adere Länder - andere Rechtslage. So wie Sven es geschrieben hat.

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 25. November 2024 um 12:44

    Hallo Schuetze,

    alles gut - ich bin dir nicht böse. Letztendes ist es auch deine Sache auf wen du hörst. Ich bin aber von einem Fach, das mit den Gegebenheit im DEUTSCHEN Straßenverkehr vertraut ist. Deshalb kann ich dir aus Sicht (m)einer Behörde sagen, was genau im Straßenverkehr erlaubt ist. Unabhängig davon, ob es sich bei deinem Fahrzeug um ein Fahrzeug vom Typ M1, N1, N2 oder was auch immer handelt. Der Fachmann oder Gutachter für Gasanlagen, muss aber nicht zwingend Ahnung von den Vorschriften der StVO, StVZO, der GGVSEB / ADR usw. haben. Deswegen hör auf wen du möchtest. Alles was ich schreibe sind nur gut gemeinte Ratschläge für den Straßenverkehr.

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 25. November 2024 um 09:17

    Wieso nimmst du dann nicht einfach zwei weitere Flaschen in der Heckgarage mit? Nochmal: So lange die Gasflaschen nicht angeschlossen sind, sondern im Fahrzeug gesichert transportiert werden, ist das erlaubt. Wir reden hier über 22 kg in zwei Flaschen - das ist sehr weit unter der Freigrenze und in Deutschland definitiv erlaubt.

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 24. November 2024 um 17:13

    Noch als Ergänzung: Auch eine Gasflasche ist Ladung, da sie nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden ist - außer sie steht angeschlossen im Gaskasten, dann ist sie mit dem Fahrzeug verbunden. Du darfst in deinem Wohnmobil transportieren was du willst, so lange du die Vorschriften der StVO über den §22 u.a. einhältst...

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 24. November 2024 um 17:11

    Wer sagt, dass das Transportieren verboten ist? Wie kommst du denn darauf? Der Gaskasten ist der Gaskasten, weil die Flaschen dort angeschlossen stehen. Deshalb sind für den Gaskasten auch Belüftungsöffnungen vorgesehen, da Gas ausströmen könnte. Wenn du weitere Gasflaschen mitnimmst, dann transportierst du sie. Da sie dann in geschlossenem Zustand inkl. Schutzkappe in deiner Garage, die als Stauraum dient, transportiert werden. Nur wenn die Flaschen angeschlossen im Fahrzeug sind, dann benötigst du einen Gaskasten mit den Vorschriften die der Gaskasten so erfüllen muss... Ex-Schutz, Lüftung, etc...

  • Transport von weiteren Gasflaschen

    • JX5000
    • 24. November 2024 um 16:22
    Zitat von holger4x4

    In einem normalen Stauraum dürfen als Ladung gesicherte Gasflasche transportiert werden, verschlossen und mit Schutzkappe drauf. Dafür braucht es keinen 2. Gaskasten. Mengenbegrenzung? anscheinend die 333kg, was in der Womo-Praxis ehr irrelevant ist.

    Holger hat es schon absolut richtig formuliert... wen es interessiert:


    https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/DGUV-Informationen/210_001/210_001.pdf


    Hier ein paar weiterführende Informationen dazu. Dies aber nur als Hintergrundwissen - grundsätzlich gilt bei den meisten von uns, dass wir hier ja nicht gewerblich unterwegs sind. Demnach gelten nur die Höchstmengen die gesetzlich vorgesehen sind und dass die Ladungssicherung einzuhalten ist. Ob du die 333kg Gas im Kofferraum hast oder auf der Ladefläche ist egal. Wichtig ist nur, dass die Schutzkappe oben drauf ist und die Flaschen gesichert sind.

    Selbstverständlich darf auch jeder seine Gasflasche für den Grill im PKW befördern. Das hat nicht mit "es ist geduldet" zu tun, sondern damit, dass man sie halt richtig sichern muss. Der Baumarkt-Mitarbeiter stellt dir die Flasche nur vor den Kofferraum weil er grundsätzlich als "Versender" die Pflicht hat dafür zu sorgen, dass der "Transporteur" die Pflichten der Ladungssicherung einhält. Das machen die meisten Firmen die Privatkunden "betreuen" mit einem Hinweisschild auf dem genau auf diese Pflichten hingewiesen wird.

    Mich würde aber mal interessieren, wie das Wohnmobil des Thread-Erstellers aussieht, wenn er 30 Gasflaschen dabei hat ^^ bei den 333kg gilt nämlich die reine Gefahrgutmenge ohne Tara...

  • Rahmenverlängerung

    • JX5000
    • 15. April 2024 um 21:16
    Zitat von diekorks

    Also ich hab eine Heckabsenkung auf ich meine 60cm und damit brauch ich keinen UFS.

    Meine Heckabsenkung ist von Sawiko ( gehört zu Alko) mit 3.5t AHK, hat vor 5Jahren keine 1000€ +Mwst gekostet. Das Original haben die damals für Bocklet gebaut. Sawiko ist/war sehr kundenfreundlich, gutes Telefonat mit einem Entwicklungs-Ing., alles easy.

    Vielleicht mal über sowas nachdenken, Böchungswinkel wie mit UFS, durch Luftgefederte HA eh noch ordentlich Luft nach oben.

    Danke! Hab dir mal eine PN geschickt👍

    Zitat von diekorks

    Also ich hab eine Heckabsenkung auf ich meine 60cm und damit brauch ich keinen UFS.

    Meine Heckabsenkung ist von Sawiko ( gehört zu Alko) mit 3.5t AHK, hat vor 5Jahren keine 1000€ +Mwst gekostet. Das Original haben die damals für Bocklet gebaut. Sawiko ist/war sehr kundenfreundlich, gutes Telefonat mit einem Entwicklungs-Ing., alles easy.

    Vielleicht mal über sowas nachdenken, Böchungswinkel wie mit UFS, durch Luftgefederte HA eh noch ordentlich Luft nach oben.

  • Rahmenverlängerung

    • JX5000
    • 15. April 2024 um 17:57
    Zitat von syt

    Du kannst auch selbst die Masse ,die Lochabstände und die Dicke von deinem Rahmen entnehmen, eine Zeichnung anfertigen ,und die Rahmen Teile in einer Schlosserei bauen lassen . Und wenn du sie hier einstellst ,wird dir bestimmt auch geholfen , wie eine stabile Anbindung an deinem Rahmen aussehen könnte und wie du dann den Unterfahrschutz evl.klappbar und stabil selbst befestigen kannst .

    Das wäre natürlich eine ideale Maßnahme. Also die Teile kanten lassen - da habe ich eine Adresse. Es geht im Endeffekt nur um das anschweissen und dann verschrauben…

  • Rahmenverlängerung

    • JX5000
    • 15. April 2024 um 07:41

    Guten Morgen,

    nee, bei einem anderen war ich noch nie. Hier bei uns ist er der verantwortliche Ingenieur der die Vollabnahmen bzw. Änderungsabnahmen machen darf. Und alle anderen Dinge waren mit ihm halt easy. Vielleicht haben wir auch immer aneinander vorbeigeredet. Grundsätzlich bin ich aber bei Anton. Wenn mir halt einer hinten drauf fährt, dann bin ich mit dem UFS sicher besser dran als ohne.

    Ja genau, der UFS bzw. der Aufbau darf maximal 400mm überstehen...

  • Rahmenverlängerung

    • JX5000
    • 14. April 2024 um 21:05

    Und genau an dem Punkt war ich auch, aber mein TÜV Mensch ist der Auffassung, dass ich einen UFS haben muss. Dieser muss der Norm entsprechen die am Tag der Erstzulassung gegolten hat. Glücklicherweise ist das noch die alte ECE Richtlinie. Trotzdem bedeutet das für mich, dass ich unbedingt eine Rahmenverlängerung brauche, da ich den UFS sonst nicht montieren kann. Seiner Meinung nach bräuchte ich den auch zwingend, wenn meine Kabine hinten tief gezogen ist... ich persönlich sehe das anders, da ja explizit drin steht, dass es bei entsprechender Karosserie möglich ist, aber er vergibt halt den Stempel. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und nutze das Schwarmwissen hier, um ihn zu überzeugen...

  • Rahmenverlängerung

    • JX5000
    • 14. April 2024 um 18:54

    Guten Abend,


    also die Maulkupplung kommt weg, da ich die nicht mehr brauche. Maximal noch ein Kugelkopf für nen PKW Anhänger - aber selbst das ist unwahrscheinlich, weil mir keine wirkliche Notwenigkeit erscheint.


    Also im Prinzip ‚nur‘ mehr Auflage für den Koffer und damit ein längerer Aufbau. Aktuell gehen nur 7,5 Meter und ich will auf 8,5/9 Meter auf Grund unseres Platzbedarfes mit 4 Kindern…


    Familienbetrieb klingt immer gut😃👍Ich frag da mal an! Danke euch!

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