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  2. Krabbe

Beiträge von Krabbe

  • stabiles 12 V bordnetz fuer LED erforderlich...

    • Krabbe
    • 23. Oktober 2006 um 12:07

    Hi,

    LEDs sind recht empfindlich sowohl gegen Spannungsspitzen, als auch gegen Überspannung.
    Dein Schaudt liefert jetzt aber bis zu 14,5 V statt der 12 V, die die LED-Beleuchtung gerne hätte. 14,5 V muß es aber liefern, damit die Batterieen geladen werden.
    Mit einem Kondensator machst Du da nicht viel, damit kannst Du nur ein paar Spannungsspitzen "glattbügeln". Was Du brauchst ist ein Festspannungsregler, der konstante 12 V liefert.
    Soetwas gibt es fertig aufgebaut bei den einschlägigen Elektronik-Versendern, ist für kleines Geld aber auch leicht selbst aufzubauen, wenn man weis, an welchem Ende der Lötkolben heiß wird. :wink:
    Was es braucht ist ein 12 V Festspannungsregler, zwei Kondensatoren und ein Kühlkörper. Ich meine im Conrad-Katalog war früher sogar immer die entsprechende Beschaltung und die Größen für die Kondensatoren angegeben. Ansonsten müßt ich mal schauen, wenn ich Zeit hab.

  • Zündsicherung beim Propangaskocher

    • Krabbe
    • 17. Oktober 2006 um 21:52

    Ups,

    bin immer davon ausgegangen das das ein Bimetall ist. War das dann wenigstens früher mal so, oder war ich jetzt komplett auf dem Holzweg?

    Ich seh schon, ich muß den Kocher bei mir noch mal rausschrauben und mir das Ganze ganz genau ansehen.

    Danke für die Aufklärung Christianus.

  • Zündsicherung beim Propangaskocher

    • Krabbe
    • 17. Oktober 2006 um 20:30

    Hallo Alter Hans,

    wie lange sich die Zündsicherung Zeit lassen darf, bis sie die Gaszufuhr unterbricht weis ich leider nicht. Ich habe irgendwas mit max. 60 Sekunden im Kopf, aber das erscheint mir eigentlich zu lang. Warten wir mal bis sich Christianus zu dem Thema meldet, der sollte es wissen.

    Aber wie die ohne Elektroanschluß mit nur einem Kabel funktionieren kann ich Dir sagen: Die funktionieren nicht elekktrisch. Der Fühler ist ein Bimetall, bei dem zwei Metalle mit unterschiedlicher Wärmeausdehung fest miteinander verbunden sind. Ab einer gewissen Temperatur "verbiegt" sich das Bimetallelement dann und gibt dann das Ventil frei. (Deshalb muß man bis dahin auch den Knopf drücken und das Ventil so offen halten). Beim abkühlen springt das Bimetall dann mit einem deutlichen knacken zurück in seine Ursprungslage und verschließt das Ventil wieder.

  • Aufbau für VW T3 Pritsche

    • Krabbe
    • 17. Oktober 2006 um 13:02

    Hi und wilkommen hier.

    Mit Plane und Spriegel kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. Ich würde es mal bei Ebay oder evtl. auch auf nem Schrottplatz versuchen.

    Mit der Wohnkabine dürfte es auch das einfachste und preiswerteste sein, wenn Du nach einer Tischer-Kabine für den T3 ausschau hältst. Die findet man eigentlich regelmäßig mal bei mobile.de oder bei Ebay. Wenn Du eine anschauen gehst, dann achte aber auf jeden Fall auf Undichtigkeiten und morsche Stellen im Aufbau. Recht oft sind die Böden im Einstieg faul. Das geht noch mit etwas handwerklichem Geschick zu machen. Wenn es aber am Dach oder an den Fenstern zu Undichtigkeiten gekommen ist würde ich die Finger davon lassen.
    Du kannst natürlich auch eine andere Wohnkabine suchen, die einigermaßen passt und die auf den T3 setzen. Z. B. eine kleinere amerikanische Wohnkabine oder eine Bi-Mobile Kabine, die von den Maßen her passt. Achten mußt Du vor allen auf die Höhe des Alkovens.

    Eine neue Kabine für den T3 bauen kommt natürlich auch in Frage. Das dürfte aber die teuerste Lösung werden. Zumal Du mit einer (doch recht schweren) Sandwichkabine schnell Zuladungsprobleme bekommen dürftest.

  • gasversorgung: tank oder flaschen?

    • Krabbe
    • 16. Oktober 2006 um 18:09

    Ich hatte eigentlich auch erst einen Tank geplant. In erster Linie wegen der Freiheiten, die ich bei der Wahl des Einbauortes gegenüber den Flaschen hatte.
    Viele weitere Vorteile des festen Tanks (füllen im Ausland etc.) Hat man ja auch mit der Gastankflasche.
    Ich habe mich dann aber auch für Flaschen entschieden, weil diese Lösung (bei Verwendung von Alugasflaschen bzw. den Kunststoffgasflaschen von BP) weniger wiegt als ein Gastank.

  • Kabine breiter als 2,00 m! Gibt's rechtliche Einschränkungen

    • Krabbe
    • 16. Oktober 2006 um 18:05

    Hi Jürgen,

    erst mal ein willkommen hier im Forum.
    Wie dm und hwk schon schrieben gibt es erst mal keine rechtlichen Einschränkungen, solange Du gesamt (incl. überstehender Stauklappen, Fenster u. Markiese) unter 2,55 m bleibst.
    Was Du aber beachten mußt sind die Vorschriften zur Beleuchtung. Siehe dazu auch im Forums-Bereich Wissensbasis den entsprechenden Artikel von mir.
    So mußt Du ab 2,2 m Umrissleuchten montieren und Du mußt darauf achten, das der seitliche Abstand vieler Leuchten zur Aussenkannte max. 40 cm betragen darf.

  • Neuer Forenbereich Wissensbasis

    • Krabbe
    • 13. Oktober 2006 um 16:55

    In diesem neuen Bereich Wissensbasis findet Ihr Basiswissen und umfassendere Artikel zu wohnmobilspezifischen Themen.
    Ziel ist es zum einen, ein Basiswissen für diejenigen bereit zu stellen, die sich bisher noch nicht oder nur wenig mit dem Thema Wohnmobiltechnik beschäftigt haben und zum anderen, eine Wissensdatenbank bereit zu stellen, in der man in umfassenden Beiträgen möglicht viele und vollständige Informationen zu einem bestimmten Themen finden soll.
    Diskussionen oder Nachfragen zu den Artikeln sind hier nicht möglich, dafür bitte die passenden Foren nutzen.
    Sollte jemand sachliche Fehler in einem Artikel entdecken, dann bitte dem Autor und den Moderatoren per PN bescheid geben.
    Autoren, die hier entsprechende Beiträge veröffentlichen wollen sind gern gesehen. Wendet Euch bitte an Leerkabinen-Wolfgang oder Krabbe, die gerne dafür sorgen, dass Eure Beiträge hier eingestellt werden.
    Alle Artikel unterliegen dem Copyright der jeweiligen Autoren.


    Viele Grüße, Krabbe

  • TÜV und Zulassung: Wohnmobileintragung für selbst(aus)gebaut

    • Krabbe
    • 13. Oktober 2006 um 16:48

    Im folgenden Artikel möchte ich darstellen, was der TÜV oder DEKRA Prüfer* normalerweise sehen will, wenn er ein zum Wohnmobil umgebaute Fahrzeug wieder zum Straßenverkehr zulassen soll.
    * Für die Abnahme der Änderung muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr vorgeführt werden. Das ist in den „alten“ Bundesländern der TÜV, in den „neuen“ Bundesländern einschließlich Berlin die DEKRA.
    Aus dem Fahrzeug, welches vorher meist ein LKW (oder bei Kastenwagen auch PKW) war wird nun ein zulassungsrechtlich ein „Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil“.
    Achtung: Hier wird nun nur auf die Bestimmungen von TÜV / DEKRA eingegangen. Zur ggf. erwünschten steuerlichen Einstufung eines Fahrzeugs als Wohnmobil legen einige Finanzämter andere bzw. strengere Maßstäbe fest. Darauf wird hier nicht eingegangen, da die steuerlichen Aspekte einer Wohnmobilzulassung m. W. noch nicht entgültig geklärt sind. Zum Beispiel verlangen einige Finanzämter inzwischen schon eine Stehfläche von min. 1 m² (Hubdach reicht meist), wohingegen die TP Stehhöhe nicht fordert...
    Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Prüfer bei der Wohnmobileintragung einen Ermessensspielraum haben und nicht jeder Prüfer die Beurteilungskriterien gleich auslegt. Zumal diese wohl auch nur den Handlungsrahmen für den Prüfer bilden und für Ihn nicht unbedingt als starres Regelwerk gelten. Deshalb sei hier schon gleich zu Beginn dazu geraten sich nach der Planung des neuen Wohnmobils und vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Prüfer zusammen zu setzen und die eigenen Pläne durchzusprechen. Wenn von einem Prüfer keine Zustimmung zu den eigenen Plänen zu bekommen ist, und die Alternativvorschläge von ihm zu weit von den eigenen Wünschen abweichen kann es Sinn machen es ggf. eine Station weiter bei einem anderen Prüfer zu versuchen.

    Um ein Fahrzeug als Wohnmobil zugelassen zu bekommen muss es zunächst einmal dazu geeignet sein, dass man darin auch „wohnen“ kann. Explizit muss das Fahrzeug dazu geeignet sein min. einer Person das wohnen zu ermöglichen und ein allgemein wohnlicher Eindruck des Fahrzeugs bzw. des Ausbaus wird gefordert. Darüber hinaus muss der Ausbau natürlich so beschaffen sein, dass niemand dadurch (mehr als sonst auch) gefährdet wird.
    Also gibt es zum einen Anforderungen an Art und Umfang des Ausbaus ( -> das er für das „wohnen“ tauglich ist) und zum anderen an die Materialauswahl und an die Ausführung der Arbeiten (-> damit die Sicherheit gegeben ist).

    Anforderungen an Art und Umfang wären:
    - Der als Wohnbereich gestaltete Teil des Fahrzeugs nimmt den überwiegenden Teil des Fahrzeugs ein.
    - Es muss eine Schlafgelegenheit vorhanden sein. (Sitzgelegenheiten, die zum Bett umgebaut werden können, sind ausreichend)
    - Es muss eine Sitzgelegenheit mit Tisch vorhanden sein.
    - Es muss eine „Küche“ bzw. eine Kocheinrichtung vorhanden sein *
    - Es müssen Schränke bzw. Stauraum zum unterbringen von Kleidung und Lebensmitteln usw. vorhanden sein.

    Diese Einbauten müssen fest eingebaut sein. Stehhöhe, Heizung, eine Gasanlage oder eine Toilette (bzw. eine Nasszelle) sind nicht gefordert.
    Auch spezielle Bodenbeläge oder Wand- und Deckengestaltungen sind nicht ausdrücklich gefordert. Nur wird der Prüfer wohl einem Ausbau mit Entsprechend wohnlich gestaltetem Ambiente aufgeschlossener gegenüber stehen als nackten und unverkleideten Blechwänden eines Transporterinnenraumes.
    * Bezüglich des Kochers lassen sich viele Prüfer (gerade bei kleineren Fahrzeugen) darauf ein, wenn man argumentiert, dass man wegen der Gerüche nicht im Fahrzeug kocht und beispielsweise einen Gaskartuschenkocher oder einen Benzinkocher herausnehmbar im Fahrzeug mitführt, den man zum Kochen auf den mitgeführten Campingtisch oder evtl. sogar auf eine nach außen ausklappbare Ablagefläche stellen kann.
    Das war es eigentlich soweit schon zu Art und Umfang. Insbesondere wenn Sitzplätze im Wohnteil während der Fahrt genutzt werden sollen wird der Prüfer ggf. noch schauen, ob diese nach ihrer Abmessung auch zum Sitzen geeignet sind. Die Mindestanforderungen an einen Sitzplatz wären: Breite der Sitzfläche Pro Person 45 cm und Tiefe der Sitzfläche 40 cm.

    Wenn der erste Eindruck stimmt, dann geht es um die Sicherheit des Ausbaus. Hierbei werden unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt, je nachdem ob sich Personen während der Fahrt im Wohnteil aufhalten dürfen oder nicht und ob der Wohnteil zum Fahrerhaus hin offen ist, oder ob der Wohnausbau ein in sich geschlossener Raum ist, in dem sich keine Personen während der Fahrt aufhalten dürfen und von dem aus auch im Falle eines Unfall keine Gefährdung für Personen im Fahrerhaus oder außerhalb des Wohnaufbaus ausgehen.

    Beispielsweise beim Möbelbau: Bei einem geschlossenen Aufbau, in dem keine Personen während der Fahrt sitzen, wäre die Befestigung der Möbel erst einmal unkritisch. Denn auch wenn sich Möbel bei einem Unfall lösen würden sollte davon keine Gefahr ausgehen. Wenn jetzt im Wohnausbau Mitfahrer sitzen oder der Aufbau zum Fahrerhaus hin offen ist müssen an die Möbelbefestigung natürlich deutlich höhere Anforderungen gestellt werden, damit eine Gefährdung durch herumfliegende Möbelteile ausgeschlossen werden kann.

    Anforderungen an die Sicherheit eines Wohnmobilausbaus sind daher u. a.:
    - Der Ausbau muss generell so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen eine Gefahr oder das mögliche Ausmaß von Verletzungen möglichst klein gehalten wird.
    - Scharfkantige Teile im Aufprallbereich von Personen sind nicht zulässig.
    - Schranktüren und Schubladen müssen sicher verriegeln (Formschlüssig, Magnetschnäpper sind nicht ausreichend)
    - Sollen Sitzplätze während der Fahrt benutzt werden dürfen, so sind geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für Sitze in Fahrtrichtung vorgeschrieben. (Für Fz. nach EZ 31.12.91 Für ältere Fahrzeuge gilt: Es müssen Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit vorhanden sein. Ggf. reichen auch eine gepolsterte Abstützung.) Für Sitze quer zur Fahrtrichtung sind geeignete Abstützungen erforderlich. Für Sitzplätze Rückwärts zur Fahrtrichtung Kopfstützen. (In wie weit Sitze Quer oder Rückwärts zur Fahrtrichtung zukünftig noch zugelassen werden entzieht sich meiner Kenntnis. M. W. sollen diese bei selbst(aus)gebauten Wohnmobilen noch bis 31.9.07 zulassungsfähig sein.)
    - Sitzpolster müssen am Sitz befestigt sein.
    - Sitze die während der Fahrt als Sitzplätze zugelassen sein sollen müssen eine ausreichende Festigkeit haben.
    - Bei Sitzplätzen im Wohnteil ist eine ausreichende Verständigung mit dem Fahrer notwendig (Sprechverbindung, Klopf- oder Klingelzeichen sind nicht ausreichend. Z. B. Luke zum Fahrerhaus oder sonstige (fest installierte) Sprecheinrichtung).
    - Das Wohnmobil muss ausreichend belüftet und beheizt werden können.
    - Bei Personentransport in der (abgeschlossenen) Wohnkabine müssen min. zwei Fenster vorhanden sein. Die Tür muss sich von innen (ohne Schlüssel) öffnen lassen.
    - Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein, die nicht beide auf der gleichen Seite sein dürfen. Dies können z. B. Türen, Fenster und Dachluken sein. Diese müssen jeweils von innen zu entriegeln sein (auch wenn sie von außen verschlossen wurden), müssen nach außen öffnen und dürfen folgende Mindestmaße nicht unterschreiten: lichte Fläche min. 0,25 m², Höhe und Breite dürfen jeweils 40 cm nicht unterschreiten.
    - Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen. Für die unterste Trittstufe des Eingangs ist 50 cm nicht zu überschreiten.
    - Der Fußbodenbelag sollte ausreichend rutschfest sein.
    - Alle Fenster und Dachluken müssen bauartgenehmigt sein (auch wenn sich keine zugelassenen Sitzplätze im Wohnteil befinden).
    - Der Ausbau muss aus schwer entflammbarem Material bestehen (geschliffenes Holz ist schwer entflammbar)
    - Eine ggf. vorhandene Flüssiggasanlage muss entsprechend der gültigen Regeln aufgebaut und geprüft sein (DVGW - Arbeitsblatt G 607 / DIN EN 1949).
    - Die elektrische Anlage muss den entsprechenden gültigen Vorschriften entsprechen (DIN EN 1648-2 für 12 V und DIN VDE 0100-754 für 230 V)
    - Eine Heizung muss für den Betrieb in Kraftfahrzeugen zugelassen sein (bauartgeprüft) und ein entsprechendes Prüfzeichen haben.

    Diese Punkte galten für den eigentlichen Wohnausbau. Weitere Aspekte müssen bei Arbeiten / Umbauten am Basisfahrzeug beachtet werden:
    - So ist z. B. (insbesondere beim Einbau von Fenster oder Dachluken) darauf zu achten, dass möglichst keine tragenden Karosserieteile wie Holme etc, durchtrennt werden.
    - Alle erheblichen Änderungen am Fahrzeug bzw. alle Eingriffe in die tragende Struktur ( z. B. heraustrennen einer Trennwand, durchtrennen von Holmen, Einbau von Hub- oder Hochdächern, heraustrennen von Heckwänden, Rahmenverlängerungen, Heckabsenkungen, etc.) erfordern eine Beurteilung der Festigkeit. Sie sind (soweit möglich) entsprechend der Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller oder ggf. erhältlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Hersteller zu erstellen. Anm.: Alle diese Änderungen sollten unbedingt vorher mit dem Prüfer abgesprochen werden.

    Soll nun sogar eine Leerkabine bzw. ein separater Wohnaufbau auf ein Fahrgestell gebaut werden, so sind auch für diesen entsprechende Vorschriften einzuhalten:
    - Sie müssen eine ausreichende Festigkeit haben / stabil genug gebaut sein. Zur Begutachtung kann ggf. auf die Hinweise im Merkblatt zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an PKW und PKW-Kombi unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“ zurückgegriffen werden.
    - Ihre Befestigung sowie Ihr Aufbau auf dem Fahrgestell ist zu prüfen. Dazu sind die Aufbaurichtlinien des Basisfahrzeugherstellers heran zu ziehen.
    - Die Verbindung Aufbau-Fahrerhaus muss ausreichend elastisch sein und Relativbewegungen zulassen. Eine starre Verbindung ist nur zulässig bei gleichartiger Befestigung von Aufbau und Fahrerhaus auf dem Fahrgestell und ausreichender Festigkeit des Fahrerhauses.
    - Die Außenteile des Aufbaus müssen aus Werkstoffen sein, die schwer entflammbar und splittersicher sind. Ggf. sind entsprechende Nachweise beizubringen. Anm.: Leerkabinenhersteller haben entsprechende Materialgutachten für die von Ihnen vertriebenen Sandwichplatten.
    - Auf- und Absetzbare Wohnaufbauten müssen selbsttragend sein. Bei der Beurteilung Ihrer Befestigung kann auch die Richtlinie über die Verbindung von Containern und Fahrzeugen herangezogen werden.

    Bei dem Wohnaufbau sind ansonsten noch folgende Besonderheiten zu beachten:
    - Wenn der Ausbau herausnehmbar ist, dann bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart erhalten. Der Wohnmobilausbau kann dann unter Ziffer 22 (Bemerkungen, alte Papiere Ziffer 33) als „wahlweiser Rüstzustand“ eingetragen werden.
    - Wechselaufbauten sind nur bei Fahrzeugart LKW und Anhänger möglich.
    - Haben Fahrzeuge Wohnmobilähnliche Teilausrüstungen mit geringerem Umfang als für ein Wohnmobil gefordert (Z. B. Kleinbus mit Schlafbank, Omnibus mit Schlafkoje und Bordküche, LKW mit Schlafkabine), so bleib die Ursprüngliche Fahrzeugart erhalten.

    Und noch ein paar Vorschriften, die einzuhalten sind, bzw. die zu beachten sind:
    - Alle anderen zulassungsrechtlichen Anforderungen (für das Basisfahrzeug) sind einzuhalten (Gewichte und Bremsen, Maße, Abgasverhalten, Geräuschemission, Beleuchtung, Rückspiegel, ...)
    - Die für das Basisfahrzeug geltenden Achslasten und Gesamtgewichte sind einzuhalten. Maßgeblich sind die Festlegungen des Fahrzeugherstellers. Für Auflastungen über die Freigaben des Herstellers hinaus sind entsprechende Gutachten (und damit verbundene Umbauten) erforderlich.
    - Bei der Wohnmobileintragung wird u. a. ein neues Leergewicht festgestellt und eingetragen. Zum Leergewicht zählen alle fest eingebauten Einrichtungsgegenstände. Wassertanks und Gastanks ohne Inhalt, Kraftstofftanks mit Inhalt.
    - Es ist ggf. zu prüfen, ob das Abgasgutachten des Basisfahrzeugs für das neue Leergewicht noch gültig ist.
    - Für jeden eingetragenen Sitzplatz sollen mindestens 75 kg Zuladung zur Verfügung stehen.

    © by Krabbe

  • TÜV und Zulassung: Absetzbare Wohnkabinen

    • Krabbe
    • 13. Oktober 2006 um 16:42

    TÜV und Zulassung: Absetzbare Wohnkabinen

    Soll eine Wohnkabine als absetzbare Wohnkabine auf einen LKW bzw. ein Pick-Up montiert werden gibt es bezüglich der zulassungsrechtlichen Bewertung und der somit einzuhaltenden Bestimmungen gewisse Besonderheiten und Wahlrechte. Auf diese soll hier näher eingegangen werden.

    Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten eine solche absetzbare Wohnkabine legal auf seinem Fahrzeug durch die Gegend zu fahren und zu nutzen: Zum einen kann man die Wohnkabine als Ladung ansehen und als solche mit dem LKW transportieren. Andererseits kann eine absetzbare Wohnkabine auch als Wechselaufbau in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Beides hat Vor- und Nachteile und es müssen jeweils andere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden.

    Absetzbare Wohnkabine als Ladung:

    Vorraussetzung ist, dass Wohnkabine und Fahrzeug nicht fest miteinander verbunden sind. D. h. alle Befestigungen müssen mit der Hand oder mit dem Bordwerkzeug zu lösen sein, wobei als Bordwerkzeug nur das serienmäßig mit dem Basisfahrzeug mitgelieferte Werkzeug gilt.

    Bei dieser Art der Deklaration der Wohnkabine als Ladung geht man davon aus, das es ganz egal ist, was man transportiert, solang man die dementsprechenden Vorschriften einhält. Ob man nun eine große Kiste, einen Container oder z. B. auch einen Bürocontainer als mobiles Baustellenbüro mit dem LKW von Punkt A nach Punkt B transportiert, niemand käme auf die Idee, dass diese Ladung eingetragen werden müsste. Das diese Ladung nun die Form und das Aussehen einer Wohnkabine hat ändert nichts an der Tatsache, dass sie Ladung ist.

    Vor und Nachteile dieser Vorgehensweise:
    Vorteil ist sicherlich, dass man sich die TÜV-Eintragung und die ggf. damit verbundenen Diskussionen mit dem TÜV-Ingenieur spart. Dann müssen im Prinzip auch (fast) die ganzen Bauvorschriften, die für Wohnmobile gelten, nicht eingehalten werden. Selbst bauartgeprüfte Fenster wären eigentlich nicht mehr notwendig. Es sind nur noch die Regeln bezüglich Ladung und Ladungssicherung einzuhalten. (U. a. StVO §22 und VDI 2700).
    Diese besagen ganz grob nur, dass Ladung so befestigt sein muss, dass sie nicht verrutschen oder herunter fallen kann. (Siehe dazu auch VDI 2700 als anerkanntes Regelwerk),
    das Fahrzeug und Ladung zusammen max. 4 m hoch und 2,55 m breit sein dürfen,
    Ladung bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn überstehen darf (ab 2,5 m 0,5 m Überstand nach vorn zulässig) und
    Ladung nach hinten bis max. 1,5 m nach hinten überstehen darf, wobei ab einem Überstand von mehr als 1m über die Rückstrahler hinaus eine entsprechende Kenntlichmachung der Ladung erforderlich ist.
    Werden die erforderlichen Sichtwinkel der Beleuchtung nicht mehr eingehalten oder beträgt der seitliche Abstand von der Ladungsaussenkante bis zu den entsprechenden Leuchten mehr als 40 cm, so muss die Ladung entsprechend beleuchtet werden.
    Selbstverständlich dürfen die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht (bzw. die zulässige Gesamtmasse) des Basisfahrzeugs nicht überschritten werden.
    Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und kann ggf. haftbar gemacht werden, wenn Dritte durch die Ladung geschädigt werden.
    Das Fahrzeug gilt auch mit Wohnkabine als LKW und alle entsprechenden Vorschriften müssen eingehalten werden. (U. a. Sonntagsfahrverbote mit Anhänger o. ä.) Personen dürfen sich während der Fahrt nicht in der Wohnkabine aufhalten.
    Streng genommen dürften mit einem solchen Fahrzeug entsprechend ausgewiesene Parkplätze (Stellplätze) für Wohnmobile nicht genutzt werden, was jedoch kaum zu kontrollieren sein dürfte.
    Für das Basisfahrzeug kann eine entsprechende Ladungsversicherung abgeschlossen werden, wobei der Versicherungsumfang zu prüfen ist. In der Regel dürfte die Versicherungen nur für Schäden aufkommen, die während des Transportes entstehen. Schäden, die beim Nutzen der Wohnkabine entstehen bzw. Schäden an bzw. durch die abgesetzte Wohnkabine dürften i. d. R. nicht mit versichert sein.
    Achtung: Im Ausland kann es aufgrund der dortigen Regeln für Ladung zu Problemen kommen. So darf Ladung in der Schweiz seitlich nicht überstehen. Somit ist der Transport einer Wohnkabine, die breiter als das Basisfahrzeug ist, in der Schweiz als Ladung nicht zulässig.

    Absetzbare Wohnkabine als Wechselaufbau.

    Eine absetzbare Wohnkabine kann u. U. auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
    Neben den normalen Prüfkriterien für Wohnmobile wird dann insbesondere der Befestigung der Wohnkabine besonderes Augenmerk geschenkt. Zu den Anforderungen können hier leider nur grobe Angaben gemacht werden, weil dies sehr stark vom prüfenden TÜV-Ingenieur (bzw. in den neuen Bundesländern DEKRA-Ingenieur) und seiner Einschätzung der Befestigung abhängt.
    Schon die Arbeitsanweisung des TÜV ist hier in gewisser Weise nicht eindeutig, da sie in den Prüfkriterien für Wohnmobile unter anderem auf die „Richtline über die Verbindung von Containern und Fahrzeugen“ verweist. Zitat: „...Bei der Beurteilung der Verbindungseinrichtungen zwischen Wohnkabine und Fahrzeug können als Grundlage auch die Richtlinien ... herangezogen werden. ...“ Diese Richtlinie beschreibt aber nun die Befestigung von Ladung und schreibt u. a. vor, dass sich die Befestigung eines Containers ohne Werkzeug lösen lassen muss... Mein TÜV-Prüfer hingegen vertrat den Standpunkt, dass eine Wohnkabine, die sich ohne Werkzeug vom Fahrzeug trennen lässt, grundsätzlich als Ladung anzusehen wäre und damit nicht als Fahrzeugbestandteil eingetragen werden kann. (Ihm genügten aber 2 17er Muttern, die mit dem Schraubenschlüssel gelöst werden müssen, da dieser kein Bordwerkzeug darstellt.)
    Daher kann ich hier nur dringend dazu raten die Art und Weise der Befestigung im Voraus mit dem Prüfer zu besprechen und bei Uneinigkeit ggf. einen anderen Prüfer aufsuchen, da ich die Erfahrung machen musste, dass viele Prüfer mit solch einer Eintragung zum ersten Mal konfrontiert wurden und aufgrund eigener Unsicherheit teilweise unrealistische Forderungen an die Befestigung stellten. Klar ist, dass die Befestigung einer eingetragenen Wohnkabine natürlich aus Wohnkabine und Basisfahrzeug eine Einheit machen muss und das die Befestigung ggf. auch über die Anforderungen an eine Ladungssicherung hinaus geht. Dies allein schon daher, dass bei Ladungssicherung nur die tatsächlichen Lasten abgesichert werden müssen, bei einer Verbindung zweier Fahrzeugteile aber die maximal zulässige Last mit Sicherheiten gehalten werden muss. Und insbesondere, wenn darüber hinaus noch Personen während der Fahrt in der Wohnkabine transportiert werden sollen (was auch bei einer abnehmbaren Wohnkabine grundsätzlich möglich ist), sind natürlich besondere Anforderungen an die Kabinenbefestigung zu stellen.
    Weitere TÜV-Anforderungen für eine eintragungsfähige Kabine wären u. a., dass die Wohnkabine selbstragend ist, dass das Material der Kabine schwer entflammbar und splittersicher ist und das alle weiteren Kriterien für ein Wohnmobil vorliegen (s. a. den entsprechenden Artikel).
    Auch werden im Gegensatz zu Ladung höhere Ansprüche an einen Unterfahrschutz gestellt. (Bzw. es müssen bestimmte Maße der Kabine über dem Boden eingehalten werden)
    Wenn diese Anforderungen alle eingehalten werden, dann kann die Wohnkabine als wahlweiser Rüstzustand eingetragen werden. Dies geht jedoch nur bei der Fahrzeugart LKW oder Anhänger.
    In den Fahrzeugpapieren bleibt im oberen Teil die Fahrzeugart LKW erhalten. Ebenso bleiben die Maße und Gewichte des Basisfahrzeugs. Unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung (Ziff. 33 des alten Fahrzeugscheins) wird dann die Wohnkabine als Wechselaufbau eingetragen sowie die sich dann geänderten Maße und Gewichte und ggf. die Anzahl der Sitzplätze. Solch eine Eintragung kann beispielsweise wie folgt aussehen:
    „Wahlweise Ausrüstung mit Wohnaufbau, Fz.-Art dann So.-KfZ Wohnmobil. Dann ändern sich Ziff.18=xx, Ziff.19=xx, Ziff.20=xx, G=xx und S.1= 4, davon 2 im Wohnteil * Wohnaufbau mit Gasheizung Prüfzeichen xxxx*“

    Solch eine Eintragung einer absetzbaren Wohnkabine bietet als Gegenzug für die Eintragung natürlich auch ein paar Vorteile. So ist das Fahrzeug verkehrsrechtlich dann mit aufgesetzter Wohnkabine kein LKW mehr, sondern ein Wohnmobil. Sonntagsfahrverbote für LKW mit Anhänger oder für LKW über 7,5 t gelten nicht mehr. Auch ein EG-Kontrollgerät muss nicht bedient werden. Des weiteren sind die ggf. erhöhten Fahrzeugmaße nun eingetragen und auch in der Schweiz gibt es keine Probleme mit zu breiter Ladung.
    Ein weiterer Vorteil ist, dass es ein paar wenige Versicherungen gibt, die solche Fahrzeugkombinationen dann als Wohnmobil versichern. Teilweise umschließt das sowohl in Haftpflicht als auch in der Kaskoversicherung sogar den Fall, dass die Wohnkabine getrennt vom Fahrzeug steht. Somit ist die abgesetzte Wohnkabine dann über die normale KfZ-Versicherung abgesichert.

    Noch ein paar Anmerkungen und Tipps

    Bei der Planung einer absetzbaren Wohnkabine auf ein Fahrgestell oder auf ein Pick-Up sollte man immer sehr genau die Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht im Auge behalten. Dabei auch nie auf Prospektangaben verlassen (die meist nur für eine Basisversion ohne irgend ein Zubehör gelten), sondern immer selber nachwiegen, am besten sogar jede Radlast des vollgetankten und mit der normalen Grundausrüstung bestücktem Basisfahrzeug einzeln. Denn nur, wenn man genau weis, was das Fahrzeug wiegt kennt man auch die mögliche Beladung und die notwendige Gewichtsverteilung, damit nicht einzelne Achsen überladen werden oder kann so ggf. schon in der Planungsphase feststellen, dass die geplante Wohnkabine für das vorgesehene Basisfahrzeug zu schwer ist.
    Wohnkabinen mit Wechseleinrichtung und Stützen dürften fast immer schwerer sein als fest montierte Wohnkabinen. Und Überladung kann schnell zu einem nicht mehr verkehrsicherem Fahrzeug führen. Zudem werden durch die Polizei auch immer häufiger Gewichtskontrollen von Wohnmobilen vorgenommen.
    Bei der Planung der Befestigung einer absetzbaren Wohnkabine sollte man, sofern irgend möglich, darauf achten, das die Wohnkabine möglichst an der Ladeflächenbegrenzung anliegt (Ladeflächenstirnwand, Ladeflächenseiten), so dass diese schon einen Grossteil der Beschleunigungskräfte aufnehmen können. Wenn nötig ggf. Holzbalken als Distanzstück zwischen legen. Denn die Ladeflächenbegrenzungen sollten so ausgelegt sein, dass sie eine zulässige Beladung ausreichend zurück halten können. Wenn dazu noch Ladungssicherungsmatten aus dem LKW-Bereich unter die Wohnkabine gelegt weder und die Kabine nach unten sowie gegen verrutschen nach hinten mit geeigneten Mitteln verspannt wird sollte sie ausreichend gesichert sein.
    Bei der Planung einer absetzbaren Wohnkabine sollte man eine ausreichende Durchfahrtsbreite insbesondere der vorderen Stützen vorsehen, damit man auch bei ggf. nicht ganz ebenem Gelände noch etwas Platz und Toleranz zum unterfahren hat.

    © by Krabbe

  • TÜV und Zulassung: Beleuchtung am Wohnmobil & Vorschriften Begrenzungsleuchten

    • Krabbe
    • 13. Oktober 2006 um 16:38

    Wer eine Leerkabine auf ein Fahrgestell bauen will muss sich in den meisten Fällen auch mit der erforderlichen und zulässigen Beleuchtung seines zukünftigen Wohnmobils auseinander setzen. Dazu will ich hier die entsprechenden Vorschriften zusammenfassen.

    Grundlage sind die § 49 – 54 und 60 der StVZO sowie die zu beachtenden Vorschriften der EU bzw. ECE: 76/756/EWG und ECE-R 48

    Generell gilt, dass Leuchten so angebracht werden müssen, dass Ihre Funktion bei normalem Gebrauch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen sie sich nicht ungewollt verstellen.

    Alle Masse gelten bei unbeladenem und gerade stehendem Fahrzeug und werden jeweils bis zum Rand der leuchtenden Fläche bzw. der Lichtaustrittsfläche gemessen. Wenn nicht anders geregelt müssen Leuchtenpaare am mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Mittelachse angeordnet sein und die selben lichttechnischen Eigenschaften haben.

    Beleuchtung nach vorn:

    Diese ist zwar meist noch durch die Beleuchtung des Basisfahrzeugs gegeben, jedoch kann es sein, dass durch neue und breitere Aufbauten bestimmte Abstände zwischen Beleuchtung und Aussenkante zu groß werden.

    Vorgeschrieben nach vorne sind:

    Begrenzungsleuchten (im Volksmund als Standlicht bezeichnet):
    Anzahl: Mindestens zwei, maximal vier (wenn davon zwei in den Scheinwerfern integriert sind)
    Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm, Anbauhöhe 350 – 1500 mm, in Ausnahmen bis 2100 mm
    Schaltung: Muss auch bei Abblendlicht oder Fernlicht immer eingeschaltet sein

    Abblendlicht
    Anzahl: Zwei Leuchten
    Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm,
    Anbauhöhe 500 – 1200 mm

    Fernlicht
    Anzahl: Zwei oder vier. Auch sechs, wenn davon vier versenkbar sind.
    Anbau: Vorn am Fahrzeug, so dass der Fahrer nicht geblendet wird.
    Schaltung: Paarweise Zuschaltung ist zulässig, es dürfen nicht mehr als 4 Fernscheinwerfer gleichzeitig in Betrieb sein. Alle Fernscheinwerfer müssen beim Übergang zum Abblendlicht gleichzeitig verlöschen. Das Abblendlicht darf zusammen mit dem Fernlicht leuchten.
    Sonstiges: Blaue Einschaltkontrolle Vorgeschrieben. Die Stärke aller gleichzeitig einschaltbaren Fernscheinwerfer darf 225000 cd nicht übersteigen (Referenzzahl nach ECE nicht größer als 75)

    Blinker und Warnblinkanlage

    Umrissleuchten (Nur bei Fahrzeugen über 2,10 m Breite)
    (Ab EZ 1.1.87 Vorgeschrieben. Erlaubt ab 1,80 m Breite)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm vom äußersten Punkt, in der Höhe so hoch wie möglich, min. Oberkante der Frontscheibe.

    Weiterhin erlaubt nach Vorne sind:

    Nebelscheinwerfer
    Anzahl: Zwei
    Anbau: Nicht höher als Abblendlicht, nach ECE min. 250 mm hoch
    Schaltung: Mit Begrenzungslicht, Abblendlicht oder Fernlicht. Mit Begrenzungslicht allein jedoch nur, wenn der waagerechte Abstand der Nebelscheinwerfer zur Fahrzeugaußenkontur max. 400 mm beträgt.

    Weiße Reflektoren nach vorn
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 150 mm von der Aussenkante, in der Höhe 350 – 900 mm (Bauartbedingt bis 1500 mm)

    Tagfahrlicht
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm von der Fahrzeugkontur und mit min. 600 mm Abstand zueinander. Höhe 250 – 1500 mm
    Schaltung: Dürfen auch ohne Begrenzungsleuchten einschaltbar sein. Müssen automatisch ausgehen, wenn Abblendlicht eingeschaltet wird.

    Alle Leuchten mit Ausnahme der Blinker und der Nebelscheinwerfer müssen weißes Licht abgeben. Blinker müssen oranges Licht abgeben, Nebelscheinwerfer dürfen auch hellgelbes Licht abgeben.

    Seitliche Leuchten:

    Vorgeschriebene seitliche Leuchten:

    Seitliche gelbe Rückstrahler
    Vorgeschrieben an Fahrzeugen ab EZ 1.1.81 und ab 6 m Länge
    Anbau: 1. Rückstrahler innerhalb der ersten 3 m, letzter Rückstrahler max.1 m vom Heck, Abstand zwischen den Rückstrahlern max. 3 m. Höhe 250 – 1500 mm (Bauartbedingt bis 2500 mm)

    Seitenmarkierungsleuchten (gelb)
    Vorgeschrieben an Fahrzeugen ab EZ 1.10.94 und ab 6 m Länge.
    Anbau: Siehe seitliche Rückstrahler

    Zusätzlich zulässig (bei Fz. über 6 m Länge):
    Gelbe reflektierende waagerechte Streifen

    Leuchten nach hinten:

    Vorgeschriebene Leuchten nach hinten:

    Bremsleuchten
    Anzahl: Zwei bzw. 3 oder 4 (s. u.)
    Anbau: In der Breite so weit wie möglich auseinander, in der Höhe 350 – 1500 mm

    3. Bremsleuchte
    (Vorgeschrieben an Fahrzeugen mit EG-Zulassung der Klasse M1, erlaubt an allen mehrspurigen Fz.)
    Anzahl: Eine
    Anbau: Genau mittig. Nur wenn dies (z. B. bei Flügeltüren) nicht möglich ist max. 150 mm seitlich versetzt. Höher als die paarweise angebrachten Bremsleuchten

    Schlussleuchten
    Anzahl: Zwei, wahlweise vier. (Nach ECE vier nur, wenn keine Umrissleuchte verbaut)
    Anbau: Seitlicher Abstand zur Fahrzeugkontur max. 400 mm, Höhe 350 – 1500 mm (Bauartbedingt bis 2100 mm)
    Sonstiges: Bei EZ ab 1.1.87 müssen beide vorgeschriebenen Schlussleuchten einzeln abgesichert sein.

    Umrissleuchten (Nur bei Fahrzeugen über 2,10 m Breite)
    (Ab EZ 1.1.87 Vorgeschrieben. Erlaubt ab 1,80 m Breite)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm vom äußersten Punkt, in der Höhe so hoch wie möglich.

    Nebelschlussleuchte
    (Ab EZ 1.1.91 vorgeschrieben, sonst erlaubt)
    Anzahl: Ein oder zwei
    Anbau: Höhe 250 – 1000 mm, Geländefahrzeuge der Klasse N3G bis 1200 mm. Abstand zur Bremsleuchte min. 100 mm. Bei nur einer Leuchte muss diese auf oder links der Fahrzeugmitte montiert sein.
    Sonstiges: Anschaltkontrolle gelb ist vorgeschrieben, ab EZ. 1.1.2000 muss die Nebelschlussleuchte automatisch mit ausschalten des Abblendlichtes dauerhaft ausgeschaltet werden oder es muss eine akustische Warneinrichtung vorhanden sein.

    Rückfahrscheinwerfer:
    (Ab EZ 1.1.87)
    Anzahl: Eins bis vier
    Anbau: In der Höhe von 250 – 1200 mm, in der Breite keine Vorschriften.
    Schaltung: Nur bei eingelegtem Rückwärtsgang
    Sonstiges: Bei Fahrzeugen der Klasse N2, N3, M2 u. M3 dürfen als Rückfahrscheinwerfer auch bis zu zwei Nebelscheinwerfer (für weißes Licht) montiert werden.

    Kennzeichenbeleuchtung:
    Anbau: Kennzeichen muss vollständig ausgeleuchtet sein, darf nicht nach hinten leuchten oder blenden.

    Rote Rückstrahler
    Anzahl: Zwei, in Ausnahmen vier
    Anbau: Seitlich max. 400 mm von der äußeren Fahrzeugkontur entfernt, Höhe 350 –900 mm.
    Ist dies nicht möglich, so muss ein paar so niedrig wie möglich, aber max.. 400 mm von der Außenkontur angebracht werden und ein weiteres Paar max. 900 mm hoch und so weit auseinander wie möglich angebracht werden.
    Sonstiges: Die Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein.

    Weiter nach hinten hin zulässig:

    Zwei zusätzliche Bremsleuchten (Wenn keine 3. Bremsleuchte montiert)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: Höhe über 1000 mm

    Sämtliche Beleuchtung nach hinten muss rot sein, ausgenommen Blinker, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichenbeleuchtung.

    Weitere zulässige Beleuchtung:

    Parklicht (an Fahrzeugen bis einschl. 6 m Länge und 2 m Breite)

    Suchscheinwerfer
    Anzahl: Einer
    Anbau: keine Vorschriften
    Schaltung: Nur mit Schlusslicht und Kennzeichenleuchte
    Sonstiges: max. 35 W, kein Genehmigungszeichen erforderlich

    Arbeitsscheinwerfer
    Anzahl: Ein oder mehrere
    Anbau: keine Vorschriften
    Schaltung: Müssen über separaten Schalter schaltbar sein, nur zusammen mit Schlusslicht und Kennzeichenleuchte.
    Sonstiges: Benutzung während der Fahrt verboten.

    Vorzeltbeleuchtung:
    (Nur zulässig bei Wohnmobilen und Wohnanhängern)
    Darf während der Fahrt nicht betrieben werden.

    Parkwarntafeln
    (Für Fz. über 3,5 t, Einsatz nach § 17 StVO)
    Anzahl: Je eine vorn u. hinten
    Anbau: Auf der dem Verkehr zugewanden Seite, max. 100 mm vom äußerstem Punkt inkl. Ladung. Höhe max. 1000

    Heckmarkierungstafeln für schwere und lange Fahrzeuge nach ECE
    (Für KFZ gelb-rot schraffierte, genormte u. zugelassene Aufkleber)

    Seitliche Konturmarkierung für schwere u. lange Fahrzeuge
    (Zulässig bei Fahrzeugen über 6 m Länge, außer PKW)
    Reflektierendes Material mit Genehmigungszeichen. Je nach Genehmigungszeichen verschiedene Farben zulässig, seitliche Schriftzüge mit bis zu 14 Buchstaben zulässig.

    Türsicherungsleuchten bzw. Türsicherungsrückstrahler
    Farbe rot, Prüfzeichen nicht erforderlich.
    Dürfen nur bei geöffneter Tür sichtbar sein und nicht nach hinten blenden.

    Werden rückwärtige Leuchten durch Ladung (oder auch Wechselaufbauten) verdeckt oder ragen Ladung oder Wechselaufbauten in die vorgeschriebenen Sichtwinkel der Beleuchtung, so muss die Beleuchtung mit einem Leuchtenträger oder einer zusätzlichen Beleuchtung am Wechselaufbau wiederholt werden.

    Vorgeschriebene Sichtwinkel:
    Die Vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen aus bestimmten Winkeln aus zu sehen sein. Diese sind für uns insbesondere dann interessant, wenn eine Wohnmobilkabine auf ein Fahrgestell gebaut werden soll und die Frage ist, ob die am Fahrgestell vorhandene Beleuchtung ausreicht, oder ob durch die Wohnkabine die notwendigen Winkel nicht mehr eingehalten werden und deshalb eine neue Beleuchtung an der Wohnkabine angebracht werden muss.

    Die nachfolgend aufgeführten Winkel geben die vorgeschriebenen (Mindest)Öffnungswinkel für die jeweilige Beleuchtung an.

    Vordere Beleuchtungseinrichtungen:
    Winkel nach oben und unten sowie nach außen und innen:
    Fernlicht5° / 5° / 5° / 5°
    Nebelscheinwerfer 5° / 5° / 45° / 10°
    Abblendlicht15° / 10° / 45° / 10°
    Begrenzungsleuchten 15° / 15°* / 80° / 45°
    Blinker 15° / 15°* / 80° / 45°
    Vordere Rückstrahler 15° / 15°* / 30° / 30°
    Umrissleuchten5° / 20° / 80° / 0°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°

    Seitliche Beleuchtungseinrichtungen:
    Nach oben / nach unten / nach vorn / nach hinten
    Seitenmarkierungsleuchten 10° / 10°* / 45° / 45°
    Seitliche Rückstrahler15° / 15°* / 45° / 45°
    Seitliche Blinker15° / 15°* / - / nach hinten in einem Winkel von 30° – 85°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°

    Hintere Beleuchtungseinrichtungen:
    Winkel nach oben und unten sowie nach außen und innen:
    Schlussleuchte15° / 15°* / 80° / 45°
    Bremsleuchte15° / 15°* / 45° / 45°
    Blinker15° / 15°* / 80° / 45°
    Nebelschlussleuchte5° / 5° / 25° / 25°
    Rückfahrscheinwerfer (einzeln) 5° / 5° / 45° / 45°
    Rückfahrscheinwerfer (paar) 5° / 5° / 45° / 30°
    Umrissleuchte5° / 20° / 80° / 0°
    Hinterer Rückstrahler15° / 15° / 30° / 30°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°

    © by Krabbe

  • Kunststoffspiegel gesucht!

    • Krabbe
    • 12. Oktober 2006 um 20:49

    Hi,

    es gibt auch Spiegelfolie zum aufkleben.

  • Steckdosen

    • Krabbe
    • 12. Oktober 2006 um 09:29

    Hi,

    die ganze Sache mit den Trenndioden usw. hat nur den Nachteil, dass Du Dir einen nicht unerheblichen Spannungsabfall einhandelst und damit die Batterie noch schlechter geladen bekommst, als es mit der Lichtmaschine eh schon geht. Und die ganzen Sachen mit Anpassen der Lichtmaschinenregler über Kompensationsdioden sind meist auch nur mehr oder weniger schlecht angepasste Krücken.
    Die Sache mit den Trennrelais ist so schlecht wirklich nicht. Und vor allen Dingen seit Jahren erfolgreich im Einsatz. Und wie oft hört man davon, dass ein Wohnmobil wegen eines Trennrelais abgebrannt ist? Eigentlich nie. Das Problem sind beim Trennrelais eigentlich nur die hochen Ströme, wenn sie beim Schalten auftreten. Denn dann kann es zu kurzen Lichtbögen kommen, die auf Dauer die Kontakte beschädigen. Und die sind sie beim Öffnen problematischer als beim Schliessen. Aber wenn das Relais öffnet, dann sollte die Batterie ja zumindest teilweise wieder geladen sein und somit ein geringerer Strom fliessen.
    Und diese kleinen Lichtbögen im Relais sind ansonsten unproblematisch. Sie machen auf Dauer höchstens das Relais kaputt. Mehr passiert nicht.
    Für die meisten Anwendungen mit Zweitbatterien bis ca. 100 Ah dürften die 70 A Trennrelais wie z. B. von Calira ausreichen. Wenn ich auch selber die 100 - 180 A Relais von Nagares bevorzuge. Unter anderem aber auch wegen der Schraubanschlüsse, die diese Relais im Gegensatz zu den Steckanschlüssen der Calira-Relais haben.
    Und zu guter letzt sollte selbstverständlich sein, dass die Leitungen in unmittelbarer Nähe zu den Batterien gut und richtig abgesichert werden. D. h. ich würde für ein 70A Relais max. eine 60 A Sicherung vorsehen. Dann bist Du auf jeden Fall auf der Sicheren Seite und Dein Wohnmobil wird nicht wegen eines Trennrelais abbrennen (wenn alle Anschlüsse vernünftig ausgeführt werden).

  • Dünnes Sperrholz

    • Krabbe
    • 12. Oktober 2006 um 09:14

    Ich würde vermuten, dass die Holzschicht die Wand noch einmal verstärken soll, insbesondere gegen eindrücken und Dellen von aussen. Es kommt zwar auch etwas drauf an, wie dick das GfK ist. Aber bei einer Sandwichwand, bei der das GfK direkt auf den Schaum geklebt ist lässt sich das GfK mit ein bisschen Druck noch nach innen eindellen. Das GfK biegt sich dann zwar wieder nach aussen (sofern nicht zu stark gedrückt), aber im Schaum könnte die Delle bleiben. Das wird wohl durch die Holzplatte verhindert. Evtl. erreicht man so auch leichter eine ebene Oberfläche.

  • NATO-Steckdose

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 23:16

    Und noch was gefunden:
    http://www.g-technik.com/natodosen.htm

    Bei http://www.wagner-armeefahrzeuge.de soll es die auch geben. (Fremdstartdose)

  • NATO-Steckdose

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 22:58

    So gerade mal den google bemüht. Suchbegriff Nato + Stecker:
    4buy4

    Evtl. kann Dir auch hier geholfen werden.

  • NATO-Steckdose

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 22:40

    siehe Deine anderes Posting.

  • Steckdosen

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 22:31

    @ Groecamp,

    Zitat

    also 2x 2,5 qmm ergibt nicht automatisch 5qmm, also das Aufbröseln des gesamtquerschnittes ist nicht so wie gleich eine dicke leitung ziehen.

    Ist es nicht so, dass dünnere Leitungen bezogen auf den Querschnitt mit einem einen relativ gesehen höheren Strom belastet werden dürfen? Und wenn Du nun statt 5 mm² 2x2,5 mm² mit ausreichend Abstand zueinander Verlegen würdest dürftes Du die 2x2,5 mm² doch höher belasten als die 1x5mm², oder?

    Zitat

    Bei der Belastbarkeit der kontakte sehe ich 16A viel zu gering. Je nach Lichtmaschine und Regler laufen hier 70A. Die einzige sinnvolle Lösung ist mind. 16qmm und solche Natostecker.

    Ich hatte ja auch vorgeschlagen einen 8-fach-Stecker zu nehmen und je 4 Kontakte für + und - zu nehmen. Somit wären das dann 4x16A=64A.
    Und die hohen Ströme, die beim Laden einer (leeren) Batterie fliessen können fliessen nicht permanent. Diese Ströme fliessen nur eine relativ kurze Zeit, da mit steigender Energieeinlagerung in der Batterie deren Innenwiderstand ansteigt. Dadurch wird der Ladestrom geringer.

  • Steckdosen

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 22:11

    Hi Wolfgang,

    wenn Du Dich beeilst, dann bei Ebay. Und zwar hier und hier

  • Welche Farbe ist verboten?

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 22:04

    Ja, das sind im Hochsommer bzw. in südlichen Gefilden durchaus mehrere Grad bzw. es bleibt morgens die Temperaturen noch ne halbe Stunde oder mehr im erträglichen Rahmen und Du kannst in Ruhe ausschlafen.

  • Dünnes Sperrholz

    • Krabbe
    • 11. Oktober 2006 um 16:48

    Hallo Guido,

    15 € der m² für so dünnes Sperrholz ist schon sehr günstig.
    Weil ansonsten bleibt Dir, wie Christianus schon schrieb, nur Flugzeugsperrholz. Und das sollte i. d. R. deutlich teurer sein.

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