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  2. Krabbe

Beiträge von Krabbe

  • Warum muss ein Wohnmobil eigentlich zur Gasprüfung ?

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 21:26

    So, und jetzt hab ich noch einen Nachtrag. Bin ich gerade beim Normenstudium drauf gestoßen.

    Und zwar wird in der "Heizgeräteverordnung" (Richlinie 2004/78/EG) festgelegt, dass bei Fahrzeugen mit Gasheizung die Gasanlage der EN 1949 entsprechen muss.
    Im nationalen Vorwort dieser Norm (DIN EN 1949) ist wiederum ein Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G607 und die Prüfpflicht.
    D. h. das zumindest für neuere Fahrzeuge, deren Heizung nach obiger Vorschrift zugelassen ist, in D auch auf diesem Wege der Prüfpflicht unterliegen.

    @ Fritz,

    Aber das heist ja noch lange nich, dass das so korrekt war. Es kommt halt immer auf den Prüfer an. Bei den vielen Vorschriften, die die Prüfer kennen müssen, wird schon mal eine vergessen. Ich bin bisher auch nur bei Wohnmobileintragungen nach der Gasprüfung gefragt worden.
    Btw. die Plakette sagt nichts aus. Das wichtige ist die gelbe Prüfbescheinigug, da die Gasprüfung Stichtagsbezogen gilt.

  • Wieviel Solarmodule???

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 16:16

    MPP = Maximum Power Point, wenn mich mein Gedächtnis jetzt nicht im Stich lässt.

    Ganz vereinfacht erklärt: Ein „normaler“ Solarregler macht nicht viel anderes, als das Solarmodul bei erreichen der Ladeschlussspannung kurz zu schließen. (Solarmodule können das ab). Bis dahin regelt die Batterie den Ladevorgang mehr oder weniger alleine, d. h. sie nimmt den ganzen Ladestrom, den das Solarmodul anbietet und „zieht“ die Ladespannung auf Ihr Niveau. Wenn nun der Modulstrom gering ist, dann zieht die Batterie die Ladespannung so weit runter, das nicht mehr geladen wird, da kein Spannungsgefälle mehr besteht.

    Beim MPP-Regler ist nun eine Elektronik mit drin, die immer den optimalen Betriebspunkt für das Solarpanel sucht (welches ja eigentlich im Leerlauf eine deutlich höhere Spannung hätte) und dann mit diese Energie des Solarpanels nimmt, um damit die Batterie zu laden.

    Grob kann man sagen, dass bei „einfachen“ Reglern auf beiden Seiten des Reglers (bis zum erreichen der Ladeschlussspannung) die Spannung gleich hoch ist, und beim MPP-Regler die Spannung auf Modulseite höher ist.

    Bis dahin hört sich das erst mal gut an, und theoretisch bringt der MPP-Regler einen besseren Energieertrag. Doch muss die Elektronik natürlich auch mit Spannung versorgt werden. Somit Sinkt der Vorteil schon wieder. Gerade im Sommer, wenn die Module sehr warm werden und damit die Leerlaufspannung wegen des Innenwiderstandes der Module absinkt ist der Vorteil eher gering bis nicht vorhanden, oder sogar (wegen des Eigenbedarfs des Reglers) sogar ein Nachteil. In kälteren Zeiten mit geringer Sonneneinstrahlung bzw. schlechten Einstrahlungswinkel sollen die MPP-Regler dagegen einen Vorteil haben.

  • 230V,12V,Außen-,Batterie,-Generator-versorgung wie koppeln

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 15:39

    Hi Frank,

    Also zunächst mal das Thema Batterieladen. Das wird ja so aussehen, dass Du mit dem Generator das Ladegerät betreibst, somit hast Du für die Batterien zwei Lademöglichkeiten: Ladegerät oder Solarregler. Beide kannst Du problemlos parallel schalten.

    Somit ist auf 12 V Seite nichts zu tun.
    Kommen wir zur 230 V Seite. Willst Du, wenn Du mit dem Wechselrichter 230 V erzeugst, diese in der gesamten 230 V –Anlage zur Verfügung haben, oder reichen Dir ein oder zwei seperate Steckdosen für den Wechselrichterbetrieb?
    Wenn Du die 230 V des Wechselrichters in die gesamte Anlage einspeisen willst, dann benötigst Du eine Vorrangschaltung, da der Wechselrichter nie 230 V von außen bekommen darf. Einige Wechselrichter haben diese schon eingebaut, ansonsten gibt es soetwas auch separat zu kaufen.
    Ob Dein Honda 230 V am Ausgang abkann kann ich Dir nicht sagen, ansonsten wäre hier auch eine Vorrangschaltung erforderlich, wenn der immer fest angekabelt sein soll. Aber ich würde für den Generator eher einfach vorgehen und vom Generator in die 230 V (CEE-)Einspeisesteckdose einspeisen bzw. mit einer Wechselschaltung einfach zwischen CEE-Einspeisung und Generator hin und herschalten, denn gleichzeitig Feststrom und Generator wirst Du ja nicht brauchen.

  • Wieviel Solarmodule???

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 14:11

    Als zukünftige Alternative zur Solaranlage sehe momentan noch die neue Brennstoffzelle von Truma, welche mit Gas betrieben wird.
    Aber da wird man zumindest die ersten Praxistests abwarten müssen.
    Insbesondere Preis, Geräusche und Lebensdauer wären für mich entscheidende Faktoren.

  • Wieviel Solarmodule???

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 14:08

    @ abo,

    wenn „nur“ eine Kompressorkühlbox dran hängt, dann reichen ca. 100 Wp um (in den Sommermonaten in Mitteleuropa) den Tagesbedarf an Strom (fast) zu decken.
    Denn eine handelsübliche Kompressorkühlbox hat ein Leistungsaufnahme von 45 W und eine Einschaltzeit des Kompressors von 25 – 35 %. Damit kommst Du auf einen gemittelten Strom von weniger als 1A, Nachts oft noch weniger.
    Um den Ertrag von Solaranlagen abzuschätzen ist die Tabelle von Agtar (http://www.agtar.com) sehr gut und bestimmt nicht geschönt, da die Firma ja wohl eher nicht als Solarverfechter gilt.

    Wer also nicht täglich mehrer Stunden Fernsehen will, oder sonstige Stromintensive Verbraucher betreibt, kommt mit einer Solaranlage schon recht weit. Insbesondere, wenn er ein entsprechendes Energiemanagement betreibt. Ich habe z. B. keine Probleme 3 – 4 Tage ohne Stromanschluss zu stehen.

    Ein Vorteil des Solarpanel ist auch noch, dass (bei entsprechendem Energieüberschuss und Laderegler, unter günstigen Bedingungen) die Batterie zu 100 % voll geladen werden kann. Dies ist mit einem Stromerzeuger, oder einem wie auch gearteten Ladeverfahren während der Fahrt, in der Praxis nicht möglich, da die Ladezeit dafür nicht ausreicht.

    @ Christopher,

    zur Eignung oder Zulassung: Eine extra Zulassung braucht es nicht.
    Kyocera ist m. W. der einzige Hersteller, dessen (Leistungs)garantie nur bei stationärem Aufbau greift. Wobei das durchsetzen dieser Leistungsgarantien aufgrund der ggf. nötigen Gutachten in meinen Augen für den Privatanwender eh so gut wie unmöglich ist bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
    Bei der Auswahl der Module muss man beachten, dass es (für die stationäre Installation) auch Module mit 48 V Leerlaufspannung gibt, wir für das Wohnmobil und die üblichen Regler jedoch Module mit max. 24 bis 28 V Leerlaufspannung nehmen sollten.
    Ansonsten sind eigentlich alle Module mehr oder weniger geeignet. Über die Vor- und Nachteile von hinterlüfteten Modulen (mit Rahmen) oder aufklebbaren Modulen hast Du ja bestimmt schon genug „im schlauen Buch“ gelesen.
    Gut ist auf dem Fahrzeug natürlich immer ein möglichst solider Rahmen und eine hohe mechanische Festigkeit, wobei die dann aber auch immer mit einem hohen Gewicht einhergehen, dass Dich zwar bei Deinem Orangen vielleicht noch nicht so sehr interessiert, aber beim neuen bestimmt auch eine Rolle spielt.

    Dass es spezielle Module mit 40 Zellen (statt 36) gibt, die eine teilweise Beschattung besser verkraften können, weist Du sicherlich auch schon.

    Wenn Du eine günstige Quelle gefunden hast (vielleicht gibt es bei der Fa. Bei Dir ja auch Werkseinkauf?), wäre ich evtl. auch interessiert. Ich überlege noch mal aufzustocken, um auch mit zwei Kühlboxen bzw. im Herbst / Winter eine positive Energiebilanz zu haben.

    Wegen des Reglers:
    Als ein wenig technik-verliebter überlege ich gerade, mir einen MPP-Regler zuzulegen. Mein alter Regler wäre für die anvisierten 200 – 250 Wp eh zu klein. Ansonsten funktionieren die meisten Regler ja nach einem eher simplen Prinzip. Da würde ich, unabhängig vom Hersteller, erst einmal nach den Anschlüssen schauen. Denn oft ist es da bei den billigeren Anbietern der Fall, dass Du vernünftige Leitungsenden (wie z. B. Aderendhülsen) nicht in die Klemmen bekommst, oder maximal nur 1,5 mm² passen.

  • Gasmischbetrieb 30mbar/50mbar?

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 12:10

    Ich hab die DIN EN 1949 gerade nicht zur Hand, die liegt zu hause. Ich schau heut abend mal rein. Aus dem Bauch würde ich sagen, dass es nicht zulässig ist, aber ich schlag den genauen Wortlaut noch mal nach.

    Aber eigentlich ist das ein anderes Thema.

  • Zulassung Leerkabine

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 12:06

    Hallo Frank,

    schau dazu einmal in unsere Wissensbasis. In diesem Beitrag hier sollte Deine Frage beantwortet werden.

  • Warum muss ein Wohnmobil eigentlich zur Gasprüfung ?

    • Krabbe
    • 21. Januar 2008 um 09:01

    So, mein altes "Geschreibsel" gefunden und ergänzt:

    Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der Flüssiggasanlage in Freizeitfahrzeugen gem. DVGW-Arbeitsblatt G607

    Immer wieder kommt die Frage auf, warum die Gasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen alle zwei Jahre geprüft werden müssten, bzw. man hört Stimmen, die die Meinung vertreten, dass die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G607 keine Pflicht wäre, da der DVGW (deutsche Verband des Gas- und Wasserfaches) keine Gesetze erlassen kann und sein Regelwerk somit nicht verbindlich ist.

    Wenn man nun aber tiefer in die Materie einsteigt, dann findet man sehr wohl mehrere Stellen und Hinweise darauf, dass die gültige Gasprüfung Pflicht ist. (Anm.: Da es sich hier um ein komplexes Rechtsthema handelt gebe ich hier nur meine persönliche Meinung und Auslegung wieder und übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Die weiteren Ausführungen sollen auch nur als allgemeine Ausführung zu dem Thema angesehen werden, und nicht als Aussage über einen entsprechenden Einzelfall. Im Zweifelsfall sollte immer ein fachlich qualifizierter Rechtsbeistand gehört werden.)

    Zunächst einmal sei gesagt, dass in Gesetzten i. d. R. nicht alles haarklein geregelt wird. Gesetze bieten nur den Rahmen und die Rechtslage wird durch Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Urteile präzisiert. Hierbei kann dann auch auf Regelwerke „privater“ Verbände verwiesen werden.
    Dann gibt es noch den so genanten „anerkannten Stand der Technik“, der spätestens dann zum tragen kommt, wenn etwas passiert ist und die Schuldfrage oder Haftungsfrage (vor Gericht) geklärt wird. Wenn der anerkannte Stand der Technik nicht eingehalten wurde, dann sieht es i. A. schlecht für den Betreiber einer Anlage aus. Und das DVGW-Arbeitsblatt wäre hier nun als anerkannter Stand der Technik anzusehen.

    Aber auch abgesehen von der Haftungsfrage im Schadenfall finden sich in der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) und in der GGVSE (Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn) direkt und indirekt Verweise auf das DVGW-Arbeitsblatt G607.

    StVZO

    Wenn man die StVZO mit Ihren Anhängen studiert, dann findet man u. a. die

    StVZO Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung,
    welcher den Inhalt der HU an Kraftfahrzeugen regelt.

    Hier heißt es:

    Zitat

    1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
    Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat ... die Einhaltung

    1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der
    Anlage VIII sowie
    2. ...
    3. ...
    4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß
    der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen
    Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder
    Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden,
    zu überprüfen.

    Alles anzeigen


    Hier steht also schon mal, dass der Prüfungsumfang bzw. die zu prüfenden Punkte über das, was in der StVZO direkt steht, hinausgeht.

    Der Vd-TÜV Arbeitskreis „Begutachtung von Fahrzeugen“ hat nun in der 17. Sitzung am 7.6.01 die Beschlussfassung vom 15.6.98 bekräftigt, welche festlegt, dass eine nicht nachgewiesene Gasprüfung bei Wohnmobilen einen „Erheblicher Mangel“ darstellt und die Plakette nicht vergeben wird.
    Aufgrund eines geringeren Gefährdungspotentials wird beim Wohnwagen die Plakette nicht verweigert, die fehlende Gasprüfung im Prüfbericht jedoch vermerkt. Wegen des Unterschiedes betreffend des Gefährdungspotential wird auf §30 StVZO Bezug genommen. So soll bundeseinheitlich Verfahren werden.

    Somit muss beim Wohnmobil also die Gasprüfung alle zwei Jahre durchgeführt werden, ansonsten dürfte bei der HU keine Plakette vergeben werden.

    Nun kann man noch mit einem weiteren Paragraphen der StVZO für eine Prüfpflicht gemäß G607 Argumentieren. Und zwar StVZO § 22a „Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile“

    Zitat


    StVZO § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
    zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
    1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ...


    Das Bedeutet nun also, dass Heizungen in Kraftfahrzeugen Bauartgeprüft werden müssen. Dies gilt auch für die Heizungen im Wohnbereich von Wohnmobilen, die daher ja auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
    Nach meiner Auffassung sind die Einbau- und Bedienungsanleitungen Bestandteil der Bauart-Prüfung, bzw. ist §22a nur erfüllt, wenn die Heizung entsprechend der Einbauvorschriften des Herstellers eingebaut ist und entsprechend den Betriebsvorschriften des Herstellers betrieben werden. Und wenn man nun in die Bedienungsanleitungen von Truma schaut, dann findet man dort den Absatz, dass die Gasanlage in Deutschland gemäß DVGW-Arbeitsblatt G607 alle 2 Jahre geprüft werden muss.

    GGVSE

    Es gibt aber noch eine weitere gesetzliche Grundlage für die Prüfpflicht. Und zwar verankert in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).

    Private Gefahrguttransporte fallen zwar meist nicht unter die Regeln der GGVSE, dies gilt jedoch nur unter bestimmten „normalen Beförderungsbedingungen“ und diese sind beim Mitführen von Gasflaschen im Wohnmobil i. d. R. nicht gegeben. So ist im Regelfall zumindest eine Gasflasche (an den Druckminderer) angeschlossen und oft ist auch eine weitere Flasche aus Platzgründen im Flaschenkasten nicht mit der Sicherungskappe versehen. Somit sind entsprechend GGVSE-Durchführungsrichtlinie „Erläuterungen zu Teil 1“ keine „normalen Beförderungsbedingungen“ gegeben.
    So wäre der Transport der Gasflaschen nicht zulässig oder fällt zumindest in den Geltungsbereich der GGVSE und damit unter die Vorschriften des ADR (Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).

    Ist darüber hinaus noch eine Gastankflasche oder ein Gastank im Spiel, so gelten jegliche Erleichterungen für den privaten Transport von Gefahrgut auch nicht, da es sich bei beiden nicht um eine „einzelhandelsgerechte Verpackung“ handelt. Und nur für diese gibt es Erleichterungen für private Transporte.

    Nun ist das Flüssiggas in unserer Gasanlage aber weniger als Ladung anzusehen, sondern eher als „Betriebsstoff“ der Campinggasanlage. Und diese sind gesondert geregelt.

    Im ADR findet sich nun unter 1.1.3.1. (Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung) Absatz b) die Freistellung von besonderen Fahrzeugen.
    Da heißt es:

    Zitat

    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für...Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen und Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein freiwerden des Inhaltes verhindern.

    In der GGVSE (Welche sich größtenteils auf die ADR bezieht und diese für Deutschland in geltendes Recht überführt) findet sich in der Anlage 2 folgendes:

    Zitat

    1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
    Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im
    Schienenverkehr
    ...
    b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
    Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen
    Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
    Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
    vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom
    27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz
    unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen
    enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321
    bis 3333 handelt.

    Alles anzeigen

    Wenn man sich nun die Durchführungsrichtlinie zur GGVSE (RSE) ansieht, in denen die o. a. Regeln präzisiert werden, dann findet man dort den Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G607:

    Zitat

    Zu Anlage 2
    Zu Nr. 1.3
    13.1 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b) i.V.m. 1.3 fallen u. a. :
    ...
    Fahrzeuge für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,
    LKW mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607,
    ...

    Alles anzeigen

    Und da im Arbeitsblatt G 607 eine zweijährige Prüfpflicht steht ist diese somit auch nach der GGVSE erforderlich.

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen muss die Gasanlage im übrigen nicht nach DVGW-Arbeitsblatt G607 geprüft werden, sondern nach den (teilweise strengeren Regeln) der BGV D34. Ein entsprechender Hinweis darauf findet sich (neben den Berufgenossenschaftlichen Regelungen) auch wieder in einer Fußnote in den Regeln des Arbeitsblattes G607.

    Anmerkung von mir: Hier ging es jetzt nur um die rechtlichen Grundlagen zur Prüfpflicht nach G607. Nicht um Ihren Sinn oder Unsinn.
    Doch dazu auch an dieser Stelle meine Meinung: Auch wenn man die ein oder andere Regelung in den Bauvorschriften der DIN EN 1949 und dementsprechend in der G607 hinterfragen kann, ob nicht auch andere Lösungen zu sicheren Gasanlagen führen würden, so ist die regelmäßige Prüfung der Gasanlage in meine Augen sehr Sinnvoll, wenn sie denn dann auch vernünftig und entsprechend der Vorschriften durchgeführt wird. Ich habe jetzt, ca. ein ¾ Jahr nach meiner Annerkennung als Sachkundiger, noch nicht die große Praxiserfahrung. Die Fehlerquote der von mir geprüften Anlagen war jedoch deutlich größer, als von mir erwartet. Zumeist waren dies zwar nur geringe Mängel, die direkt vor Ort behoben werden konnten, überrascht hat mich jedoch die hohe Zahl geringfügiger Druckverluste infolge von undichten Verschraubungen, welche durch bloßes Nachziehen abgedichtet werden konnten. Begünstig wird meine hohe Quote sicherlich dadurch, dass ich den größten Teil der Prüfungen auf VW-Bus oder Wohnmobiltreffen gemacht habe und dadurch einen hohen Anteil an „Laufkundschaft“ hatte, die die Prüfung machen ließen, weil ich gerade vor Ort war und ansonsten Ihre Anlagen nicht regelmäßig prüfen lassen und sich selbst auch wenig drum kümmern.

  • Warum muss ein Wohnmobil eigentlich zur Gasprüfung ?

    • Krabbe
    • 20. Januar 2008 um 19:13

    Ich habe da mal irgend wo was zu geschrieben, müßte ich noch im Büro haben, wenn ichs finde stell ichs morgen ein.

    Vorweg: Es gibt mehrere Grudlagen, zum einen aus der StVZO und dann aus der GGVSE bzw. dem ADR.

    Edit: Wenn ich mein altes Geschereibsel nicht find, dann schreib ich das natürlich noch mal zusammen. Kann dann nur nen Tag länger dauern.

  • Truma. Wer kennt schon die neue truma-Compact??

    • Krabbe
    • 18. Januar 2008 um 12:09

    So, war in der Promobil und ich habe Dir das per Email geschickt.
    Noch jemand interesse?

  • Truma. Wer kennt schon die neue truma-Compact??

    • Krabbe
    • 17. Januar 2008 um 16:33

    Gut, dann brauch ich den schon nicht mehr zu scannen. Den hätte ich sonst auch noch gehabt. Dann schau ich mal nach den Januar-Ausgaben.

  • Noch ein Kastwagen............

    • Krabbe
    • 17. Januar 2008 um 12:57

    Hi mangiari,

    so ein Rolo-System für Schränke habe ich letztens noch komplett in irgend einem Baumarkt gesehen. War auch nicht so wirklich teuer.

    Ich weis jetzt nicht mehr genau wo, aber ich glaube, es war beim Hornbach. Könnte aber auch Bauhaus gewesen sein.
    Ich weis zwar noch genau, das die Teile auf ner Palette vor dem Holzzuschnitt standen und das "Neu" dranstand, aber in welchem Baumarkt das jetzt war, da komm ich nicht mehr drauf.

  • Truma. Wer kennt schon die neue truma-Compact??

    • Krabbe
    • 17. Januar 2008 um 12:39

    Ich schau mal. Könnte auch in der Promobil gewesen sein. Ich müßte aber beide haben.
    Hast Du mal eine Email-Adresse für mich, damit ich die in vernünftiger Größe Scannen und Dir schicken kann?

  • Hier kommt "Nummer 4"

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 19:29

    @ Weltreisewolfgang,

    ne, damit kommst Du auch nicht viel weiter. Ich hatte da schon einen "belastbaren" Prüfer. Da habe ich es auch mit Verwendungszweck, Böschungswinkel und Geländefahrzeug versucht. (Der Passus steht sogar m. W. nicht in irgendwelchen EU-Verordnungen, sondern in der StVZO).
    Er meinte aber, dass das nicht klappt, weil inzwischen auch schon Katastrophenschutzfahrzeuge u. Feuerwehren einen entsprechenden Unterfahrschutz benötigen würden.
    Aber immerhin hat er mir erlaubt, den so auszuführen, dass er demontierbar ist, und ich durfte mir den selber zusammenschweißen und mußte nicht irgend einen typgeprüften Unterfahrschutz aus dem LKW-Zubehör nehmen. Das hätte mir auch drohen könnnen. Ein anderer Prüfer wollte sowas haben...

  • Geänderter Aufbau TÜV eintragungspflichtig?

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 15:18

    Die Antwort erfolgt im Radio Eriwan-Stil:
    Im Prinzip ja, aber...

    Im Prinzip müßtest Du einen neuen Aufbau begutachten lassen. Aber am Eintrag würde sich erstmal nichts ändern, wenn die Masse und Maße gleich bleiben. Es bleibt ja ein LKW geschlossen.
    Zur eigenen Absicherung ist eine TÜV-Vorführung und Eintragung jedoch auf alle Fälle empfehlenswert.

  • Truma. Wer kennt schon die neue truma-Compact??

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 15:15

    Hi,

    ich glaube in der letzten Ausgabe der "Reisemobil International" (Januar) war ein Vergleichstest zwischen truma Combi und Webasto Dual Top drin. Mit Verbrauswerten etc.

    Darüber hinaus ist in der Ausgabe eine CD mit der Jahresausgabe 2007 als PDF. Im Juni war auch schon mal ein erster Vergleich drin.

    Die Zeitschrift lohnt sich also.

  • Was kostet eine Leerkabine?

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 14:13

    Jau, Du hast recht. Da waren die Finger wieder nicht schnell genug, oder zu schnell... Hatte das Richtig rum im Kopf und falsch rum geschrieben und ist jetzt verbessert.

  • Hier kommt "Nummer 4"

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 12:18

    Hi Lothar, ManNI, watt sieht der gut aus. :D

    Zur Frage, ob nach Bodenheim mit Nr. 3 oder Nr. 4: Heißt das jetzt Leerkabinentreffen, oder wie?
    Erinnere Dich einfach an mein erstes Leerkabinentreffen mit eigener Kabine: Kabine noch mit Spanngurt befestigt und die Luftmatratze im Alkoven...

    Das Problem mit dem Unterfahrschutz kenne ich. Ich nehme aber mal schwer an, dass der zu gegebener Zeit die Reise über den großen Teich nicht mitmachen wird, oder?

    @ Thomas,

    ja, so einen Böschungswinkelverkleinerer will der TÜV sehen. Und die Vorschriften dazu sind ein wenig Schimpfwort Deiner Wahl.
    Ich habe zwar durchaus verständniss dafür, dass man den normalen PKW-Fahrer davor schützen will, bei einem Auffahrunfall ungebremst unter einen LKW zu fahren (so dass die Knautschzone des PKW dann keine Wirkung hat) und mit dem Kopf gehen die Ladeflächenkante bzw. Kofferkante zu knallen, aber die Vorschrift geht z. B. nur von einem normalen, nach hinten offenen LKW-Leiterrahmen aus und bezieht sich bei den Maßen und der Frage, ob solch ein Unterfahrschutz benötigt wird, nur auf das Maß Hinterachse-Fahrzeugende. Dass meine Doka z. B. hinten einen geschlossenen Rahmen und eineen masiven Querträger von der AHK hat, und ein PKW schon dort anstoßen würde, und nicht erst an der Hinterachse, interessiert nicht, bzw. der Fall ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Also wurde auch bei mir ab HA gemessen (und nicht ab Rahmenende), und ich brauchte für die Abnahme auch so ein Teil, durfte es aber abschraubbar bauen. (Auch mit der Argumentation: Gelände, Afrika, etc.)
    Wenn ich meine Kabine als Ladung transportiere, dann brauche ich den Unterfahrschutz auch nicht. Nur, wenn die Kabine eingetragen ist / wird.

  • Was kostet eine Leerkabine?

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 12:17

    So, wie oben angekündigt wollte ich noch meine Meinung zum Thema „Alkovenkabinen auf Allrad bzw. Geländefahrzeugen“ bzw. deren Sinn oder Unsinn schreiben.

    Vorweg: Wie die meisten hier wissen fahre ich auch eine Alkovenkabine auf einem T4 mit Allradantrieb.

    Und noch ein Statement vorweg: Für jeden Einsatzzweck gibt es das passende Fahrzeug, und für jedes Fahrzeug den passenden Einsatzzweck. Wenn aber das Fahrzeug nicht zum Einsatzzweck passt, dann wird der Besitzer nicht glücklich damit.
    In diesem Forum sind wir nun unter Leuten, die Ihre Fahrzeuge selber (aus)bauen, bzw. individuell (aus)bauen lassen. Somit kann sich jeder auch genau das Fahrzeug bauen, welches für seinen Einsatzzweck und seine Bedürfnisse geeignet ist. Jeder trägt aber auch das Risiko, sich ein Fahrzeug zu bauen, welches ggf. für den geplanten Einsatzzweck nicht passend ist.

    Und so ist es dann auch bei der Frage, ob eine Alkovenkabine auf einem Allrad- oder Geländefahrzeug Sinnvoll ist: Es kommt drauf an wie und wo der Besitzer das Fahrzeug einsetzen will und welche Ansprüche er an sein Fahrzeug stellt.

    Die Vorteile des Alkovens sind wahrscheinlich unumstritten: Das hervorragende Platzverhältnis in der Kabine, bei gegebener Fahrzeugfläche. Der ansonsten meist oder oft ungenutzt Platz über dem Fahrerhaus wird als Schlafgelegenheit genutzt, und da dieser sehr Flächenintensive Teil nicht mehr in der Bodenfläche der Kabine untergebracht werden muss bleibt hier mehr Platz bzw. es wird eine deutlich kürzere Bodenfläche benötigt, was auch zu kürzeren Überhängen und besseren Böschungswinkel beiträgt.

    Auf der anderen Seite hat der Alkoven natürlich auch Nachteile, die sofort in Auge fallen: So bedingt er meist eine deutlich stabilere Kabinenkonstruktion und führt oft zu höheren Fahrzeugen. Die „Nase“ über dem Fahrerhaus, die oft auch noch seitlich etwas übersteht, engt auch den Bewegungsraum des Fahrzeugs ein (z. B. vorstehende Balkone in engen Dorfdurchfahrten, Bäume etc.). Und, wie in meinem obigen Beitrag schon ausgeführt, die Belastungen bzw. die Kräfte und Momente, die auf den Fahrzeugrahmen einwirken sind aufgrund der Trägheitsmomente höher.

    Nun muss natürlich jeder für sich die Vor- und Nachteile abwägen. Insbesondere beim Punkt der Beanspruchung des Fahrgestells stellt sich dabei die Frage, ob die Belastungen innerhalb der zulässigen Grenzen bleiben, oder ob das Fahrgestell überbeansprucht wird.
    Leider verfügen wir Selbst(aus)bauer selten über die Möglichkeiten die auftretenden Belastungen konkret simulieren oder Berechnen zu können, insbesondere die Zulässigen Belastungen des Fahrzeugrahmens sind i.d.R. eine Unbekannte. So bleibt uns eigentlich nur das Abschätzen, oft „über den groben Daumen“.
    Eine wichtige Frage ist dabei nun aber auch der geplante Einsatzzweck des Fahrzeugs. Denn jeder definiert „Geländetauglichkeit“ wohl anders.
    Für den einen bedeutet Geländetauglichkeit, dass er mit dem Fahrzeug über (mitteleuropäische) Feld- oder Waldwege fahren kann, um z. B. den lauschigen Stellplatz am schwedischen See oder den verschwiegenen Strandabschnitt in Spanien erreichen kann.
    Der nächste möchte alte Militärstrassen in den Alpen oder in Spanien fahren.
    Wieder andere zieht es nach Afrika und einige wollen auch mit Ihrem Fahrzeug auf Weltreise.

    Jeder Einsatzzweck ist anders und stellt andere Anforderungen an das Fahrzeug.
    Schon allein beim 3-4 Wochen-Tripp in die Wüstengegenden Nordafrikas kommt es wiederum drauf an, was der Reisende vorhat (Ich schreibe hier jetzt leider nicht aus persönlicher Erfahrung, da mit das (noch) fehlt, aber aufgrund meines (technischen) Verständnisses, meines „gesunden Menschenverstandes“ und der theoretischen Auseinandersetzung mit der Materie erlaube ich mir ein Statement) : Will er „nur“ auf „Hauptverkehrsstrassen“ bleiben, oder auch auf Nebenstrecken oder weniger genutze Pisten, oder will er sogar mitten durch die Dünen? Zum „Dünensurfen“ ist ein Alkovenmobil sicherlich ungeeignet. Aber schon bei Pisten kommt es auch auf den Fahrer drauf an: Der viel gehörte Tipp, auf Waschbrettpisten schnell zu fahren, dass das Fahrzeug über die Buckel spring ist für ein Alkovenfahrzeug mit (zu schwachem) Rahmen sicherlich tödlich. Wird die selbe Piste aber mit Zeit im Schritttempo gefahren, dann dürften sich die Belastungen für das Material in Grenzen halten.

    Der (vernünftige) Weltreisende wird sein Fahrzeug auch schonen und nicht versuchen in Rally-Manier über schlechte Strassen zu hetzen.

    Es kommt also immer auch auf den Einsatzzweck an. Für „echtes“ und schwieriges Gelände ist ein Alkovenfahrzeug eher nicht geeignet. Bei entsprechender Streckenwahl und überlegtem Einsatz kann es aber recht weit kommen.

    Anekdote zum Thema:
    In irgend einem Reiseberich las ich (von einem Landy oder Toyo-Fahrer) den vermerk, dass der VW-Bus T2 nicht geeignet für Afrikanische Pisten sei. U. a. sei die Hinterachsschwinge viel zu schwach. – Hmm, denke ich mir so, da haben aber Generationen von Reisenden was falsch gemacht. Auch wenn ich bei einem Kumpel alte Dias oder Super8-Filme aus seiner Kindheit sehe, dann sehe ich dort immer mehrere T2s auf Bolivianischen Urwaldpisten etc. – Des Rätsels Lösung kam, als ich den passenden Reisebericht las: Dort ist man dann mit Vollgas auf und neben völlig ausgefahrenen Pisten gefahren. Das war nicht mehr „nur“ Wellblechpiste, sondern schon Offroad mit (tieferen) Senken und (Schlag)löchern. Die Fahrzeuge sind komplett abgehoben etc. Zusätzlich waren die Fahrzeuge noch überladen.
    Selbst der Landy (oder Toyo) hatte wohl Schäden an der Vorderachse (der Federung?). Bei so einem Gebrauch wundert es mich nicht, dass der T2 „die Grätsche“ gemacht hat. Wäre man diese Piste etwas moderater angegangen, dann wäre das wahrscheinlich ohne diese Schäden abgegangen. (Im Bericht stand nicht von äußeren Umständen, die dieses Tempo erforderten.)

    @ Thomas,

    Danke. :oops:

  • Neuvorstellung

    • Krabbe
    • 15. Januar 2008 um 09:11

    Hallo und willkommen hier im Forum,

    Deinen Schwiegersohn kenne ich ja schon persönlich.

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