Hallo, Jan!
Bitte versuche, Dich -wie erbeten- schlau zu machen, u.a. mittels Hauptkatalog von http://www.sawiko.com.
Dieser Hauptkatalog enthält zahlreiche Infos und auch Preise.
Gruß
Manfred
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Manfred
das mit den 4 hülsen ... [nur damit] ich dadurch den träger nach hinten länger machen kann als der brangenstandart.
Der Branchenstandard betrifft vor allem die Trennung Aufnahme/Träger und das Träger-Außenmaß 60x40 mm, nicht die Nutzlast und die Breite in Fahrtrichtung. Von Dir genannte 270 kg Nutzlast und ein (wie?) breiter Lenker ergeben ein Moment, das 60x40 mm weitgehend ausschöpft. Da ist nicht mehr (viel) Luft für "nach hinten länger machen".
Daher schrieb ich:
Damit können die Fahrzeug-spezifischen Aufnahmen mit der Heckwand enden. Als Aufnahme eignet sich Rechteckrohr 70x50x4 mm. Dieses Rechteckrohr, nicht das im Außenmaß begrenzte Trägerrohr, muss verstärkt werden, falls der Überhang der Kabine über den Leiterrahmen zu groß ist.
Ich warte jetzt auf Fotos und Maße, auch der Motorräder.
Ich bitte zudem um Angaben zum Thread mit dem Kran: Ist der Kran gebaut oder berechnet oder skizziert oder blanke Idee? Was sagt der dort tätige Bauingenieur zum Motorradträger?
Gruß
Manfred
Nachtrag
Die Anlehnung an den "Branchenstandard" hat die bereits genannten Vorteile, aber den Nachteil, diese Informationen beschaffen zu müssen.
Ich hatte das erfolglos versucht und habe dann spontan einen (nicht: neuen Nissan NT400) gebrauchten Heckträger gekauft, um ihn "zu untersuchen".
Danach habe ich die Bilder und Texte der Kataloge und Kleinanzeigen verstanden.
Dieser komplette Träger umfasst Teile, die ich nicht benötige, z.B. Aufnahmen und Leuchtenträger. Beide sind in Uslar und könnten gut passen.
was meinst du mit "Die Mitnutzung der Rockinger-Kupplung erleichtert die Sache nicht." ?
wenn ... genaue zeichnung mit maßen und bildern ... könntest du das rechnen?
Hallo, Jan!
Weitgehende Übernahme der marktüblichen Lösung hat viele Vorteile, z.B. Kauf gebrauchter Teile oder Statischer Nachweis durch Vergleich mit Serienprodukt.
Die Rockinger-Kupplung ist nicht maktüblich. Ihre Mitnutzung stört nur. Auf die Zulässigkeit kommt es daher nicht an.
Am besten schaust Du zuerst Kataloge, z.B. von Sawiko und Linnepe, und dann alle ebay-kleinanzeigen für "Motorradträger" an.
Dann siehst Du das Prinzip, nämlich Fahrzeug-spezifische Aufnahme und Fahrzeug-unabhängige Träger, und die von mir genannten Standard-Maße.
Ein gebrauchter Träger für 200 kg Nutzlast kann reichen, wenn der Hebelarm Deines Motorrads 1 Viertel kürzer ist als für z.B. 2 Roller angenommen.
z.B. https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/fied…41076226-223-40
zeigt den 70 mm hohen Rechteckrohr-Abschnitt (1 je Seite, nicht wie von Dir skizziert 2) und die Fiedler-spezifischen Haken.
Sawiko, Linnepe und andere Anbieter verwenden je Seite 1 gebogenen Stift, Durchmesser 10 (oder 12), und 1 Splint. Das kostet fertig ca. 30 € und reicht.
Vielleicht hat 1 Anbieter ja eine bereits geprüfte Aufnahme für Dein Fahrzeug?
Eine statische Berechnung dauert vielleicht 2 Stunden für den Eigenbedarf und 4 Stunden für eine Einzelabnahme.
Die Einzelabnahme erfordert zudem einen qualifizierten Schweißer. Hast Du den? und wo befindet sich Dein Fahrzeug meist?
Gruß
Manfred
Hallo, Jan!
Marktübliche Heckträger sind Rechteckrohre 60x40 mm, bis ca. 150 kg aus Alu-Legierung und darüber aus Stahl. Ich habe mich entschieden und rate auch Dir, dieses Außenmaß zu verwenden. Denn dann kann ein -ggf. gebrauchter- Standardträger eingesetzt werden.
Für die Bemessung maßgeblich ist nicht die Kraft, sondern das Biegemoment, das ist das Produkt von Kraft und Hebelarm.
Die Motorradmasse 270 kg und (geschätzt) 30 kg für das hintere Tragwerk ergeben 300 kg und damit 2,95 kN. Rohre 60x40x4 mm haben ein "Widerstandsmoment" von 11,50 cm², das bei 10 kN/cm² das Moment 230,0 kNcm tragen darf. Division durch die Kraft 2,95 kN ergibt als zulässigen Hebelarm 78 cm bis zur Mittelebene des Motorrades, die ausreichen. Damit können die Fahrzeug-spezifischen Aufnahmen mit der Heckwand enden.
Als Aufnahme eignet sich Rechteckrohr 70x50x4 mm mit Widerstandsmoment 17,00 cm².
Weitere Angaben erfordern ein Foto von der Seite, in der Ebene der Rückwand, und Maße der vorhandenen Träger. Hilfreich wären die Aufbaurichtlinien für das Fahrzeug.
Wichtig ist auch, ob der Heckträger mittels Einzelgutachten geprüft und eingetragen werden soll. Dazu eignet sich die Niederlassung Göttingen des TÜV Nord.
Die Mitnutzung der Rockinger-Kupplung erleichtert die Sache nicht.
Gruß
Manfred
Bei 100km/h fahr ich mit ca. 2000 U/min, das wird beim Nissan nicht sehr stark abweichen und ist in Ordnung.
Ja, Vermutungen sind in Ordnung bei Dritten. Bei einem Neu-Fahrzeug-Käufer halte ich sie weiterhin für "sehr pfiffig".
Schon kursorische Suche nach Tests des Nissan NT400 fand die Deutsche Handwerker Zeitung mit
"Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 126 km/h. Dann jubelt der Vierzylinder bereits an die 4000 Umdrehungen und das kann nicht sparsam sein."
für die 122 PS-Version. Das dürfte nicht viel anders sein bei der 150-PS-Version mit 137 km/h.
Etwaige Änderungen erfordern zuerst die Ist-Drehzahl bei 100 km/h, von mir geschätzt auf (4000/137x100=) 2920, mindestens 2800 U/min.
Das ergäbe die Fragen nach größeren Reifen oder anderem Zahnrad-Paar für die Hinterachse.
Beim Austausch gegen jetzige Teile, die noch neu sind, können die Änderungen nach kurzer Zeit durch Verbrauchssenkung bezahlt sein.
Die Angabe "das Doppelte von 21000 €" ergibt mit MWSt (21000x2x1,19=) 49980 €. Dazwischen dürfte es nicht nur 1 Alternative geben.
Gruß
Manfred
Mein 7,5 t Fuso hat nicht viel mehr an Spurweite, der Iveco ebenso. Und 350 Nm hatte der Iveco bei derselben Drehzahl auch, ebenso dieselbe Bodenfreiheit. Wo soll da der Unterschied sein? Ich sehe da nicht ganz das Problem. Aber wir finden´s doch heraus...
LG Gode
Der 7,5 t Fuso darf nur 100 km/h fahren und hat dennoch mehr Spurweite. Der Iveco hat wohl Spurweiten über 1700 mm und soll 170 km/h fahren. Das macht er gemäß Deiner Angaben mit einem Motor wie im Nissan, der nur 137 km/h, also ca. 80% v_max erreicht. Genau das begründet ja meine Vermutung, dass der Nissan ein ca. 25% höheres Drehzahlniveau hat und schon bei 120 oder 130 km/h sehr laut wird und "säuft". Werte zur Bodenfreiheit unter dem Differential) habe ich nicht gesehen.
ZitatAber wir finden´s doch heraus ...
auf der ersten Probefahrt, die nach dem Kauf stattfindet und Änderungen am Neufahrzeug durch den Verkäufer verhindert - wirklich pfiffig.
Gruß
Manfred
das konkrete Datenblatt von unserem Modell
... nennt Spurweiten 1,57 m vorn und 1,395 m hinten
Diese sind viel kleiner als bei heutigen Ducato, Sprinter und Co. oder 30 Jahrem alten VW LT35 mit 1,75 m vorn und 1,72 m (bzw. zwillingsbereift 1,50 m) hinten.
... und alle Übersetzungen samt enormer Spreizung des Schaltgetriebes, aber nicht Bodenfreiheit und insbesondere Untersetzung der Hinterachse,
Die Bodenfreiheit dürfte bei Reifen 195/70R15 mit Radius 327 mm ziemlich klein sein für schlechte Wege.
Die Untersetzung bestimmt das Drehzahlniveau und damit auch Lautstärke und Verbrauch bei Autobahnfahrt.
... die bei v_max von "nur" 137 km/h trotz 150 PS und schmalem und niedrigen Fahrzeug wohl eher kurz ist.
Vor einem Kauf hätte ich ein (notfalls gebrauchtes) Fahrzeug mit einem Aufbau ähnlich des geplanten probegefahren und die hiesige Hinterachsübersetzung geklärt.
Denn die Sonderpreise großer Kontingente, nicht die Listenpreise, bestimmen das Preisniveau junger Gebrauchtfahrzeuge und damit den sofortigen Wertverlust.
Der Einbau einer anderen Hinterachse ist bei dem Rabatt "noch drin", wäre aber eine Fortsetzung des Kapitels Daily, das mittels NT400 abgeschlossen werden sollte.
Gruß
Manfred
Zitat
Ansonsten habe ich einige Angebote, die mit Abholung und überholtem Austauschmotor mit 12 Monaten Garantie im Bereich 5000€ sind.
12 Monate Gewährleistung (="gesetzliche Garantie") hast Du bei jedem Gebrauchtmotor, den Du als Privatperson von einem Händler erwirbst, siehe 2. Link in Beitrag 33.
Zitat
Viele Werkstätten sagen auch, dass sie den Ein- und Ausbau machen können, aber keine Bezugsquelle für Motoren haben, was ich ein bisschen schwierig finde,
Sooo kritisch ist das nicht, da die Gewährleistung des vorbenannten Händlers auch die Kosten von Ein- und Ausbau umfasst.
Zitat
da ich die Auszahl eines Motors gerne in deren Kompetenzbereich legen würde.
Das Auswahlrisiko muss dann selbstverständlich beim Händler platziert werden.
Zitat
vielleicht hat noch jemand einen Tipp für eine Werkstatt in Polen?
Nicht in Polen, aber preisgünstig und zuverlässig ist "Abschleppdienst Bernhardt" in Pössneck, der zugleich Kfz-Meister-Werkstatt ist.
Von Postkoffern und deren Motoren habe ich faktisch keine Ahnung; testweise Suche bei mobile.de mit EZ 2002 bis 2005 und "308 CDI" fand nur Postkoffer.
Das ergibt zur Motoren-Auswahl die Frage: Haben Postkoffer ganz spezielle Motoren oder passen auch Motoren "309 CDI", "310 CDI" u.s.w. ?
Falls andere Motoren passen, würde ich auch leistungsstärkere Motoren und komplette Fahrzeuge mit solchem Motor suchen und so die Chancen erweitern.
Gruß
Manfred
Was mir nicht klar ist, ob es mehr Sinn macht den eigenen Motor instandsetzen zu lassen oder einen generalüberhohlten Austauschmotor einbauen zu lassen?
Diese Frage hatte ich übersehen. Ihre Beantwortung erfordert die Unterscheidung von Austauschmotoren nach
- ihrer kaufmännischen (Misch-)Kalkulation: es gibt 1 Fixpreis je Motortyp und Lieferumfang - für jeden Motor, der geschlossen, komplett und z.B. ohne Loch ist.
- ihrer technischen Ausführung: der eigene Motor wird überholt, falls der Absatz dieses Motortyps zu gering ist, um Motoren auf Vorrat zu fertigen und lagern.
Die Mischkalkulation würde versagen, wenn der Instandsetzer Motoren annehmen würde, deren Block gerissen oder nach Pleuelriss zerstört ist. Sie würde auch versagen, wenn Kunden den eigenen Motor zerlegen und dann aufgrund dieser Kenntnisse entscheiden könnten, ob sie ihn nach Aufwand oder zum Fixpreis überholen lassen.
Eine Überholung des eigenen Motors bewirkt, dass man den überholten "Austauschmotor" erst einige Wochen nach dessen Anlieferung erhält.
Gruß
Manfred
Das ganze entspringt deinem Geldbeutel ... Bei einem "Generalüberholten" musst du leider darauf trauen, was die dir schreiben. Wenn das nach Herstellervorgaben generalüberholt ist, (keine Ahnung ob man das irgendwo einsehen kann, wie diese aussehen) wirst du vermutlich ruhiger schlafen können. Sonst hat dir LT[35] ja schon einen Anlaufpunkt genannt: Meyermotoren.
- Vorgaben bei Austauschmotoren nach RAL-Norm
Meyer-Motoren.de interessierte mich beim Kauf eines Aufbau-verrotteten Wohnmobils als Basis eines Oldtimers. Von diesen gefertigter Turbodiesel-Austauschmotor hat unter 1 tkm, aber keinen Ladeluftkühler (LLK). Das ergab die Frage, den Motor zu verkaufen oder ihn mit LLK-Anbauteilen zu versehen. Ich wählte letzteres, nach Klärung der RAL-Norm mit Download bei http://www.gmi-ev.de/21-0-Guetekriterien.html
- Haftung von Händlern bei Gebrauchtmotoren
Der Kauf der LLK-Anbauteile (Ansaug- und Auspuffkrümmer, Turbolader, Einspritzpumpe; nicht Luftführung und LLK, da zu klein) war schwierig, da selten und viel zu teuer. Schließlich kaufte ich vom Händler einen Motor mit 132 tkm samt LLK-Anbauteilen und verkaufte ihn ohne diese, nach Klärung der Händler-Gewährleistung, z.B. am Ende von http://www.frag-einen-anwalt.de/Gebrauchten-Mo…t--f302083.html
All das ergibt für mich beim Motorenkauf 3 (oder 4) sinnvolle Lösungen, nämlich
1. Kauf von Privat, nur nach Probefahrt des noch eingebauten Motors,
2. Kauf von einem deutschen Händler, der greifbar ist und wohl bleibt,
3. Kauf von Instandsetzer, der nach RAL-Norm arbeitet.
(4. bei VW LT1: Szene-bekannte Schrauber mit dem Hobby, LT1-Motoren zu überholen.)
Gruß
Manfred
@ Manfred
ich hab's versucht, kann aber mit der Abkürzung aaS nichts anfangen.Ich bitte um Aufklärung.
Nachtrag zu meinem Beitrag
"aaS" ist die Abkürzung für "amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr".
Das sind Personen mit Universitätsabschluss (meist Ingenieur für Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik), Berufserfahrung, Zusatzausbildungen und -prüfungen.
aaS haben die höchste Prüfungsberechtigung, nämlich auch zur Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO, …
Dieser Beitrag enthält die Aufklärung der Abkürzung, aber kaum mehr. Dort angedeutete und weitere Details findet man unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer
https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung
z.B. nur bei Kfz die 4 Berechtigungsstufen vom despektierlich "Rostkratzer" genannten Prüfer, der nur zur HU berechtigt ist, bis zum aaS oder
nicht nur bei Kfz "Beliehener Unternehmer", einer natürlichen Person, die durch Beleihung zur Behörde wird und (nur in dieser Funktion) hoheitliche Aufgaben ausübt.
@ Manfred
ich hab's versucht, kann aber mit der Abkürzung aaS nichts anfangen.Ich bitte um Aufklärung.
"aaS" ist die Abkürzung für "amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr".
Das sind Personen mit Universitätsabschluss (meist Ingenieur für Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik), Berufserfahrung, Zusatzausbildungen und -prüfungen.
aaS haben die höchste Prüfungsberechtigung, nämlich auch zur Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO, siehe
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
...
Ich werde also demnächst "durch die Lande tingeln" und Anfragen an verschiedene kompetente Leute richten, mir einen etwa-Preis zu nennen, mit denen sie den Iveco durch den TÜV kriegen. Wie sie´s dann machen, überlasse ich dann ihrer Kompetenz. Kriegen Sie´s durch den TÜV, sind sie kompetent....
Man kann sich Objekte der Begierde schönsaufen und Objekte der Bedenken schönreden oder -schreiben. Und das macht der Betroffene hier.
Dazu ignoriert er -wie beim Schönsaufen- Vieles, z.B.
- die Frage einer "Bringpflicht", die hier erwogenen Schweißarbeiten bei einer Hauptuntersuchung offenzulegen,
- die hier notwendige Art der Prüfung, Hauptuntersuchung durch "Rostkratzer" oder Einzelabnahme durch aaS.
Ich bin sicher, dass kein HU-Prüfer die hiesigen, ihm offengelegten Scheißarbeiten mittels HU-Plakette "freigeben" würde, und dass ein nüchterner Betroffene das weiß.
Wenn aber der unterrichtete HU-Prüfer eine Einzelabnahme verlangt, kann man diese vor der HU durchführen und schon vor den Schweißarbeiten klären mit einem aaS.
Dieser aaS haftet persönlich, nicht die Prüforganisation, die ihn durch Versicherungsschutz materiell schützt, aber nicht strafrechtlich und berufsrechtlich.
Ich empfehle zudem, aktuelle HU-Berichte zu lesen. Dort steht nicht mehr, dass Mängel "nicht vorlagen", sondern dass sie "nicht erkennbar waren".
Gruß
Manfred
Das könnte unter Umständen den Versicherungsschutz aufheben...und das kann, vor allem bei Personenschaden, richtig, richtig teuer werden!
Das mag (wohl nicht) in der Schweiz gelten. Es gilt jedenfalls nicht in Deutschland bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die zugehörige Versicherungspflicht würde (fast) wirkungslos, wenn Fahrlässigkeit des versicherten Verursachers den Versicherungsschutz des Geschädigten entfallen ließe.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftp…gungsleistungen erklärt dazu
"Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Versicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 Euro je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, das heißt, er muss keine Kosten übernehmen."
Bei nicht versicherten Verursachern bleibt noch die Verkehrsopferhilfe.
Gruß
Manfred
Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.
Dazu müsste die Reparatur VORHER mit dem Prüfer abgesprochen und nachher in nicht behandeltem Rohzustand abgenommen werden.
Genau. Und der Prüfer muss aaS sein, nicht irgendein "Rostkratzer".
Ich bin mir nicht sicher, ob nicht manch ein erfahrener Fachmann hier sehr wohl den beabsichtigten Schutzzweck hinzukriegen vermag, auch wenn das dann nicht in von den entsprechenden Regeln umfasst ist.
Ich dagegen bin mir sicher, dass das doch "von den entsprechenden Regeln umfasst ist", nämlich der Einzelabnahme durch dazu berechtigten Sachverständigen.
Ich empfehle http://www.meyermotoren.de - auch für eine Anfrage, um einen Vergleich zu haben.
Dieser Weg wird zur Verschrottung des Fahrzeuges führen. ... TÜV, Dekra und ... [andere Prüforganisationen] muß man sich eben auswählen.
Das bestätigt das Risiko, dass eine HU zur Verschrottung führt - auch wenn die Schweißung hält.
.
Hartwig hat Recht, dass es 2 verschiedene, sich ausschließende Vorgehensweisen sind. Seine Aussage, er sei Macher, halte ich dagegen für mutig.
Denn hier geht es nicht um eine Notreparatur im Busch, sondern um eine Lösung, die hält UND alle folgenden HU übersteht. ... und was macht man, wenn ein HU-Prüfer die Änderung sieht und einen Nachweis verlangt? Der tatsächliche GAU tritt ein, wenn der Rahmen mit hohem Aufwand geschweißt wurde und schon die nächste HU nicht übersteht.
Deshalb würde ich den bereits genannten Weg gehen (oder, hilfsweise, die Reparatur mit einem aaS abstimmen und abnehmen lassen). Die Seite https://www.kba.de/DE/Marktueberw…dex_inhalt.html ermöglicht den Download einer Datei zur Produktsicherheit (nicht Produkthaftung) bei Straßenfahrzeugen.
Die Aufbaurichtlinie 2009 habe ich geladen und die Kapitel 1 bis 3 gelesen. Abschnitt 2.1 untersagt die hier durchzuführenden Schweißarbeiten explizit. 2.3 beschränkt die Bohrungen. Tabelle I.8 nennt sehr verschiedene Rahmen. Das ergibt die Fragen, um welches Längsträgerprofil es geht und ob ALLE Bohrungen serienmäßig oder zulässig sind. Z.B. die im 1. Bild rechte Schraube scheint auf (nicht: an) der Kante eines verschraubten Bleches zu sein.
Die früheren Rahmenbrüche sind ein Hinweis, dass der Werkstoff oder seine Verarbeitung mangelhaft sind. Ihre Schweißung scheint ohne Aufbaurichtlinie erfolgt zu sein.
Daher würde ich die zutreffende Richtlinie beschaffen und auch die frühere Schweißung danach prüfen.