§_1 12.AusnVO-StVO
(Wohnmobil)
Abweichend von § 18 Abs.5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.
Zum Thema Wohmobil hab ich dieses gefunden. Dort lese ich die 100km/h nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Wobei ich mir nicht sicher bin ob bei einer Kraftfahrstraße die bauliche Trennung bzw. Richtungsfahrbahnen notwendig sind.
Auf Landstraßen 80km/h.
http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/b…PageSize=50.htm
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=74314
Grüße