Um mal etwas juristisch Licht in die Sache zu bringen:
1. Ein 14tägiges Rückgaberecht gibt es nicht. Ausnahme, vereinfacht gesagt: Z.B. Haustürgeschäfte, Geschäfte über Telefon oder Internet.
2. Sieht man das Fehlen der Gurte als Sachmangel an, fällt das in den Bereich des Gewährleistungsrechtes. Der Händler muss entweder einen entsprechenden Ersatz besorgen oder darf zweimal versuchen, den Sachmangel nachzubessern. Danach kann man den Gegenstand zurückgeben und das Geld sich ausbezahlen lassen. In den ersten sechs Monaten muss der Händler nachweisen, dass ein entspechender Sachmangel zu Lasten des Kunden vorliegt. Danach gilt die Beweislastumkehr.
3. In diesem Falle käme auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Verkäufer einem Inhaltsirrtum unterlegen ist. Dann kann er seine Willenserklärung zum Kauf anfechten, woraufhin der gesamte Kaufvertrag nichtig wird.
Und, liebe Mitschreiber, macht euch nicht so zum Sklaven der Verkäufer. Wenn ich ein Auto mit bestimmter Modellbezeichnung ohne weiteren Hinweis kaufe, kann ich auch erwarten, dass die Eigenschaften der Serie vorhanden sind. Oder schraubt ihr die Motorabdeckung ab und zählt nach, ob es auch wirklich ein 5-Zylinder ist?!