Weil die StVZO bei einem Wohnmobil aktuell eben keinen Fahrtenschreiber vorschreibt.
Das sehe ich genau umgekehrt; m.E. schreibt die STVZO das vor. Ich lerne aber gerne dazu.
Hier meine Ableitung (ggf. bitte ich um Korrektur):
Die grundsätzliche Betroffenheit von Privatpersonen in Bezug auf das Thema „Fahrtenschreiberpflicht für schwere Gespanne“ leitet sich im nationalen Recht für Deutschland m.E. folgendermaßen ab:
Schritt 1: Nationales Recht §57b STVZO
§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind….
Schritt 2: Verordnung 165/2014
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
Schritt 3: Verordnung 561/2006
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
…
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
...
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Nach meiner Auffassung müssen also Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 7,5t mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, auch wenn sie zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
...
ABER
Ich habe jedoch keine Vorschrift dazu gefunden, dass der vorschriftsmäßig eingebaute Fahrtenschreiber von Privatpersonen auch genutzt werden muss.
Denn im Hinblick auf nationales deutsches Recht in FPersG (in Verbindung mit FPersV) (die sog. „Sozialvorschriften“) bin ich ebenfalls der Rechtsauffassung, dass diese nicht für Privatpersonen gelten.
Fazit
Für unser Thema hier „Fahrtenschreiberpflicht für schwer Gespanne“ würde das nach meiner Rechtsauffassung bedeuten, dass nach nationalem Recht in D ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination von über 7,5t zwar mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein muss, dieser bei Privatfahren jedoch nicht benutzt werden muss.
Die EU-Verodnung selbst sind jedoch so aufgebaut, dass das Kapitel II zwar mit „Fahrpersonal…“ betitelt ist. Da die Überschrift selbst meines Wissens (leider) keine eigene Rechtswirkung entfaltet gelten die folgenden Regeln dann dennoch auch für Privatpersonen, wenn sie nicht unter die Ausnahmen fallen.
Ich würde deshalb jedem Fahrer eines solchen Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination dringend empfehlen,
- sich entweder detailliert zu den Vorschriften im Zielland zu informieren (was aber extrem schwierig werden dürfte, da wir ja bereits für unser eigene Land nicht einig sind)
- oder aber zähneknirschend den Fahrtenschreiber dann zumindest im EU-Ausland auch zu benutzen.
Schließlich frage ich mich, ob dieser Effekt beabsichtigt war und kann mir vorstellen, dass die Regelungen aufgrund zahlreicher Proteste demnächst überarbeitet werden.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Sollte ich mich in meiner Herleitung einen Fehler gemacht haben (Lücke, etwas übersehen, was auch immer), so bitte ich um Korrektur unter Angabe der entsprechenden Textpassagen. Ich finde es elementar, dass hier nicht nur Behauptungen aufgestellt werden, sondern diese auch juristisch belegt werden (d.h. anhand der geltenen Gesetze und Verordnungen; in Zweifelsfällen final durch Rechtssprechung).