• Hallo!

    Habe zum Thema Gewichtsbesteuerung ab 1.4.05 gegoogled und verstehe die Thematik nun so:

    1. Bundesrat hat die Straßenverkehrszulasssungsverordnung geändert (StVZO): Wegfall des §23 Abs.6a
    siehe: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/index.html

    Dieser lautet bisher:

    "(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."

    Damit ergibt sich nach meinem Verständnis im Umkehrschluß, daß alle Fahrzeuge über 2,8 t bisher nicht als "Personenkraftwagen" betrachtet wurden. Durch den Wegfall der Beschränkung auf 2,8 t bleiben PKW > 2,8 t ab 1.4.05 also PKW.

    Für PKW gilt grundsätzlich die Hubraumbesteuerung, festgelegt im
    KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kraftstg/__8.html
    "KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage

    Die Steuer bemisst sich
    1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese
    Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei
    Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach
    Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
    2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
    Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
    Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und
    Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
    Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern
    einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern."

    Im nachfolgenden §9 sind dann die Steuersätze definiert; die interessanteren :wink: beginnen ab Abs. 3:
    §9, Abs. 3:
    "3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
    bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil
    davon von dem Gesamtgewicht
    bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
    über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
    über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;"
    Sonst wurde nichts die Gewichtsbesteuerung betreffend geändert.

    In einem anderen Forum
    http://www.kfz-auskunft.de/autoforum/ftopic1405.html
    habe ich die Mail eines bay. Beamten des Staatsministeriums gefunden; der Tenor lautet:
    "Kraftfahrzeuge, die bislang kraftfahrzeugsteuerlich als "Kombinationskraftwagen" i. S. des § 23 Abs. 6a StVZO anzusehen sind, werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) entsprechend der Fahrzeugart, zu der sie - nach den objektiven Beschaffenheitskriterien (Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild) - gehören, besteuert. Beispiele:

    Insbesondere folgende Fahrzeugarten mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unterliegen bislang - unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6a StVZO - der Gewichtsbesteuerung:

    - zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen,
    - Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine,
    - Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind.

    Derartige Fahrzeuge werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Pkw nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen besteuert."

    Meines Erachtens sind damit nur die Kombinationen "PKW - WoMo" oder "PKW - LKW" von Euro-Normen bedroht. Mit welcher Begründung ein Pickup - DoKa, der i.d.R. als "LKW - WoMo" läuft, darunter fallen soll, ist mir nicht klar (geht aus dem Gesetz nicht hervor, möglicherweise aus der Rechtssprechung :evil: ).

    Auf jeden Fall würde ich mich bei der Kombination LKW-WoMo weiterhin auf die Gewichtsbesteuerung gemäß §9 Abs. 3 berufen, falls das Finanzamt andere Vorschläge hat. Vielleicht hilft dem einen oder anderen ggf. das Zitieren der o.g. Paragraphen; auch Beamte wollen schließlich pünktlich Feierabend haben?

    Übrigens ist der ursprünglich beabsichtigte Schutz der Gewerbetreibenden im Ratsbeschluß nicht wieder zu finden...

    Servus für alle, die bis zum Ende gelesen haben 8)

    Jürgen

  • Hallo Jürgen
    Über das Thema habe ich schon so viel gelesen, das mir ganz schlecht dabei wurde.
    Die Besteuerung ist Ländersache und die daran arbeiten sind Beamte und die Zeit die sie dafür noch haben, sind noch über 5 Monate.
    Der Eine oder Andere munkelt, das ev. Reisemobile von dieser Regelung
    ausgenommen werden sollen.
    Ich warte mal in Ruhe ab.
    Zur Not werde ich ins Zillertal ziehen, dort Steuern zahlen und tanken
    und mir noch zwei Autos anschaffen müssen, damit sich das Wechselkennzeichen rechnet.

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